Ärger wegen verpasster Zustimmung zur Mieterhöhung

Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die Zustimmung zur Mieterhöhung.
Vermieter will eine Mieterhöhung und schickt Formblatt zur Zustimmung, das zurück geschickt werden muss.
Mieter verschlampt das Schreiben, schickt zwar keine Zustimmung, bezahlt aber die neue Miete mit Erhöhung seit 2 Monaten.
Vermieter geht zum Gericht und Klagt nun die Zustimmung ein was natürlich Kosten verursacht hat.
Vermieteranwalt und Gerichtskosten sollen ca. 350-400 Euro betragen.
Gibt es eine Möglichkeit um die Kosten herum zu kommen da die verlangte Miete schon bezahlt wird.
Bitte um Tipps.
MfG

Hallo,

es reicht aus, wenn der Mieter die Mieterhöhung ab den genannten Termin zahlt. Die Zustimmung zur Mieterhöhung muss nur dann eingeklagt werden, wenn der Mieter sich nicht äußert und auch nicht zahlt. Die Kosten eines Anwaltes für eine derartige Klagabweisung hat im Übrigen der VM zu tragen.

Gruss Günter

meine Frage bezieht sich auf die Zustimmung zur Mieterhöhung.
Vermieter will eine Mieterhöhung und schickt Formblatt zur
Zustimmung, das zurück geschickt werden muss.
Mieter verschlampt das Schreiben, schickt zwar keine
Zustimmung, bezahlt aber die neue Miete mit Erhöhung seit 2
Monaten.
Vermieter geht zum Gericht und Klagt nun die Zustimmung ein
was natürlich Kosten verursacht hat.
Vermieteranwalt und Gerichtskosten sollen ca. 350-400 Euro
betragen.
Gibt es eine Möglichkeit um die Kosten herum zu kommen da die
verlangte Miete schon bezahlt wird.
Bitte um Tipps.
MfG

Hallo,

es reicht aus, wenn der Mieter die Mieterhöhung ab den
genannten Termin zahlt. Die Zustimmung zur Mieterhöhung muss
nur dann eingeklagt werden, wenn der Mieter sich nicht äußert
und auch nicht zahlt. Die Kosten eines Anwaltes für eine
derartige Klagabweisung hat im Übrigen der VM zu tragen.

Gruss Günter

Hallo Günter
vielen Dank Günter für die werklich blitzschnelle Antwort. Die ist gut.
MfG

Hallo Günter (schön, dass du wieder zurück bist)

Ich habe da so meine Bedenken, dass das womöglich nicht ganz so einfach ist.

Die Kosten eines Anwaltes für eine
derartige Klagabweisung hat im Übrigen der VM zu tragen.

Wenn das Mieterhöhungsverlangen inhaltlich und formell korrekt ist, dann schuldet der Mieter seine Zustimmung > § 558b BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/558b.html

Alleine die kommentarlose Zahlung kann m.W. die geschuldete Zustimmung nicht ersetzen - siehe z.B.

http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstiges…

_ Bloße Zahlung ist keine Zustimmung
Ist die Mieterhöhung nach § 558 BGB ordnungsgemäß, hat der Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung. Wird sie dennoch verweigert, kann der Vermieter sie einklagen (Zustimmungsklage). Dies ist besonders ärgerlich, wenn der Mieter an sich nichts gegen die Berechtigung der Mieterhöhung einzuwenden gehabt hätte und glaubte, durch Zahlung seine Zustimmung auch schon schlüssig erklärt zu haben._

Der Vermieter wäre also, um dem Gesetz genüge zu tun, infolge der nicht-erfolgten Zustimmung zur Klageeinreichung gezwungen.
Nach meinem Verständnis wäre folgerichtig die Klage nicht abzuweisen und der Mieter zur Erstattung der durch sein Versäumnis dem Vermieter erforderlich gemachten Gerichtskosten/auslagen zu verurteilen.

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Hallo Rudi.

