Frau G ist kürzlich im Alter von 82 Jahren verstorben. Sie wohnte seit 35 Jahren in einer Mietwohnung.
Der Sohn von Frau G, Herr DG kümmerte sich um die Wohnungsauflösung. Die Möbel kamen entweder auf den Sperrmüll oder wurden von der Caritas abgeholt, Kleinkram wurde verschenkt. Der Hauseigentümer, eine Wohnungs-Aktiengesellschaft, sagt Herrn DG, er müsse wegen der Einhaltung der Kündigungsfrist noch für Februar, März und April die Miete bezahlen, obwohl die Wohnung bereits besenrein ist und ein vorhandener Nachmieter(Die Wohnungs-AG hat Wartelisten) sofort mit der Renovierung beginnen könnte.
Als Frau G vor 35 Jahren einzog, hat sie eine Kaution beim damaligen Besitzer bezahlt, von dieser Kaution will die Wohnungs-AG aber nichts wissen.
Herr DG ist jetzt der Meinung, wenn er noch schnell zum Amtsgericht geht und auf das Erbe verzichtet, er um die 3 Monatsmieten herumkommt.
Ein guter Freund von DG hat ihm gesagt, dazu sei es jetzt zu spät, da er durch die Wohnungsauflösung bzw die Verfügung über die Gegenstände ja praktisch das Erbe schon angetreten hat und sich nicht einfach die Rosinen rauspicken kann.
Wer hat nun recht? Hat der gute Freund recht und DG befindet sich auf dem Holzweg oder gibt es für DG noch einen Weg, um die 3 Monatsmieten rumzukommen?
Frau G ist kürzlich im Alter von 82 Jahren verstorben. Sie
wohnte seit 35 Jahren in einer Mietwohnung.
Also ein unbefristeter Mietvertrag.
Der Sohn von Frau G, Herr DG kümmerte sich um die
Wohnungsauflösung.
Der Sohn steht schon als (Allein)Erbe fest und kann das auch durch einen Erbschein beweisen ? U.U. vergreift er sich sonst an Sachen, an denen ihm die Verfügungsgewalt fehlt…
Herr DG ist jetzt der Meinung, wenn er noch schnell zum
Amtsgericht geht und auf das Erbe verzichtet, er um die 3
Monatsmieten herumkommt.
Etwas geschickter wäre wohl das Sonderkündigungsrecht nach §584 BGB zu nutzen…
Für die außerordentliche Kündigung des Erben mit gesetzlicher Frist gilt der § 564 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/564.html
Allerdings beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist auch hier 3 Monate.
Da eine Kündigung außerdem nach § 568 BGB schriftlich erfolgen muss, kommt der Erbe rein rechtlich nicht um die 3 Monatsfrist herum.
Ein nachträglicher Erbverzicht ist m.E. ebenfalls keine Lösung.
M.E. hat der Sohn durch die von ihm selbst geschaffenen Tatsachen (Verfügung über den Nachlass durch Räumung der Möbel) das Erbe bereits angetreten … oder er hat sich unberechtigt am Nachlass vergriffen …
Da bleibt wohl nur, sich mit dem Vermieter einvernehmlich über eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses zu einigen - zumal sofort mietwillige Nachmieter Schlange stehen.
Lässt der Vermieter sich darauf nicht ein, darf der Sohn natürlich die Schlüssel bis Mietende behalten.
Der allerdings erst angewendet werden darf, wenn der Sohn als verfügungsberechtigter Erbe zweifelsfrei feststeht. Aber aus der Fallbeschreibung geht nicht hervor ob noch weitere Personen miterben und mitbestimmen dürfen.
Ein nachträglicher Erbverzicht ist m.E. ebenfalls keine
Lösung.
Deswegen soll man sich vorher einen Überblick über die Erbmasse beschaffen
Da bleibt wohl nur, sich mit dem Vermieter einvernehmlich über
eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses zu einigen -
Was wohl das Beste sein dürfte (so der Sohn zu Verhandlungen berechtigt ist, siehe oben.)
und genau das bin ich nicht, also Vorsicht mit meinen Äußerungen
Nämlich: die bisherigen Antworten übersehen meiner bescheidenen Meinung nach etwas. Ich wage zu behaupten (steinigt mich), daß die WohnungsbauAG vom Herrn Sohn nur solange die Restmiete haben darf, bis ein Nachmieter eingezogen ist, weil zweimal kassieren geht natürlich nicht. Außerdem sollte Herr Sohn prüfen, ob es über die Einzahlung der Kaution eine Quittung gibt. Beim Erwerb der Wohnung hat die AG die Kautionen mit übernommen und muß sie jetzt auch wieder auszahlen (natürlich zzgl. Zinsen für 36 Jahre).
Ich wage zu behaupten
(steinigt mich), daß die WohnungsbauAG vom Herrn Sohn nur
solange die Restmiete haben darf, bis ein Nachmieter
eingezogen ist, weil zweimal kassieren geht natürlich nicht.
Das setzt voraus, dass Herr Sohn als Erbe (oder verfügungsberechtigter Teil einer Erbengemeinschaft) der Ansprechpartner hierfür ist.
Bei der vorzeitigen Schlüsselübergabe gibt es übrigens zwei Varianten.
Der VM bittet um Übergabe: ab diesem Moment ist die alte Mietpartei nicht mehr zur Mietzahlung verpflichet.
Der Nachmieter bittet um Übergabe: in diesem Fall zahlt die alte Mietpartei die Miete noch bis zum offiziellen Vertragsende.
Außerdem sollte Herr Sohn prüfen, ob es über die Einzahlung
der Kaution eine Quittung gibt. Beim Erwerb der Wohnung hat
die AG die Kautionen mit übernommen und muß sie jetzt auch
wieder auszahlen (natürlich zzgl. Zinsen für 36 Jahre).
ich danke euch für die ausführlichen Antworten, die der gute Freund selbstverständlich an DG weiterleiten wird.
DG ist kein Einzelkind gewesen, sondern hat noch 4 Schwestern, die alle zwischen 100 und 2000 Km entfernt wohnen und ihm gesagt haben, er solle sich darum kümmern.