Abmahnung wg. Hundehaltung

Hallo liebe www-Experten,

folgender Sachverhalt:
Mieter hat zwei große Hunde in der Wohnung, obwohl Hundehaltung lt. Mietvertrag nicht erlaubt ist. Mieter hat aber mündliche Erlaubnis zur Haltung eines Hundes vom Vermieter.
Der andere Hund kam dann einfach nach und der Vermieter hat nichts gesagt.
Jetzt wird das Haus verkauft.
Können die neuen Eigentümer eine Abmahnung wg. der Hundehaltung aussprechen?
Zumindest für einen Hund? Der Mieter hat ja keine (schriftliche) Erlaubnis (für beide Hunde) und auch keine mündliche Erlaubnis für den zweiten Hund…

Vielen Dank schon mal.
Sonja

Hallo Sonja.
Der neue Eigentümer hat bei solchen Sachen immer ein spezielles Kündigungsrecht. Wenn er es nicht über die Hundehaltung schafft, dann sagt er eben, daß er das Haus sanieren will. Dann kann er bei Eigentümerwechsel unter Einhaltung gesetzlicher Kündigungsfristen sogar das ganze Haus räumen. Schließlich kann er sich die Leute aussuchen, die er in seinem Haus haben möchte. Dann kann es auch zu Änderungskündigungen kommen. Nach dem Motto: Entweder du nimmst die Vertragsänderungen hin, oder du gehst.
So war es bei meiner Schwester. Die ist mit nichts gegen den neuen Eigentümer angekommen. Da half auch kein Gewohnheitsrecht, Absprachen oder der alte Vertrag. Ob der neue VM den übernimmt liegt in seinem Gutdünken.
Gruß Anja

Der neue Eigentümer hat bei solchen Sachen immer ein
spezielles Kündigungsrecht.

Ja?wo steht das???

dann sagt er eben, daß er das Haus
sanieren will.

Da gehört wohl auch ein bischen mehr zu…

Dann kann er bei Eigentümerwechsel unter
Einhaltung gesetzlicher Kündigungsfristen sogar das ganze Haus
räumen.

Ich denke nicht…er kann den Mietern wohl Ersatzwohnraum anbieten, aber danach muss er sie wieder rein lassen!

Schließlich kann er sich die Leute aussuchen, die er
in seinem Haus haben möchte.

Mit Kauf übernimmt man die Mieter und da kann man nichts machen!

Dann kann es auch zu
Änderungskündigungen kommen. Nach dem Motto: Entweder du
nimmst die Vertragsänderungen hin, oder du gehst.

Das hab ich ja noch nie gehört…

So war es bei meiner Schwester. Die ist mit nichts gegen den
neuen Eigentümer angekommen.

Hat sie es überhaupt versucht? Also bei den Ausführungen ist es wirklich fraglich, warum sie da nichts machen konnte…

Da half auch kein
Gewohnheitsrecht, Absprachen oder der alte Vertrag. Ob der
neue VM den übernimmt liegt in seinem Gutdünken.

Der Käufer muss den Vertrag übernehmen. Kauf bricht nicht Miete…

Gruß Sonja

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Mieter hat zwei große Hunde in der Wohnung, obwohl
Hundehaltung lt. Mietvertrag nicht erlaubt ist. