Rüumung einer Wohnung in Abwesenheit des Mieters?

Hallo,
Darf ein Vermieter die Möbel eines Mieters, der sich nicht mehr in der Wohnung aufhält und keine Miete mehr zahlt, entfernen (evtl. sogar entsorgen), um sich einen neuen Mieter suchen zu können? Wenn ja, wie verläuft so ein Verfahren?
Mit Dank im voraus
Daggi

Hallo,

Darf ein Vermieter die Möbel eines Mieters, der sich nicht
mehr in der Wohnung aufhält und keine Miete mehr zahlt,
entfernen (evtl. sogar entsorgen), um sich einen neuen Mieter
suchen zu können?

Na klar darf er das, bzw. der Gerichtsvollzieher darf es.

Wenn ja, wie verläuft so ein Verfahren?

Kündigung und Einleitung Mahnverfahren wegen der ausstehenden Mieten, dann kommt irgendwann der Gerichtsvollzieher und wenn der Mieter nicht binnen einer gewissen Frist selbst ausgezogen ist, dann wird ggf. die Tür durch Schlüsseldienst geöffnet und die Wohnung nach Gerichtsbeschluss zwangsgeräumt. Alle Kosten und alle fehlenden Mieten zuzüglich Zinsen sind vom Mieter zu tragen.

Grüsse

Icequeen

Hallo!

Kündigung und Einleitung Mahnverfahren

Das Mahnverfahren wird nichts bei der Räumung der Wohnung helfen. Da braucht es schon einer Räumungsklage, wie der Name so schön sagt.
Also im wirklichen leben würde ich Räumungsklage erheben und gleich mal in den Antrag reinschreiben, dass ich bei vorliegen der gesetzlichen Vorsaussetzungen schon im schriftlichen Vorverfahren den Erlass ein Versäumnisurteil beantrtagen würde…ach nein, im wirklichen Leben würde ich einen Anwalt bitten, das alles für mich zu erledigen. Denn ich hab’ als „Normalo“ eh keine Ahnung von sowas.

Gruß,

Florian.

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Hallo Florian,

Kündigung und Einleitung Mahnverfahren

Das Mahnverfahren wird nichts bei der Räumung der Wohnung
helfen. Da braucht es schon einer Räumungsklage, wie der Name
so schön sagt.

Natürlich hast Du Recht. Sorry, genau das meinte ich natürlich auch. Räumungsklage, nicht Mahnverfahren. Danke!

Grüsse

Icequeen

Hallo Daggi,

der Vermieter darf die Wohnung räumen, muss allerdings die Möbel einlagern und den Mieter auffordern, die Möbel abzuholen. Die dauerhafte Abwesenheit des Mieters zeigt, dass er die Wohnung aufgegeben hat und möglicherweise die Möbel nur zur Entsorgung hinterlassen hat. Der Vermieter darf daher, um den eigenen Schaden so gering als möglich zu halten, die Wohnung für eine Neuvermietung räumen. Dies sollte nur unter Zeugen geschehen.

Die fristlose Kündigung muss trotzdem ausgesprochen werden. Und die Zahlungsaufforderung ebenfalls.

Gruss Günter

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Hallo wunhtx,

der Vermieter darf die Wohnung räumen, muss allerdings die
Möbel einlagern und den Mieter auffordern, die Möbel
abzuholen. Die dauerhafte Abwesenheit des Mieters zeigt, dass
er die Wohnung aufgegeben hat und möglicherweise die Möbel nur
zur Entsorgung hinterlassen hat. Der Vermieter darf daher, um
den eigenen Schaden so gering als möglich zu halten, die
Wohnung für eine Neuvermietung räumen. Dies sollte nur unter
Zeugen geschehen.

Hierzu gebe mal bitte einne Quelle an, wie du auf diese Meinung kommst.
Denn meines Wissens ist das absoluter Quatsch.