Ich habe da so meine Bedenken, dass das womöglich nicht ganz
so einfach ist.

Alleine die kommentarlose Zahlung kann m.W. die geschuldete
Zustimmung nicht ersetzen - siehe z.B.

http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstiges…

Also die Auffassung des Berliner Mietervereins halte ich für eine -
völlig zu recht vertretbare - Rechtsauffassung.
Allerdings saggt mir ein Blick in den Palandt (BGB-Kommentar), dass
z.B. mein Landgerichtssprengel das wohl so sieht, dass eine
vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete hier als Zustimmung gewertet
wird. Damit wäre die Klage unbegründet, hätte also keinen Erfolg.
Argumentationspunkt - der von den jeweiligen Gerichten individuell
beurteilt werden kann - ist, ob in der vorbehaltlosen Zahlung eine
konkludente Zustimmung zu sehen ist bzw. gesehen werden kann. Hier
ist beides vertretbar.

Der Vermieter wäre also, um dem Gesetz genüge zu tun, infolge
der nicht-erfolgten Zustimmung zur Klageeinreichung gezwungen.
Nach meinem Verständnis wäre folgerichtig die Klage nicht
abzuweisen und der Mieter zur Erstattung der durch sein
Versäumnis dem Vermieter erforderlich gemachten
Gerichtskosten/auslagen zu verurteilen.

Das genau sehe ich als einen zweiten Punkt, über den man streiten
könnte. Denn auch wenn der VM gewinnen würde, richtet sich die
Kostentragungspflicht danach, ob eine „zweckentsprechende
Rechtsverfolgung notwendig war“, § 91 I 1 ZPO. Und da könnte man ja
argumentieren, dass der VM, anstatt ein Gericht zu bemühen, ein
zweites Schreiben (vergleichbar einer Mahnung) hätte schicken können
um zum selben Erfolg zu kommen.

Will sagen: Du hast Recht mit Deinem Einwand, dass der VM nicht
automatisch unterliegt oder die Kosten des Verfahrens trüge. Aber es
kommt eben auf den Gerichtsbezirk an.
IMHO könnte ein Anwalt / der Mieterverein vor Ort die Folgen eines
solchen VM-Handelns für den Mieter „optimieren“.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschii,

genau darauf wollte ich hinaus. Die Auffassung des Mietervereins Berlin kann ich nicht vertreten. Zahlt der Mieter nach einer Mieterhöhungserklärung kontinuierlich die höhere Miete trit hier eine Vertragsänderung automatisch ein.

Gruss Günter

Hallo Jaschii und Günther,
vielen Dank für Eure Erläuterungen.
Ist ja ganz interessant zu hören, dass der Mieterbund hier anscheinend mit seiner Meinung falsch liegt.
Rudi

Hallo Rudi.

vielen Dank für Eure Erläuterungen.

Gern geschehen.

Ist ja ganz interessant zu hören, dass der Mieterbund hier
anscheinend mit seiner Meinung falsch liegt.

Das kann man so pauschal nicht sagen. Entschuldige bitte, dass ich so
erbsenzählerisch bin, aber gerade darum geht es: Man weiß eben nicht,
wie ein Gericht entscheiden würde.
Denn ob eine Zahlung einer erhöhten Miete als gleichzeitiges
Anerkenntnis einer entsprechenden Mietvertragsänderung anzusehen ist
oder nicht, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Und das kann man nun mal so oder so sehen.

Deshalb war der erste Satz Deines postings ja auch völlig zutreffend.
Nur die Frage, was für Konsequenzen das hat, lässt sich eben nicht
generell beantworten. Je nach Gerichtssprengel würde die im
Ausgangsposting erwähnte Klage also entweder unbegründet sein oder
begründet. Wobei mich immer noch interessieren würde, ob so eine
Klage ohne nochmalige Aufforderung seitens des VM auch wirklich zur
angezeigt wäre oder nicht…

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschiii

Das kann man so pauschal nicht sagen.

