Mal angenommen ein Mieter zahlt seine, im Mietvertrag festgelegten, Nebenkosten im Voraus.
Es würde in einer jährlichen Nebenkostenabrechnung ohne Beanstandung abgerechnet.
In der Nebenkostenabrechnung taucht jedoch ein höherer Nebenkostenabschlag auf, als tatsächlich vom Mieter gezahlt wurde; sagen wir in den Jahren 2002 bis 2006. 2007 (Auszug 2006) bemerkt der Vermieter (und der Mieter) seinen Irrtum und und fordert den Differenzbetrag.
Wäre der komplette „Rückstand“ vom Mieter zu zahlen?
Nebenkosten sind zeitraumgebunden abzurechnen, d.h. bspw. für 2005 bis
spätestens 31.12.2006. Danach könnte ein VM Mehrforderungen nicht mehr
geltend machen, es sei denn, er hätte den späteren Abrechnungszeitpunkt
nicht zu vertreten (zB weil ein Dienstleister erst später abrechnet).
Andererseits können Guthaben des Mieters im Rahmen der regelmäßigen
Verjährungsfrist (3 J.) von diesem herausverlangt werden.
Dank für deine Antwort. Abgerechnet würde ja fristgemäß wie oben beschrieben. Die Nachforderungen bestünden ja nicht, weil nicht genug gezahlt wurde, sondern weil ein falscher Abschlagbetrag angenommen wurde. Z.B. wurden 40 Euro Nebenkosten bezahlt, auf der Abrechnung tauchen jedoch 48 Euro als monatliche Vorauszahlung auf. Diese 8 Euro Differenz pro Monat möchte der Vermieter nun erstattet bekommen.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Entschuldige, dass habe ich wohl etwas missverstanden beim lesen.
Abgerechnet würde ja fristgemäß wie
oben beschrieben. Die Nachforderungen bestünden ja nicht,
weil nicht genug gezahlt wurde, sondern weil ein falscher
Abschlagbetrag angenommen wurde. Z.B. wurden 40 Euro
Nebenkosten bezahlt, auf der Abrechnung tauchen jedoch 48 Euro
als monatliche Vorauszahlung auf. Diese 8 Euro Differenz pro
Monat möchte der Vermieter nun erstattet bekommen.
Wenn ich es nun richtig verstehe, wurde richtig und fristgemäß
abgerechnet, nur wurde übersehen, dass die Abrechnung und die
Abschlagszahlungen nicht deckungsgleich waren.
In dem Fall hätte der VM aus jeder Abrechnung eine Nachforderung iHv
zB 8 € x 12 Monate. Geltend machen kann er diese Nachforderung,
jedoch steht dem nach drei Jahren die Einrede der Verjährung
entgegen.