Hallo,
na ja, da ergibt sich doch ein kleines Problem. Man liest z.B. folgendes:
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Kann ein Einschreibebrief wegen Abwesenheit des Empfängers nicht zugestellt werden und hinterlässt der Postbote einen Benachrichtigungszettel mit der Aufforderung, das Einschreiben bei der Post abzuholen, bewirkt dies nach ständiger Rechtsprechung nicht den Zugang des Einschreibens (so bereits BGH, NJW 1998, 976). Das Einschreiben geht erst dann zu, wenn es bei der Post abgeholt wird. Holt der Empfänger das Einschreiben nicht ab, gilt das Einschreiben nur dann als fristgerecht zugegangen, wenn der Empfänger mit dem Zugang von rechtserheblichen Erklärungen rechnen musste. Insofern bedingt zwar allein das Bestehen eines Mietvertrages noch nicht, dass mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu rechnen ist, jedoch kann sich aus einer bestimmten Sachlage, z. B. einer vorangegangenen Kündigung oder Mieterhöhung ergeben, dass eine Reaktion bzw. eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Vertragspartners, z. B. Zustimmung, Ablehnung, Widerspruch o. ä. zu erwarten ist (so bereits LG Osnabrück, WuM 2001, 196). In diesem Fall obliegt es dem Empfänger, durch geeignete Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die zu erwartenden Erklärungen ihn auch erreichen bzw. niedergelegte Einschreibebriefe abgeholt werden, anderenfalls muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung zugegangen.
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Allein ein Einschreiben zu senden ist also noch nicht das gelbe vom Ei und bedingt evtl. tatsächlich eine nicht fristgerechte Kündigung. Besser ist es ein Einwurfeinschreiben zu schicken. Dieser Brief wird in den Postkasten eingeworfen und die Post dokumentiert diesen Vorgang. In diesem Fall gilt das Schreiben als zugestellt, auch wenn der Emfpänger nicht fristgerecht Kenntnis vom Inhalt des Schreibens nehmen konnte (oder genommen hat).
Siehe hierzu auch:
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Willenserklärungen, z. B. Kündigungen oder Mieterhöhungen werden erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger, z. B. dem Mieter zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB). Zugegangen ist die Erklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dabei muss die Kenntnisnahme nicht nur möglich, sondern nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten sein. Daher geht z. B. eine nachts - wenn auch noch vor 24 Uhr - in den Briefkasten geworfene Kündigung erst am nächsten Morgen zu, da erst in diesem Zeitpunkt mit einer Leerung des Briefkastens durch den Empfänger zu rechnen ist. Unerheblich für den Zugang ist, ob und wann der Empfänger tatsächlich Kenntnis genommen hat, da es ausschließlich darauf ankommt, ob die Kenntnisnahme möglich und auch zu erwarten ist.
Insofern ist nach einen neuen Urteil des BGH auch entscheidend, wann die Post in dem betreffenden Gebiet üblicherweise zugestellt wird. Wird die Post üblicherweise bis spätesten 12 Uhr mittags zugestellt, kann der Vermieter nicht mehr erwarten, dass der Mieter spätnachmittags den Briefkasten leert.
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Zusammenfassend ist also zu sagen, dass im Beispielfall die Kündigung nicht fristgerecht erfolgt ist und erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen kann.
Gruß
Nita