Was bedeutet 'formularmäßig' in BGH-Urteilen?

Hallo Forum,

in den ganzen Urteilen des BGH bezüglich der starren Renovierungsfristen und der Endrenovierung beim Auszug steht jedesmal der Begriff „formularmäßiger Mietvertrag“.
Was bedeutet „formularmäßig“?
Unsere Vermieterin ist der Meinung, dass handschriftlich hinzugefügte Sätze wie z.B. „die Tapeten müssen nach Auszug entfernt werden“ nicht dazu zählen.
Bedeutet „formularmäßig“, dass nur die mit dem Computer/Schreibmaschine geschriebenen Teile für die Urteile vom BGH relevant sind?
Oder ist „formularmäßig“ nur so eine Floskel und beschreibt hierbei den gesamten Vertrag ink. handschriftlicher Ergänzungen?

Gruß

Sven

Hallo,

ich glaube mit formularmäßig sind die im Handel zu kaufende, üblichen vorgedruckten Muster-, und Standardmietverträge gemeint.

In einem ganz anderen Zusammenhang!!! habe ich folgendes gefunden:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietvertrag-mit-Mind…

…Handschriftliche Zusätze gelten nicht als formularmäßig

Da dies so allgemein formuliert ist und die Aussage von einem Rechtsanwalt stammt, gehe ich davon aus, dass dies wohl allgemein rechtlich so ist.

Marion

Inwieweit diese einzelvertragliche Vereinbarung nun aber trotzdem wirksam ist, nur weil sie nicht formularmäßig ist, sollte man dennoch prüfen.

Es gibt Dinge, die kann man zwar vereinbaren, müssen aber dennoch nicht unbedingt durchsetzbar sein, weil sie z.B. nichtig sind, da sittenwidrig oder andere spezielle Grüünde…

Mario

Hallo Sven,

formularmäßig meint AGBs. Lies mal die §§ 305 ff. BGB.
(„Für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert…“)

Gruß - Jaschiii

das gilt so absolut nicht, denn auch handschriftliche zusätze können „formularmäßig“ sein. dies nämlich dann, wenn der vermieter bspw. bei jedem mietvertrag diesen satz handschriftlich anfügt und er so eine allgemeine geschäftsbestimmung iSd §§ 305 BGB ff schafft. formularmäßig heisst also nicht „vorgedruckt“.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass, wenn dem nicht so wäre, jeder duch irgendwelche hanschriftliche zusätze die gesetzlichen regelungen zu dem AGB’s umgehen könnte (und wohl auch tun würde…)

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Huhu,

das gilt so absolut nicht, denn auch handschriftliche zusätze
können „formularmäßig“ sein. dies nämlich dann, wenn der
vermieter bspw. bei jedem mietvertrag diesen satz
handschriftlich anfügt und er so eine allgemeine
geschäftsbestimmung iSd §§ 305 BGB ff schafft.

Das Problem wird die Beweisführung sein. Je nach Nachbarn und Anzahl der Nachbarn.

formularmäßig
heisst also nicht „vorgedruckt“.

Danke, das ist sehr hilfreich zu wissen. Warum die dann aber nicht gleich AGB schreiben, wenn es doch anscheiend gleichbedeutend ist.
Dem ‚dummen Bürger‘ immer alles schwer machen und hauptsache schwer verständlich formuliert *grummel* Es soll ja auch Juristen geben, die sich mit manchen Gesetzestexten/Urteilen schwer tun.

Thx Marion