eine Wohnung wird seit Herbst 2004 von einer Mieterin bewohnt. Die Mieterin ist nun ausgezogen.
Im Mietvertrag sind folgende Klauseln vereinbart:
"Die Schönheitsreparaturen müssen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt werden:
alle drei Jahre: Küchen, Bäder, Duschen und Toiletten
alle fünf Jahre: sämtliche Wohn- Ess- und Schlafräume, Flure
alle sieben Jahre: sonstige Nebenräume"
„Endet das Mietverhältniss vor Eintritt zur Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verplichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieters auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgenden Maßstäben zu bezahlen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Kosten. aufgrund des Kostenvoranschlages, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40% länger als drei Jahre 60% und länger als vier Jahre 80% der Kosten. Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selber fachgerecht durchzuführen.“
Der übliche Kram also. Eine pauschale Klausel, dass die Wohnung gestrichen übergeben werden muss, gibt es nicht.
Nun habe ich im Internet gelesen, dass die o.g. Klausel evt. unwirksam ist…
Muss der Mieter sich nach dem Auszug nun anteilig an den Kosten beteiligen oder nicht?
Nun habe ich im Internet gelesen, dass die o.g. Klausel evt.
unwirksam ist…
Muss der Mieter sich nach dem Auszug nun anteilig an den
Kosten beteiligen oder nicht?
der Mieter muss in dem Fall gar nix machen, mal nach dem BGH Urteil von vorigem Jahr kugeln , selbst 25 Dübellöcher in den Kacheln im Bad muss ein VM hinnehmen, wenn die Sachen nicht anders zu befestigen waren
der Mieter sollte sich am Ort erkundigen wie die Rechtssprechung des dortigen AGs ist. Da dem Urteil, das die Unwirksamkeit der Klausel beinhaltet, die Vorlage des Mietvertrages ohne jede weitere Besprechung zugrunde liegt, gehen viele AGs dazu über, dass geklärt wird, was der Wille der Parteien bei Vertragsabschluß war. Waren sich also beide Parteien einig, dass entsprechende der Fristen zu streichen ist ist spätestens bei vorzeitigem Auszug die Quotenklausel ( -ualer Teil)oder später die Durchführung der Schönheitsreparaturen erforderlich.
Gruss Günter
eine Wohnung wird seit Herbst 2004 von einer Mieterin bewohnt.
Die Mieterin ist nun ausgezogen.
Im Mietvertrag sind folgende Klauseln vereinbart:
"Die Schönheitsreparaturen müssen in folgenden Zeitabständen,
beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt,
an an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht
vorgenommen worden sind, durchgeführt werden:
alle drei Jahre: Küchen, Bäder, Duschen und Toiletten
alle fünf Jahre: sämtliche Wohn- Ess- und Schlafräume, Flure
alle sieben Jahre: sonstige Nebenräume"
„Endet das Mietverhältniss vor Eintritt zur Verpflichtung zur
Durchführung der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter
verplichtet, die anteiligen Kosten für die
Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines
vom Vermieters auszuwählenden Malerfachbetriebs an den
Vermieter nach folgenden Maßstäben zu bezahlen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Kosten.
aufgrund des Kostenvoranschlages, liegen sie länger als zwei
Jahre zurück, 40% länger als drei Jahre 60% und länger als
vier Jahre 80% der Kosten. Der Mieter ist berechtigt, statt
Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selber
fachgerecht durchzuführen.“
Der übliche Kram also. Eine pauschale Klausel, dass die
Wohnung gestrichen übergeben werden muss, gibt es nicht.
Nun habe ich im Internet gelesen, dass die o.g. Klausel evt.
unwirksam ist…
Muss der Mieter sich nach dem Auszug nun anteilig an den
Kosten beteiligen oder nicht?
…gehen viele AGs dazu über, dass geklärt wird, was der Wille
der Parteien bei Vertragsabschluß war.
Also der Wille der Mieterin war es mit Sicherheit nicht, die Wohnung vor Ablauf der Frist zu streichen (zu lassen). Sie dachte allerdings auch, sie wohnt länger in der Wohnung…
Steht da nicht immer Wille des Mieters gegen Wille des Vermieters?
Ehrlich gesagt weiß ich nicht, wie man den damaligen Wille nachweisen soll. Ehrlich gesagt weiß die Mieterin auch nicht wirklich, wie sie jetzt vorgehen soll - ist es mit dem BGH-Urteil nicht eindeutig?
…gehen viele AGs dazu über, dass geklärt wird, was der Wille
der Parteien bei Vertragsabschluß war.
Also der Wille der Mieterin war es mit Sicherheit nicht, die
Wohnung vor Ablauf der Frist zu streichen (zu lassen). Sie
dachte allerdings auch, sie wohnt länger in der Wohnung…
Steht da nicht immer Wille des Mieters gegen Wille des
Vermieters?
