Kündigung bei Tod

Guten Tag,

der folgende Fall sei angenommen:

Ein Mieter unterhält einen Wohnraum-Mietvertrag auf Zeit und bewohnt die Wohnung alleine. Während der Mietzeit verstirbt der Mieter. Muss jetzt eigentlich seitens der Erben für die Restlaufzeit des Vertrages ein Nachmieter gestellt werden oder gibt es eine Art Sonderkündigungsrecht ?

einen schönen Tag noch
jwd

Hallo.

Während der Mietzeit verstirbt
der Mieter. Muss jetzt eigentlich seitens der Erben für die
Restlaufzeit des Vertrages ein Nachmieter gestellt werden oder
gibt es eine Art Sonderkündigungsrecht ?

Also die Miete muss seitens der Erben bis zum Ende des Mietvertrags gezahlt werden: http://www.ratgeber-erbrecht.info/html/tod_des_miete…

HTH
mfg M.L.

Vorsicht
Hallo!

Also die Miete muss seitens der Erben bis zum Ende des
Mietvertrags gezahlt werden:
http://www.ratgeber-erbrecht.info/html/tod_des_miete…

Das ist natürlich richtig, allerdings nur, wenn nicht gekündigt wird.

Die Erben haben nach § 564 BGB ein Sonderkündigungsrecht - sonst würde man im Zweifel Erben über Jahre an eine Wohnung binden, mit der sie eigentlich nichts zu tun haben wollen. Das kann auch der Gesetzgeber so nicht gewollt haben. Deswegen gibt es dieses Kündigungsrecht insbesondere für Zeitmietverträge, die nicht ohnehin ordentlich gekündigt werden können.
Die Kündigung kann außerordentlich innerhalb eines Monates nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und von der Tatsache, dass kein anderer in den Mietvertrag eintritt (überlebender Ehegatte) oder das Mietverhältnis nicht mit anderen Fortgesetzt wird (Kinder, die noch im Haushalt leben) ausgesprochen werden.
Fazit: Innerhalb eines Monats kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Gruß,

Florian.

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Die Erben haben nach § 564 BGB ein Sonderkündigungsrecht -

Das hätte man noch erwähnen sollen :wink:

mfg M.L.

danke

Steht das nicht auch irgendwo in dem Gesetz, dass bei Tod der Mietvertrag am Ende des nächsten Monats endet ?

Ich würde da einfach nochmal weiter blättern.

§ 563 Abs. 3 Satz 1 BGB

§ 563 Abs. 3 Satz 1 BGB

Da geht es aber nur um Personen, die mit dem Verstorbenen in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben.

Gruß
Nelly