Keine Annahme des Einschreibens

Hallo

Vielleicht kann mir hier jemand auf meine Frage antworten.
Man stelle sich vor, der Mieter kündigt fristgemäß seine Wohnung per Einschreiben und Rückschein. Der Vermieter holt, aus welchen Gründen auch immer, das Einschreiben nicht vom zuständigen Postamt ab und der Mieter erhält seine ungeöffnete Kündigung nach 14 Tagen wieder zurück.

Ist die Kündigung trotzdem wirksam…???

(denn was kann der Mieter dafür, wenn die Post nicht abgeholt wird)

Gibt es da ein Gerichtsurteil ?

Vielen Dank für jeden konstruktiven Beitrag…

Gruß kutte

Hallo,

Vielleicht kann mir hier jemand auf meine Frage antworten.
Man stelle sich vor, der Mieter kündigt fristgemäß seine
Wohnung per Einschreiben und Rückschein. Der Vermieter holt,
aus welchen Gründen auch immer, das Einschreiben nicht vom
zuständigen Postamt ab und der Mieter erhält seine ungeöffnete
Kündigung nach 14 Tagen wieder zurück.

Ist die Kündigung trotzdem wirksam…???

Nein, da nicht zugestellt.

(denn was kann der Mieter dafür, wenn die Post nicht abgeholt
wird)

Als Einwurfeinschreiben senden.

Gibt es da ein Gerichtsurteil ?

Keine Ahnung.

Vielen Dank für jeden konstruktiven Beitrag…

Den alten Brief ungeöffnet aufbewahren.

Christian

Hallo Christian,

ich stimme Dir voll und ganz zu.
Zwei Anmerkungen:
a) Es ist schon entschieden worden, dass nach zwei oder drei nict
erfolgreichen Zustellungen der beschriebenen Art die Zustellung
fingiert wird. Habe aber kein Urteil parat, ist auch nicht der Beste
Weg…

b) Das Einwurfeinschreiben unter Zeugen eintüten! Denn nicht nur DAS
etwas zugegangen ist muss im Zweifel bewiesen werden, sondern auch WAS.

Gruß - Jaschiii

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* dafür, das wird leider oft vergessen. Man könnte ja auch
Weihnachtsgrüße geschickt haben.

b) Das Einwurfeinschreiben unter Zeugen eintüten! Denn nicht
nur DAS etwas zugegangen ist muss im Zweifel bewiesen werden, sondern
auch WAS.

Hallo,

http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Einschreiben.htm

Es gibt da auch den Begriff ‚Annahmevereitelung‘ (oder so ähnlich)

Es gibt/gab also Fälle, bei denen eine Willenserklärung auch dann als zugestellt gilt, wenn das Einschreiben nicht abgeholt wurde, weil damit zu rechnen war, dass es sich um eine Kündigung handelt.

Zusatz!!

Dies ist ein LG-Urteil, also sagt nichts darüber aus, dass im Klagefalle ein anderes Gericht genau so entscheidet.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

saludo
ich kann jetzt zwar nichts zu dem Fall sagen (man möge es mir nachsehen) aber es gibt auch noch die Möglichkeit der Zustellung per Gerichtsvollzieher.

Der kann nicht nur beim Zwangsvollstreckungsverfahren eingesetzt werden, sondern auch zur Zustellung von Willenserklärungen jeglicher Art.

Das dürfte dann wohl vor dem Gericht als rechtswirksame Zustellung betrachtet werden.

Kostet halt ein paar Euro mehr…

Gruß
Mike

Keine Annahme des Einschreibens…

Ist die Kündigung trotzdem wirksam…???

Ja, da die Kündigung im Herrschaftsbereich des Empfängers war (Briefkasten oder Hinterlegenung bei der Post)!

Sorry, nochmal, weil irgendwie falsch platziert

Ist die Kündigung trotzdem wirksam…???

Ja, da die Kündigung im Herrschaftsbereich des Empfängers war
(Briefkasten oder Hinterlegenung bei der Post)!

Nein, im Briefkasten lag es ja nicht, da kein Einwurfeinschreiben. Und
die Benachrichtigung, dass ein Einschreiben da ist, gilt nicht als
Zugang.

Grüßerle
Richard

Wieso wurde die Kündigung nicht per Einschreiben inkl. Rückschein gesendet? Dann liegt auch das Einschreiben nicht am Postamt.

Herrschaftsbereich

Ist die Kündigung trotzdem wirksam…???

Ja, da die Kündigung im Herrschaftsbereich des Empfängers war
(Briefkasten oder Hinterlegenung bei der Post)!

Nein, im Briefkasten lag es ja nicht, da kein
Einwurfeinschreiben.

Hab ja auch ODER geschrieben!

Und die Benachrichtigung, dass ein Einschreiben da ist, gilt nicht
als Zugang.

DOCH, siehe auch /t/fragen-zu-mietvertrag-kuendigung/2563048
Datum: 6.12.2004 15:18 Uhr:

„Der Vermieter kann den Zugang eine Mieterschreibens nicht dadurch verhindern,
dass er dessen Einschreibebrief auf der Post liegen lässt und nicht abholt…“
„…Trifft der Postbeamte beim Vermieter niemanden an, hinterlässt er einen
Benachrichtigungszettel im Briefkasten. Als Zugang des Kündigungsschreibens gilt
aber nicht der Tag des Einwurfs der benachrichtigung, sondern der tag, an dem der
Vermieter den Brief bei der Post abholt. Dazu ist der Vermieter nach Treu und
Glauben aber kurzfristig verpflichtet. Er muss den Einschreibebrief am
nächstmöglichen Werktag abholen, entschied das Landgericht Freiburg (3 S 317/03).
Tut er es nicht, wird der Zugang des Kündigungsschreibens für diesen Zeitpunkt
fingiert.“

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Hallo

Vielleicht kann mir hier jemand auf meine Frage antworten.
Man stelle sich vor, der Mieter kündigt fristgemäß seine
Wohnung per Einschreiben und Rückschein. Der Vermieter holt,
aus welchen Gründen auch immer, das Einschreiben nicht vom
zuständigen Postamt ab und der Mieter erhält seine ungeöffnete
Kündigung nach 14 Tagen wieder zurück.

Ist die Kündigung trotzdem wirksam…???

nein, die Kündigung gilt als nicht zugestellt.

Warum aber Einschreiben mit Rückschein. Hier reicht doch das „Einwurf-Einschreiben“ Dieser Brief ist dann immer zugestellt. Und der Mieter hat den Beweis der Zustellung über die Niederschrift bei der Post ( wenn der Empfänger den Empfang abstreiten sollte )und erhält einen Einlieferungsbeleg.

Gruss Günter

Kündigung bitte umgehend wiederholen. Aber mit Einwurf-Einschreiben. Die Frist zählt dann allerdings erst ab April 07 zum 30.06.2007

Gruss Günter

(denn was kann der Mieter dafür, wenn die Post nicht abgeholt
wird)

Gibt es da ein Gerichtsurteil ?

Vielen Dank für jeden konstruktiven Beitrag…

Gruß kutte

Hab ja auch ODER geschrieben!

Und ich ein UND an den Anfang des nächsten Satzes.

Er muss den Einschreibebrief am
nächstmöglichen Werktag abholen, entschied das Landgericht
Freiburg (3 S 317/03).Tut er es nicht, wird der Zugang des

Kündigungsschreibens für diesen Zeitpunkt fingiert."

Lass stecken, das würde ich mich nicht drauf verlassen, dass andere
Gerichte das ähnlich sehen. Es gibt genug anderslautende Urteile.