Gruß
Stiefel

Hallo,

was hier als absoluter Quatsch bezeichnet wird ist aktuelle Rechtsprechung. Es ist unter Juristen und Richtern klar, wenn jemand die Wohnung verlassen hat, jedoch die Möbel nicht mitnimmt, gleichzeitig erheblicher Mietückstand besteht, dass der Vermieter ein Recht der Selbsthilfe hier hat, um eigene Schäden duch weiteren Mietausfall so gering als möglich zu halten. In solchen Fällen ist von der Aufgabe der Wohnung auszugehen. Der Vermieter hat lediglich die Möbel aufzubewahren und - wenn Anschrift des Miters bekannt - diesen aufzufordern, die Möbel abzuholen.

Allerdings sollte der Vermieter - sofern der EX-Mieter auffindbar ist - diesen neben der fristlosen Kündigung trotzdem noch eine für ein späteres Verfahren Aufforderung zur Zahlung zugehen lassen.

Eine detaillierte Aukunft würde im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes einen Verstoß darstellen. Ich empfehle Mietrechtskommentare von anerkannten Juristen.

der Vermieter darf die Wohnung räumen, muss allerdings die
Möbel einlagern und den Mieter auffordern, die Möbel
abzuholen. Die dauerhafte Abwesenheit des Mieters zeigt, dass
er die Wohnung aufgegeben hat und möglicherweise die Möbel nur
zur Entsorgung hinterlassen hat. Der Vermieter darf daher, um
den eigenen Schaden so gering als möglich zu halten, die
Wohnung für eine Neuvermietung räumen. Dies sollte nur unter
Zeugen geschehen.

Hierzu gebe mal bitte einne Quelle an, wie du auf diese
Meinung kommst.
Denn meines Wissens ist das absoluter Quatsch.

Selbst solche Verfahren im Auftrag von Mandanten erledigt.

Gruss Günter

Gruß
Stiefel

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Vielen Dank für eure Mühe !!!

Hallo,

was hier als absoluter Quatsch bezeichnet wird ist aktuelle
Rechtsprechung.

Dann zeige mir doch bitte eine aktuelle Rechtssprechung als Link!!!
Denn ich habe keine Gefunden, die deine Aussage unterstützt!

Eine detaillierte Aukunft würde im Sinne des
Rechtsberatungsgesetzes einen Verstoß darstellen. Ich empfehle
Mietrechtskommentare von anerkannten Juristen.

Ich möchte keine Auskunft, wie ein V an seine Wohnung kommt, sondern ein Urteil, über deine gemachte Aussage.

Und das dies keine Rechtberatung ist, dürfte dir als Jurist ja klar sein.

Wartende Grüße
Stiefel

Halllo,

mir wurde gerade eine allgemein gehaltene Antwort in Verbindung mit einem Auszug und Teppichboden gelöscht, da sie - ohne dass ich speziell auf einen persönlichen Sachverhalt eingegangen bin - weder Urteile benannte noch Aktenzeichen - angeblich gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen haben soll.

Du findest diese Informationen und deren Auslegung in den meisten guten Mietrechtsberatern, insbesondere dem Anhaltshandbuch zum Mietrecht und in mehreren Mietrechtskommentaren.

Gruss Günter

was hier als absoluter Quatsch bezeichnet wird ist aktuelle
Rechtsprechung.

Dann zeige mir doch bitte eine aktuelle Rechtssprechung als
Link!!!
Denn ich habe keine Gefunden, die deine Aussage unterstützt!

Eine detaillierte Aukunft würde im Sinne des
Rechtsberatungsgesetzes einen Verstoß darstellen. Ich empfehle
Mietrechtskommentare von anerkannten Juristen.

Ich möchte keine Auskunft, wie ein V an seine Wohnung kommt,
sondern ein Urteil, über deine gemachte Aussage.

Und das dies keine Rechtberatung ist, dürfte dir als Jurist ja
klar sein.

Wartende Grüße
Stiefel

Räumung einer Wohnung in Abwesenheit des Mieters
Überschrift archivtauglich gemacht!

Gruß
Nelly