Ein Mieter unterhält einen Wohnraum-Mietvertrag auf Zeit und bewohnt die Wohnung alleine. Während der Mietzeit verstirbt der Mieter. Muss jetzt eigentlich seitens der Erben für die Restlaufzeit des Vertrages ein Nachmieter gestellt werden oder gibt es eine Art Sonderkündigungsrecht ?
Während der Mietzeit verstirbt
der Mieter. Muss jetzt eigentlich seitens der Erben für die
Restlaufzeit des Vertrages ein Nachmieter gestellt werden oder
gibt es eine Art Sonderkündigungsrecht ?
Das ist natürlich richtig, allerdings nur, wenn nicht gekündigt wird.
Die Erben haben nach § 564 BGB ein Sonderkündigungsrecht - sonst würde man im Zweifel Erben über Jahre an eine Wohnung binden, mit der sie eigentlich nichts zu tun haben wollen. Das kann auch der Gesetzgeber so nicht gewollt haben. Deswegen gibt es dieses Kündigungsrecht insbesondere für Zeitmietverträge, die nicht ohnehin ordentlich gekündigt werden können.
Die Kündigung kann außerordentlich innerhalb eines Monates nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und von der Tatsache, dass kein anderer in den Mietvertrag eintritt (überlebender Ehegatte) oder das Mietverhältnis nicht mit anderen Fortgesetzt wird (Kinder, die noch im Haushalt leben) ausgesprochen werden.
Fazit: Innerhalb eines Monats kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.