NK-Rückforderung

Angenommen Mieter A bekommt die Nebenkostenabrechnung und erhält somit die Aufforderung Nachzuzahlen.
Die geforderte Summe wird, ohne die NK zu überprüfen, vom Mieter A überwiesen, allerdings OHNE den Hinweis auf VORBEHALT.
Nach seiner Zahlung überprüft Mieter A jedoch die NK-Abrechung und stellt tatsächlich einige unklarheiten fest.

  • Zu einem dass der Verteilerschlüssel der Gesamt-qm komplett fehlt ( interessant, da ein Gewerbebetrieb mit im Haus ist )
  • Zudem dass die Stromabrechnung in der Heizkostenrechnung zu finden ist und auch nochmal separat abgerechnet wurde ( DOPPELT )
  • Und zu Guter letzt ist nicht ersichtlich ob die Grundsteuern des Hauses getrennt nach Mietwohnungen und Gewerbe errechnet wurde, da dieses nicht aus dem Grundsteuerbescheid der Stadt ersichtlich ist.

Nach mehreren telefonischen und schriftlichen Bitten an den Vermieter, diese Punkte zu überprüfen und zu klären erhält Mieter A keinerlei Reaktion vom Vermieter.

Was kann Mieter A tun? Hat dieser überhaupt eine Möglichkeit die bezahlten NK zurückzubekommen?

  • Zu einem dass der Verteilerschlüssel der Gesamt-qm komplett
    fehlt ( interessant, da ein Gewerbebetrieb mit im Haus ist )
  • Zudem dass die Stromabrechnung in der Heizkostenrechnung zu
    finden ist und auch nochmal separat abgerechnet wurde (
    DOPPELT )

Hat die Wohnung keinen eigenen Stromzähler oder ist der „Allgemeinstrom“ gemeint??
Wenn V sich stur stellt hilft nur klagen. Was sagt uns der Fall aber wieder: >B> Vorher >C> nachlesen und nachrechnen

LG
Der Kater Mikesch

Hallo,
mit der Zahlung ohne unter Vorbehalt gilt die Abrechnung als anerkannt. Da sieht es sehr schlecht aus. Falls jedoch die Abrechnung gerade erst erhalten wurde, kann man hier vielleicht noch Widerspruch einlegen. Wenn es schon einige Wochen her ist, vergiss es. Außer Du unterstellt Betrug.
Viele Grüße
Jürgen

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Hallo,

wie Jürgen schon sagt: Durch die Zahlung wurde die Richtigkeit des geforderten Nachzahlungsbetrages anerkannt und kann nicht zurückgefordert werden.

Was aber nicht heisst, das man die Richtigkeit des Umlageschlüssels anerkannt hat.

Für dieses Jahr ist also nichts mehr zu machen. Der VM kann aber im nächsten Jahr nicht sagen, da man in diesem Jahr ja auch „klaglos“ gezahlt habe, habe man die Richtigkeit der Abrechnung und des Verteilerschlüssels anerkannt. Da gelten längere Fristen.

Deshalb sollte ein solcher Mieter jetzt erst mal tief Luft holen und die Sache vergessen. Im nächsten Jahr - bei gleicher Abrechnungsweise - sofort prüfen und die Einwendungen dieses Jahres wiederholen und um Erklärung bitten.

Gruß
Nita

Hallo,

wie Jürgen schon sagt: Durch die Zahlung wurde die Richtigkeit
des geforderten Nachzahlungsbetrages anerkannt
und kann nicht zurückgefordert werden.

Sehe ich anders, aber bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege.

Nach §556 BGB hat der Mieter 12 Monate zeit die Abrechnung anzufechten. Die Zahlung der Nachforderung ist davon aber unberührt. D.h. Die Rechtsprechnung geht von 2 bis 4 Wochen für die Begleichung der Nachforderung aus. Damit ist anzunehmen, dass der Mieter die Abrechnung anerkennt. Die Zahlung der Nachforderung setzt aber nicht o.g. Paragraphen ausser Kraft und somit genauso wenig die Widerspruchsfrist von 12 Monaten.