So pauschal wie von mir in meinem Beitrag weiter oben zitiert sagt das halt der „Berliner Mieterverein“ in einem seiner Merkblätter für Mieter :wink: > siehe auch den Original-Text im genannten Link.

Wir haben den „Fall“ auch im Bekanntenkreis diskutiert.
Auch wir stellen uns jetzt tatsächlich die Frage, wann muss der Vermieter ggfs. Klage einreichen, um keine Rechtsverlust zu erleiden bzw. wie oft muss der Vermieter die Zustimmung angemahnt haben oder wie oft muss der Mieter durch Zahlung = konkludentes Verhalten seine Zustimmung erklärt haben.

Wir sind (zunächst) zu folgendem Schluss gekommen:

  • Klagefrist
    § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
    (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

Die Klagefrist schliesst sich unmittelbar an die Zustimmungsfrist an.
Also z.B.: geht das Erhöhungsverlangen beim Mieter am 17.01.2007 zu,
ist die Zustimmung bzw. Kündigung durch den Mieter bis zum 31.03.2007 möglich.
Die erhöhte Miete ist zur Zahlung ab dem 01.04.2007 fällig.
Die Klage des Vermieters auf Zustimmung kann ab 01.04.2007 und muss aber bis spätestens 30.06.2006 eingereicht werden.

Da bleiben also 3 Mietzahlungstermine Zeit, zu denen der Mieter durch konkludentes Verhalten = Zahlung seine Zustimmung erklären könnte … - und/oder der Vermieter die Zustimmung/Zahlung anmahnen kann (muss?).

  • Zustimmung durch konkludentes Handeln
    Nach Wälzung div. Kommentatoren und Rechtsquellen, kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass bereits durch einmalige Zahlung eine Zustimmung angenommen werden kann bzw. von Gerichten als Zustimmung gedeutet wird.

Unser Resümee:
Auch wenn der Mieter es versäumt hat rechtlich eindeutig zu reagieren, sollte der Vermieter besser nicht gleich zu Anfang der Klagefrist Klage einreichen, sondern erst noch 1-3 mal abmahnen, um nicht Gefahr zu laufen doch auf den Kosten des Rechtswegs sitzenzubleiben.
Es ist echt schwierig, immer alles „recht“ zu machen :wink:
Vielleicht hast du ja auch noch was beizutragen?

Egal welchen Vertragspart (>Mieter/Vermieter) das betrifft:
Ich halte es sowieso nicht für die „vornehme Art“ eine rechtlich ungeklärte Situation erst „herzustellen“ - andererseits meine ich auch, Mieter/Vermieter sollten immer erst nochmal eine einvernehmliche Klärung (Gespräch/Erinnerung/Abmahnung) versuchen, bevor zur letzten Möglichkeit = zu Rechtsmitteln gegriffen wird.

In diesem Sinne
Rudi

Hallo Rudi.

Unser Resümee:
Auch wenn der Mieter es versäumt hat rechtlich eindeutig zu
reagieren, sollte der Vermieter besser nicht gleich zu Anfang
der Klagefrist Klage einreichen, sondern erst noch 1-3 mal
abmahnen, um nicht Gefahr zu laufen doch auf den Kosten des
Rechtswegs sitzenzubleiben.

IMHO reicht nach der erstmaligen Aufforderung eine weitere
Mahnung völlig aus.

Egal welchen Vertragspart (>Mieter/Vermieter) das betrifft:
Ich halte es sowieso nicht für die „vornehme Art“ eine
rechtlich ungeklärte Situation erst „herzustellen“ -
andererseits meine ich auch, Mieter/Vermieter sollten immer
erst nochmal eine einvernehmliche Klärung
(Gespräch/Erinnerung/Abmahnung) versuchen, bevor zur
letzten Möglichkeit = zu Rechtsmitteln gegriffen wird.

Dem schliesse ich mich an.

Gruß - Jaschiii