Hallo liebes Forum,
ich habe die Suche bemüht und bin schon recht optimistisch, den Sachverhalt durchschaut zu haben. Leider war die genaue Formulierung nicht dabei, daher mein Anliegen hier.
Ich bin also an folgendem Fall interessiert:
Ein Mieter wohnt seit etwa 4 Jahren in einer Wohnung und will jetzt kündigen. In seinem Mietvertrag stehen folgende Punkte zum Thema Renovierung:
Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen in Form von Streichen der Decken und Wände, falls nötig Tapezieren, u.s.w.
Für die Renovierungen sind Fristen im Vertrag, die vorschreiben, die Küche und das Bad nach 3 Jahren und die Wohnräume nach 5 Jahren zu renovieren. (Unwichtige Details lasse ich mal weg). Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist ein Kostenschlüssel vorgesehen, mit dem der Mieter sich an noch nicht zu diesem Zeitpunkt fälligen Schönheitsreparaturen beteiligen muss.
In einem zusätzlich eingetragenen Unterpunkt steht noch drin, dass der Mieter bei Auszug die Wohnung vollständig renoviert übergeben muss, also in Raufaser tapeziert und frisch mit weißer Dispersionsfarbe gestrichen.
Wenn ich das letzte wichtige Urteil zu diesem Thema richtig verstanden habe, ist die feste Frist in Kombination mit der zusätzlichen Renovierung beim Auszug nicht gültig, weil es sich um eine doppelte „Bevormundung“ handelt und somit sind die kompletten Bedingungen zu den Schönheitsreparaturen ungültig. Sehe ich das richtig?
Vielen Dank für Eure Meinungen.
Boris