Nun, oft wird bei Vertragsabschluß erklärt, dass bei einem Auszug selbstverständlich renoviert wird. Oder der VM merkt an, bei Auszug müsse renoviert werden und der Mieter erklärt, das würde er auch tun. Nun gibt es allerdings dieses Urteil des BGH, das an manchen AGs uminterpretiert wird. Dort wird dann begründet, dass es bei Abschluß des Vertrages Klarheit bestanden hat, dass der Mieter bei Auszug renoviert, zumindest aber im Rahmen des zeitlichen Ablaufes den Anteil für das Abwohnen trägt. Wäre dies nicht so gewesen, hätte der Vermieter mit Sicherheit eine höhere Miete verlangt. Andere AGs halten sich an das BGH Urteil. Da jedoch jeder Fall für sich nur dann das Urteil in Anspruch nehmen kann, wenn alle dort aufgeführten Urteilsgründe auch tatsächlich zutreffen - was in anderen Fällen selten der Fall ist - wird sich der Mieter bei seinen Überlegungen, ob er renovieren wird oder muss an der Rechtssprechung des zuständigen Amtsgerichtes orientieren müssen. Wenn aber jemand unterhalb der im Mietvertrag genannten Fristen auszieht, ist es auf jeden Fall - Ausnahme - der Mieter renoviert bei Einzug und Wände und Tapeten sind weder beschädigt noch farblich gestrichen - sinnvoll, dem VM anteilige Kosten anzubieten. Selbstversändlich bleibt das Recht der Selbstvornahme bestehen.
Ehrlich gesagt weiß ich nicht, wie man den damaligen Wille
nachweisen soll. Ehrlich gesagt weiß die Mieterin auch nicht
wirklich, wie sie jetzt vorgehen soll - ist es mit dem
BGH-Urteil nicht eindeutig?
Also, mal Mietvertrag genau prüfen. Notfalls - wenn dies möglich ist - mit dem VM reden, ihn auf das Urteil des BGH hinweisen - vielleicht schluckt er das Argument. Einen Rechtsstreit sollte man nur eingehen, wenn man weiss, dass das örtlich zuständige Amtsgericht im Sinne des Urteils des BGH entscheiden könnte und wenn Rechtsschutz besteht.
Oder der VM merkt an, bei Auszug müsse renoviert werden und der Mieter :erklärt, das würde er auch tun.
Das mag sein. In diesem speziellen Fall kommt noch hinzu, dass die Mieterin in ein Heim gekommen ist und nun die Kinder renovieren müssten. Trotzdem verstehe ich, was du damit ausdrücken möchtest.
Wenn aber jemand unterhalb der im
Mietvertrag genannten Fristen auszieht, ist es auf jeden Fall
Ausnahme - der Mieter renoviert bei Einzug und Wände und
Tapeten sind weder beschädigt noch farblich gestrichen -
sinnvoll, dem VM anteilige Kosten anzubieten.
Die Wohnung wurde noch keine 3 Jahre lang bewohnt. Bei Einzug wurde die Wohnung grob (also gestrichen war, aber eher laienhaft) renoviert übergeben.
Die Mieterin hat keine Farben geändert und Kleinigkeiten selbst ausgeführt (Balkon gestrichen, unschöne Tapetenübergänge repariert, Fußleisten angebracht).
Die Zimmer sind nicht verwohnt, weil die Mieterin sehr sorgsam ist, nicht raucht und ein Raum fast gar nicht benutzt hat.
Einen Rechtsstreit sollte man nur eingehen, wenn man weiss, dass das
örtlich zuständige Amtsgericht im Sinne des Urteils des BGH
entscheiden könnte und wenn Rechtsschutz besteht.
Also die Mieterin ist im Mieterverein. Bekommt auch die Tochter dort Auskunft, wenn es um die Wohnung der Mieterin geht?
Darin enthalten ist ja eigentlich auch immer eine Rechtschutzversicherung für Mietfälle - oder?
Oder der VM merkt an, bei Auszug müsse renoviert werden und der Mieter :erklärt, das würde er auch tun.
Das mag sein. In diesem speziellen Fall kommt noch hinzu, dass
die Mieterin in ein Heim gekommen ist und nun die Kinder
renovieren müssten. Trotzdem verstehe ich, was du damit
ausdrücken möchtest.
Wenn aber jemand unterhalb der im
Mietvertrag genannten Fristen auszieht, ist es auf jeden Fall
Ausnahme - der Mieter renoviert bei Einzug und Wände und
Tapeten sind weder beschädigt noch farblich gestrichen -
sinnvoll, dem VM anteilige Kosten anzubieten.
Die Wohnung wurde noch keine 3 Jahre lang bewohnt. Bei Einzug
wurde die Wohnung grob (also gestrichen war, aber eher
laienhaft) renoviert übergeben.
Die Mieterin hat keine Farben geändert und Kleinigkeiten
selbst ausgeführt (Balkon gestrichen, unschöne
Tapetenübergänge repariert, Fußleisten angebracht).
Die Zimmer sind nicht verwohnt, weil die Mieterin sehr sorgsam
ist, nicht raucht und ein Raum fast gar nicht benutzt hat.
Einen Rechtsstreit sollte man nur eingehen, wenn man weiss, dass das
örtlich zuständige Amtsgericht im Sinne des Urteils des BGH
entscheiden könnte und wenn Rechtsschutz besteht.
Also die Mieterin ist im Mieterverein. Bekommt auch die
Tochter dort Auskunft, wenn es um die Wohnung der Mieterin
geht?
Darin enthalten ist ja eigentlich auch immer eine
Rechtschutzversicherung für Mietfälle - oder?
ja, wenn das Mitglied der Beauftragten Vollmacht erteilt, für sie alle Angelegenheit mit dem Mieterverein zu klären.
Nicht alle Mieterverein bieten im Beitrag Rechtsschutz an. Bitte vorab klären.