Hallo Rechtskundige,
ein Mieter bezog 1963 eine Wohnung „wie besehen“, d.h. die Räume waren mehr oder weniger renovierungsbedürftig. Als Mietvertrag diente der Vordruck „Deutscher Einheits-Mietvertag“, darin ist die Renovierungspflicht des Mieters , Zustand der Wohnung bei Auszug usw. mit keinem Wort erwähnt.
1998 wird das Haus verkauft, der neue Eigentümer renoviert und schließt mit dem Mieter einen „geupdateten“ Mietvertrag, in dem nun wesentlich mehr drin steht z.B. wie die Wohnung beim Auszug auszusehen hat.
Der Mieter stirbt und nun streiten sich die Erben mit dem Vermieter bei der Wohnungsübergabe:
Die Erben möchten die Wohnung leer, unrenoviert und besenrein übergeben gem. dem 1963 geschlossenen Mietvertrag, die Hinzufügungen von 1998 halten sie für unzulässig.
Der Vermieter pocht auf den 1998 neu geschlossenen Vertrag, den der Mieter damals ja akzeptiert hat, und erwartet ein bisschen mehr, dass z.B. alle Tapeten abgezogen werden.
Wie beurteilen die Fachleute dieses Beispiel?
Danke für Eure Beiträge.
Wolfgang D.
Hallo Wolfgang
der Uraltvertrag von 1963 ist nichtig und ja 1998 geupdatet worden. Deshalb ist dieser auch rechtskräftig. Die Erben mögen nun nach den neuésten Richtersprüchen zwecks Renovierung/ Starre Fristenregelung sehen. Tapetenabziehen dürfte mit allergrösster Sicherheit ausfallen:wink:
LG
Mikesch
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
dito
Hallo Wolfgang,
weil’s von dir kommt, füge ich meinen Senf hier hinzu, sehe aber alles genauso wie mein Vorredner. Mikesch hat es meiner Meinung nach auf den Punkt gebracht.
Gruß!
Horst
Hallo Wolfgang
der Uraltvertrag von 1963 ist nichtig und ja 1998 geupdatet
worden. Deshalb ist dieser auch rechtskräftig. Die Erben mögen
nun nach den neuésten Richtersprüchen zwecks Renovierung/
Starre Fristenregelung sehen. Tapetenabziehen dürfte mit
allergrösster Sicherheit ausfallen:wink:
LG
Mikesch
Vielen Dank an Mikesch und WildAlf für die prompte Antwort. Hier noch eine Zusatzfrage:
Verstehe ich richtig: Tapetenablösen können die Erben ablehen? Mit welcher Begründung? Hier handelt es sich um einen Formularvertrag, bloß die Forderung bzgl. Tapetenablösen ist von Hand eingefügt.
Wolfgang D.
Verstehe ich richtig: Tapetenablösen können die Erben ablehen?
Mit welcher Begründung? Hier handelt es sich um einen
Formularvertrag, bloß die Forderung bzgl. Tapetenablösen ist
von Hand eingefügt.
Hallo Wolfgang,
auch wenn etwas handschriftlich eingefügt wurde, ist das nicht zwingend Beweis für eine Individualvereinbarung. Eine solche müsste zunächst einmal ausgehandelt worden sein.
Ist es nur eine Ergänzung zu einer anderen Klausel, dürfte es ebenfalls keine Individualvereinbarung sein. Und haben die anderen Mieter dieselbe Klausel im Mietvertrag, ist sie erst recht nicht mehr individuell.
Im Zweifelsfall muss der Vermieter dies nachweisen.
Gruß!
Horst
Hallo Wolfgang
Hallo Wolfgang
der Uraltvertrag von 1963 ist nichtig und ja 1998 geupdatet
worden. Deshalb ist dieser auch rechtskräftig. Die Erben mögen
nun nach den neuésten Richtersprüchen zwecks Renovierung/
Starre Fristenregelung sehen. Tapetenabziehen dürfte mit
allergrösster Sicherheit ausfallen:wink:
LG
Mikesch
Vielen Dank an Mikesch und WildAlf für die prompte Antwort.
Hier noch eine Zusatzfrage:
Verstehe ich richtig: Tapetenablösen können die Erben ablehen?
Mit welcher Begründung? Hier handelt es sich um einen
Formularvertrag, bloß die Forderung bzgl. Tapetenablösen ist
von Hand eingefügt.
das is ja ein fieser VM:wink:, aber da es sicherlich ein Vertrag mit der alten starren Fristenregelung war, braucht der Mieter gar nicht renovieren. Da gabs voriges Jahr ein BGH Urteil zuhttp://www.rechtsanwalt-friedrichshain.de/Urteile/Mietrecht…
da steht noch mehr dazu
Mikesch
Wolfgang D.