Was aber nicht heisst, das man die Richtigkeit des
Umlageschlüssels anerkannt hat.

Richtig, also Widerspruch.

Für dieses Jahr ist also nichts mehr zu machen.

Auf welchen gesetzlichen Grundlagen ist diese Aussage gestützt?

Gruß
Stiefel

Hi Stiefel,

ja, genau wegen dieser Frist (12 Monate) habe ich auch lange gesucht und überlegt. Vielleicht ist jemand hier unterwegs der dies genau aufklären kann, aber letztendlich habe ich es eben so interpretiert wie beschrieben.

Warum sonst sollten Gerichte diesbezüglich entschieden haben, das die Zahlung der Nachforderungen eine Anerkenntnis der Forderung bedeutet?

Es kann dann nur noch sein, dass man innerhalb der 12 Monatsfrist trotzdem noch die Richtigkeit der Abrechnungsmodalitäten selbst in Frage stellt bzw. stellen kann.

Gruß
Nita

Die Urteile, nach denen (wie im normalen Rechtsleben) galt „bezahlt = anerkannt“, stammen meist aus der Zeit vor der Mietrechtsreform 2001, in welcher die 12-monatige Einwendungsfrist neu eingeführt wurde.
Seit der Mietrechtsreform wird daher hierzu kontrovers diskutiert.

Hier allerdings ein neues Urteil, welches die altgewohnte Rechtsauffassung auch weiterhin bestätigt:

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat dagegen mit Entscheidung vom 29.03.2005 (Aktenzeichen 408 C 517/04) noch einmal deutlich gemacht, dass die vorbehaltlose Zahlung eines Betriebskostensaldos ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis auslöst, welches die spätere Rückforderung der Beträge ausschließt. Die Mieterin hatte auf Betriebskostenpositionen gezahlt, die im Vertrag nicht vereinbart waren, sie hatte die Abrechnung erhalten und diese vorbehaltlos ausgeglichen. Unabhängig von der Frage, ob dies für die Zukunft eine vertragsändernde Wirkung hat, hält das Amtsgericht zumindest den vorbehaltlosen Ausgleich für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, was in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts steht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht WuM 1991, 598 ff.). Unabhängig von der Frage also, was die Zahlung noch für Bedeutungen aufweist, war die Mieterin zumindest daran gehindert, die jetzt im Prozess als versehentlich bezeichnete Zahlung zurückzufordern.

Quelle: http://www.finanztip.de/recht/immobilien/betriebskos…
(dort i.Ü. auch eine recht gute, ausführliche Abhandlung)

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Angenommen Mieter A bekommt die Nebenkostenabrechnung und erhält somit die Aufforderung Nachzuzahlen.
Die geforderte Summe wird, ohne die NK zu überprüfen, vom Mieter A überwiesen, allerdings OHNE den Hinweis auf VORBEHALT.
Nach seiner Zahlung überprüft Mieter A jedoch die NK-Abrechung und stellt tatsächlich einige unklarheiten fest.

  • Zu einem dass der Verteilerschlüssel der Gesamt-qm komplett fehlt ( interessant, da ein Gewerbebetrieb mit im Haus ist )

Die Angabe der Gesamt-qm sind m.E. nicht zwingend für eine Ordnungsgemäße BK-Abrechnung erforderlich:

Der BGH hat schon früh entschieden (z.B. BGH, NJW 1982, 573), dass die Abrechnung eine Feststellung des Rechenergebnisses darstellt, sie ist deshalb nach den Grundsätzen des § 259 BGB aufzumachen. Es sind danach folgende Mindestangaben notwendig:

* Zusammenstellung der Gesamtkosten,
* Angabe und Erläuterung der zugrunde liegenden Umlageschlüssel,
* Berechnung des Anteils des Mieters,
* Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.

Die Abrechnung muss dabei für den durchschnittlichen Mieter verständlich sein, sie muss dem Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters entsprechen (vgl. BGH a.a.O.). Sie muss darüber hinaus gedanklich und rechnerisch ohne große Schwierigkeiten nachvollziehbar sein.
Quelle: http://www.finanztip.de/recht/immobilien/betriebskos…

  • Zudem dass die Stromabrechnung in der Heizkostenrechnung zu finden ist und auch nochmal separat abgerechnet wurde (DOPPELT )

Wirklich doppelt - oder wurden die gesamten Allgemeinstromkosten aufgeteilt (Teilbetrag = Heizungsstrom, Teilbetrag = Allgemeinstrom/Beleuchtung)?
(das wäre eigentlich die völlig korrekte Berechnung, auf die aber oft aus Vereinfachungsgründen und wegen Geringfügigkeit verzichtet wird)

  • Und zu Guter letzt ist nicht ersichtlich ob die Grundsteuern des Hauses getrennt nach Mietwohnungen und Gewerbe errechnet wurde, da dieses nicht aus dem Grundsteuerbescheid der Stadt ersichtlich ist.

Der Hebesatz der Gemeinde unterscheidet i.A. nicht nach Wohnung/Gewerbe.
Ob eine Vorweg-Aufteilung nach Wohnung/Gewerbe wegen unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen tatsächlich erforderlich ist, geht aus dem entsprechenden Grundlagenbescheid = Bescheid über Einheitswert und Grundsteuermessbetrag des Finanzamts hervor. Nicht immer ist die Bemessungsgrundlage für Gewerbeeinheiten höher als für Wohnungeinheiten.

Nach mehreren telefonischen und schriftlichen Bitten an den Vermieter, diese Punkte zu überprüfen und zu klären erhält Mieter A keinerlei Reaktion vom Vermieter.

Was kann Mieter A tun? Hat dieser überhaupt eine Möglichkeit die bezahlten NK zurückzubekommen?

Die aufgeworfenen Fragen lassen noch keine Rückschlüsse darauf zu, dass hier womöglich tatsächlich etwas an der Abrechnung „faul“ sein könnte.
M.E. hat der Mieter nach Bezahlung keine wirkliche Handhabe mehr - es sei denn er wolle (mit dem m.E. recht hohen Risiko zu unterliegen) die Fragen gerichtlich klären lassen.

=> Bei der nächsten Abrechnung VOR Bezahlung um Erläuterung/Aufklärung der fraglichen Punkte bitten und Belegeinsicht verlangen.

Danke für eure Antworten !
Sollte tatsächlich nichts mehr vom Vermieter zu hören sein, wird Mieter A die ganze Sache auf sich beruhen lassen. ABER- nächstes jahr wird die ganze Sache anders verlaufen :smile:

  • Bezüglich der Stromkosten wurde der Gesamtbetrag ( laut Rechnung Stadtwerke) 2mal umgelegt.

  • Umlageschlüssel…
    Genau dieser fehlt ja. Es sind zu einem die Geamt-qm benannt und die meiner Wohnung.

Ist interessant zu wissen was mit dem Gewerbebüro im Haus ist. Im schlechtesten Falle wird dieser nämlich nicht an den Betriebskosten einbezogen, sofern sich die Gesamt-qm ausschließlich auf die Mietwohnungen beziehen.

Hallo nochmal,

ABER-

nächstes jahr wird die ganze Sache anders verlaufen :smile:

Das würde ich mir auch vornehmen anstelle des Mieters!

  • Umlageschlüssel…
    Genau dieser fehlt ja. Es sind zu einem die Geamt-qm benannt
    und die meiner Wohnung.

Ohoh, das böse Ich-Wort!

Umlageschlüssel sollten übrigens auch aus einem Mietvertrag hervorgehen.

Ist interessant zu wissen was mit dem Gewerbebüro im Haus ist.
Im schlechtesten Falle wird dieser nämlich nicht an den
Betriebskosten einbezogen, sofern sich die Gesamt-qm
ausschließlich auf die Mietwohnungen beziehen.

Ein Gewerbebüro muss nicht zwingend separat berechnet werden, wenn die gewerblich vermietete Fläche in bezug auf die Gesamt-Wohnfläche vernachlässigbar gering ist. Steht - meine ich - auch in der Heizkostenverordnung drin.

Gruß
Nita