Verjährung Schadenersatz

innerhalb welchem Zeitraum muss ein Vermieter Schadenersatzansprüche geltend machen?

VM teilt dem M nach Auszug mit, dass Kaution nicht ausbezahlt wird, weil Schäden festgestellt wurden. Eine Abrechnung wird nicht vorgelegt, lediglich die Behauptung: Kaution reicht nicht aus um den Schaden zu beheben, VM verzichtet aber darauf mehr zu verlangen. Durch den VM kann weder ein Kostenvoranschlag noch Belege (Reparatur ect.) vorgebracht werden.

Kann M sich auf Verjährung berufen und die Kaution zurückfordern?

innerhalb welchem Zeitraum muss ein Vermieter
Schadenersatzansprüche geltend machen?

6 Monate nach erfolgter Rückgabe der Mietsache > § 548 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/548.html

VM teilt dem M nach Auszug mit, dass Kaution nicht ausbezahlt
wird, weil Schäden festgestellt wurden.

Also wurden die Schadensersatzansprüche bereits geltend gemacht.

Eine Abrechnung wird nicht vorgelegt, lediglich die Behauptung:
Kaution reicht nicht aus um den Schaden zu beheben,
VM verzichtet aber darauf mehr zu verlangen.
Durch den VM kann weder ein Kostenvoranschlag noch Belege
Reparatur ect.) vorgebracht werden.

Hat M denn auf die vorgeschlagene Pauschalabgeltung verzichtet und Abrechnung/Schadensersatzzahlung nach tatsächlichen Belegen verlangt?

Kann M sich auf Verjährung berufen und die Kaution zurückfordern?

-siehe oben-

Hallo,

M hat sogar einen Anwalt eingeschaltet, der dem VM eine Frist gesetzt hat, innerhalb der er die Abrechnung vorlegen sollte. Nur leider hat der VM in keinster Weise darauf reagiert. Somit ist M nun im Zugzwang und wollte deshalb wissen, ob evtl. bereits Verjährung eingetreten ist.

Die Forderung wurde zwar begründet (wobei sich M nicht sicher ist, ob er für den festgestellten Schaden überhaupt haftbar gehalten werden kann) jedoch nicht beziffert bzw. nachgewiesen.

Reicht die Forderung/Mitteilung, dass ein Schaden entstanden ist bereits aus, um die Verjährung zu hemmen?

Einen nachträglichen Kostenvoranschlag als Nachweis der Schadenhöhe kann der VM eigentlich nicht hervorzaubern, denn das Haus wurde mittlerweile abgerissen, ohne dass eine Schadenbehebung erfolgte.

Die Aussage „Kaution reicht nicht“ beruht demnach auf einer Schätzung.