hallo alle,
nachfolgend eine kleine veränderung eines von mir bereits geposteten falls:
anwalt sagt zu beginn einer rechtschtreitigkeit den gegenstandswert mit einer jahresmiete an. nach beendigung (1,5 jahre nach beginn und 3 monate nach ende des urteils)will der anwalt nun 3jahresmieten anberaumen, und die entsprechende gebühr dafür nehmen. es war wärend der gesamten zeit keine rede davon, vielmehr wurde immer von einer jahresmiete ausgegangen. kann er eine erhöhte gebühr auf grundlage von 3 jahresmieten verlangen?
seinem mandat ging eine kündigung des vermieters (sein mandant) an den mieter voraus. der mietgegenstand war zeitlich befristet vermietet und gewerblich. eine 3 jahresmietgrundlage ist rechtens! DIE FALLFRAGE JEDOCH IST,OB DER ANWALT TROTZ ANDERSLAUTENDER BETEUERUNG EINE ANDERE ALS DIE DEM MANDANTEN MITGETEILTE GEBÜHR UND GRUNDLAGE ANNEHMEN DARF? IN SEINEM SCHREIBEN, IN DER ER DEN MANDANTEN ZUR ZAHLUNG BITTET, GESTEHT ER AUCH DEN FEHLER EIN.
Kann mich nur wiederholen, lawdude,
jetzt schreist du auch schon. Das sind Anwalts Lieblingsmandanten. Aber nimm dir trotzdem einen und nimm vor allen Dingen seinen Rat an. Alleine haust du dich nur in die Pfanne.
Gruß!
Horst
servus horst,
ich brauche keinen anwalt und bin auch keiner! ich will jedoch dieses problem, das ich ausführte, lösen. ich hatte mir dabei hier hilfe erhofft. diese hilfe sollte nach möglichkeit eine fundierte lösung zur grundlage haben (§§, Urteile etc.).
danke für dein interesse.
Will dir ja auch nix,
kann mir nur nicht vorstellen, wie man da von außen irgendwie ein klares Urteil zu fällen soll.
Und selbst wenn, hilft es dir nicht weiter, weil der Betroffene es irgendwie selbst durchfechten muß.
Ich glaube eben nicht, dass die Antwort in einem Forum da echt hilft. Da muß - gegen allen Widerwillen - ein Anwalt ran.
Beste Grüße!
Horst
Hallo,
das Problem ist, dass der Anwalt nicht unter den Regelsätzen der RVG bleiben darf.
Das bedeutet also, wenn der Anwalt zunächst aus Unkenntnis von einem 1-Jahres-Mietzins als Gegenstandswert ausgeht und das Gericht mittels Beschluss den 3-Jahres-Mietzins festlegt (bzw. Anwalt erkennt seinen Fehler), dann darf der RA nicht den geringeren Gegenstandswert bzw. Streitwert in der Rechnung ansetzen. Ein solches Vorgehen wäre nicht zulässig.
Bei Architekten gibt es hierzu bereits eine obergerichtliche Rechtsprechung. Demnach ist der Architekt sogar dann nicht an seine vorherige Zusage gebunden, wenn er schon eine Schlussrechnung gestellt hat und diese bezahlt wurde. Stellt sich danach heraus, dass er damit unter den Regelsätzen geblieben ist, kann er eine höhere Rechnung stellen und die Differenz nachfordern.
Gruss
BM
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und was wäre, wenn das urteil auch von dieser (1 Jahresmiete)Grundlage ausgegangen ist? auch wenn das gericht sich dabei auch geirrt hat?
Danke
und was wäre, wenn das urteil auch von dieser (1
Jahresmiete)Grundlage ausgegangen ist? auch wenn das gericht
sich dabei auch geirrt hat?
Dann ist der Streitwertbeschluss des Gerichts entscheidend. Der Anwalt hätte gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde einlegen müssen. Hat er dieses versäumt, dann ist der Beschluss bindend.
Danke