Guten Tag,
folgende Situation: Ein Mieter bekommt vom Vermieter ein Schreiben des Inhalts, dass dem Vermieter die Grundsteuer der letzten 10 Jahre nachberechnet wurde und diese nun höher ausfällt. Der Vermieter stellt die Erhöhung für die letzten 5 Jahre dem Mieter in Rechnung mit der Begründung, 5 Jahre dürfe ein Vermieter nachfordern. Ist das wirklich so?
Danke für eine Antwort
Hallo Sabine,
der Vermieter ist bei den Betriebskosten an die Jahresfrist gebunden, ES SEI DENN, er hat die verspätete Abrechnung nicht zu verschulden.
Und hier kann ich mir jetzt ein Schmunzeln nicht verkneifen:
Für die Grundsteuer gilt die Frist von 4 Jahren. Wurde die Steuer „leichtfertig verkürzt“ beträgt sie 5 Jahre. ABER: Wurde die Steuer hinterzogen, dann beträgt sie 10 Jahre. (§ 169 AO).
Das Schreiben sieht mir ganz nach einer Bekenntnis aus, dass der Vermieter sehr wohl die Nachberechnung verschuldet hat…
Gruß!
Horst
Hallo
je nach dem wie hoch der Nachzahlungsbetrag ist würde sich ggf. eine anwaltliche Beratung lohnen.
Gruß
Grundsätzlich ist eine Nachforderung von nachträglich entstandenen Betriebskostn berechtigt. Es kommt anscheinend häufiger vor als man denkt, dass Finanzamt&Gemeinde/Stadt sehr lange Bearbeitungszeiten bei der Festsetzung der Grundsteuer haben - siehe z.B.
http://www.berlin.de/ba-lichtenberg/verwaltung/grund…
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/betriebskost…
Wie WildAlf schon sagte, beträgt allerdings die Regel-Festsetzungsfrist 4 Jahre (+1-2 Jahre wegen des unterschiedlichen Beginns der Frist). War die Gemeinde/Stadt tatsächlich zu einer Nachforderung mehr als 4 Jahre zurück berechtigt, dann dürfte hier gewisses Verschulden des Vermieters vorliegen.
Das würde dann wiederum einen Nachforderungsanspruch des Vermieters ausschliessen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Festsetzungsfrist
http://www.lumrix.de/gesetze/ao/169.php
M.E. muss man damit aber nicht gleich zum Anwalt rennen.
Ein davon betroffener Mieter könnte zunächst ganz einfach seinen Vermieter um Auskunft bitten, warum die Nachforderung erst jetzt und für so lange Zeit zurück erfolgte … und dabei auf die Festsetzungsfrist hinweisen.