Mietrecht schönheitsreparaturen klauseln ungültig?

Hallo,

wer weiß Rat?

ein Mieter mit Familie wohnt seit 0204 in einer Altbau-Mietwohung, die vom Vermieter renoviert übergeben wurde. Nach 3 Jahren und 3 Monaten möchte der Mieter nun ausziehen und hat einige Mängel entdeckt:

Das Laminat hat in mehreren Zimmern (Wohnzimmer, Kinderzimmer und Arbeitszimmer)kleine und größere Abschürfungen (je 1 - 2). Also so, daß die beschichtete Oberfläche weg ist. Grösste Stelle ca. 4cm lang, 1cm breit.

An den alten, lackierten? gestrichenen? Türen ist der Lack an einzelnen Stellen abgeplatzt. Diese Stellen sind zahlreich (3-10 pro Tür) und liegen meist an den Schmalseiten, sind ca. 0,5 cm Durchmesser.
Bei genauer Kontrolle der Türen ist ihm nun Angst und Bange geworden. Die Vermieter sind sehr „streng“, das Verhältnis angespannt. Der Mieter hat nun gesehen, daß die Türen sehr schlecht gestrichen wurden, eingeschlossene Nägel und Scharniere und Wurmlöcher und Holzschäden wurden einfach eingepinselt. Gerade an diesen Stellen löst sich der Lack, aber auch an anderen.

An einer Tür ist durch ein Regalbrett durch Schuld des Mieters ein Schaden entstanden. Die Ecke hat im Türblatt ein Loch hinterlassen.

An einem Türrahmen hat der Hund des Mieters im unteren Bereich etwas Farbe abgekratzt. Schaden durch Mieter.

An 2 Wänden bröckelt die Farbe und die Tapeten sind am Stoß vielfach angelöst.

Wandfarbe findet sich am Boden, den Balken, Heizungsrohren und Fensterrahmen.

Der Mieter hat das Gefühl, daß die Endrenovierung sehr schwierig werden könnte, weil die Vermieter so einseitig korrekt sind (der Mieter hatte vielfach zu leiden - unter Waserschäden in oberer Wohnung, die den Keller flutete - nicht ein Wort der Entschuldigung oder Schadenersatz, minderwertige Dusche, die 1 1/2 Monate Ausfall beschert hat durch Undichtigkeit. Es gibt nur diese, etc…)Der Mieter hat keinen Schadensersatz gefordert weil er bewußt in eine alte Wohnung gezogen ist – und vielleicht etwas naiv ist?.
Wenn der Mieter die Türen und Wände streicht, besteht die Gefahr, dass die Vermieter auch die eigenen Mängel ihrer Renovierung dem Mieter anlasten.

Nun hat der Mieter die Hoffnung, daß die Klauseln in seinem Mietvertrag unwirksam sind und er theoretisch nicht renovieren müßte.

Er würde aus Anstand gerne nur die Borlöcher verschließen und die Wände sauber streichen und die verschuldeten Mängel an den Türen durch Hund und Regal beheben.

Der Mietvertrag lautet wie folgt:

§ 18
… Schönheitsreparaturen (insbesondere Tapezieren der Wände und Anstreichen der Decken, Türen und Heizkörper) hat der MIeter auf seine Kosten alle fünf Jahre durchzuführen.

§ 23

Bei Auszug hat der Mieter die Mietwohnung renoviert zurückzugeben, da er sie bei Einzug renoviert erhalten hat.

Danach kommen noch Hinweise, daß es möglichst von einer Malerfirma gemacht werden soll und wir Farbe an Türen, Heizung und Boden etc zu entfernen haben.

Also nochmal konkret die Frage:

Sind die Klauseln unwirksam und könnte der Mieter unrenoviert ausziehen?
Würden er andererseit bei freiwilligem Streichen die KLauseln irgendwie doch wirksam machen - durch Akzeptieren o.ä.?

Fällt das beschädigte Laminat unter normale Abnutzung von minderwertigen Materialien? Der Mieter hat dort einen normalen Esstisch, bzw einen Bürostuhl, bzw. nichts! im Kinderzimmer (an dieser Stelle…)

Antworten sehr willkommen!

Auch hallo.

wer weiß Rat?

In dem Fall wohl nur ein (Fach)Anwalt für Mietrecht.
Trotzdem:

ein Mieter mit Familie wohnt seit 0204 in einer
Altbau-Mietwohung, die vom Vermieter renoviert übergeben
wurde.

Wurde damals ein Übergabeprotokoll gemacht ? Wenn ja, welche existenten Schäden wurden aufgelistet ?

Nach 3 Jahren und 3 Monaten möchte der Mieter nun
ausziehen und hat einige Mängel entdeckt:
§ 18
… Schönheitsreparaturen (insbesondere Tapezieren der Wände
und Anstreichen der Decken, Türen und Heizkörper) hat der
MIeter auf seine Kosten alle fünf Jahre durchzuführen.

Die Pflicht zu Schönheitsreparaturen orientiert sich am aktuellen Stand der Rechtssprechung. Das wäre aktuell (Feb. 07), dass starre Fristenregelungen unzulässig sind und es auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf der Wohnung ankommt.

§ 23

Bei Auszug hat der Mieter die Mietwohnung renoviert
zurückzugeben, da er sie bei Einzug renoviert erhalten hat.

Deswegen das Übergabeprotokoll…

Danach kommen noch Hinweise, daß es möglichst von einer
Malerfirma gemacht werden soll und wir

(hm, zu spät gesehen wg. FAQ 1129…)

mfg M.L.

Hallo,
Die von Dir genannten Klauseln sind aus meiner Sicht wegen gleich zwei Gründen unwirksam.
Zum eine Stellen sie durch die Angabe von „5 Jahren“ eine starre Fristenregelung dar, ferner ist meines Wissens nach eine Kombination aus Fristenregelung und Auszugsrenovierungsklausel schon früher vom BGH als unzulässig erachtet worden.
In dem geschilderten Fall dürfte wohl lediglich fraglich sein, inwiefern die geschilderten Schäden normale Abnutzung darstellen. Eine Renovierung der gesamten Wohnung ist meines Erachtens wegen der Ungültigkeit der Renovierungsklauseln nicht notwendig, nur verurschachte Schäden, die nicht einer normalen Abnutzung entspringen sind zu ersätzen.

Gruß, Hendrik