Geschätze Kosten auf der Betriebskostenabrechnung

Hallo an alle,
es sei folgender „fiktiver“ Fall eingetreten:

Mieter A hat für das Jahr 2005 seine Nebenkostenabrechnung erhalten. Darauf waren Posten, die aufgrund fehlender Rechnungen über dem Abrechnungszeitraum vom Vermieter geschätzt wurden. Der Vermieter erklärte, dass eine Fehlschätzung seinerseits durch Verrechnung des Fehlbetrages mit der nächsten Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 kompensiert werden würde. Dies wäre auch weiterhin kein Problem, wäre A nicht zum 30.11.06 aus der Wohnung ausgezogen (Beendigung des Mietvertrages).
Laut Mietvertrag erhält A seine Mietkaution spätestens 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück. Zu diesem Zeitpunkt läge wohl aber noch keine Abrechnung für die zweifelhaften Posten aus 2005 vor. Eine Abrechnung und Richtigstellung einer Fehlschätzung in 2005 dürfte entsprechend schwer fallen.

Wie sollte sich A in diesem Fall verhalten?

Vielen Dank für das Annehmen dieses zugegebenermaßen komplizierten Sachverhaltes,
Florian

Streng rechtlich genommen dürfen nur tatsächlich entstandene und belegbare Kosten abgerechnet werden.
Normalerweise ist gegen eine Vorausberechnung/Schätzung nach in Vorjahren üblichen Kosten nichts einzuwenden, da bzw. soweit dann später eine evtl. Korrektur erfolgt - so wie das der Vermieter auch angekündigt hat.

Außerdem sind ja auch noch die Betriebskosten aus Zeitraum bis Mietende > 30.11.06 abzurechnen.

Das ist keineswegs eine komplizierte, außergewöhliche Konstellation, sondern normaler Alltag bei einem Mieterwechsel/Auszug.

Was A vielleicht nicht bedacht hat:
Die allgemeine 6 Monatsfrist bzgl. Kautionsrückzahlung gilt nur dann, wenn der VM keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis hat.
Sind z.B. noch Betriebskosten abzurechnen, dann darf ein angemessener Teilbetrag aus der Kaution einbehalten werden (bis zu 4 monatl. Vorauszahlungsbeträge).

Wie sollte sich A in diesem Fall verhalten?

Der rechtliche Normalfall sieht vor: ABWARTEN, bis der Vermieter seine Forderungen endgültig abrechnen kann (also: nachdem die jeweiligen Rechnungen vorliegen, die Betriebskostenabrechnung erstellt werden kann) - danach kann die endgültige Kautionsabrechnung und ggfs. Rückzahlung erfolgen.
Mieter A könnte auch den Vermieter bitten, aufgrund geschätzter Werte baldmöglichst endgültig abzurechnen und die Kaution zurückzuzahlen; - dazu ist der VM allerdings nicht verpflichtet.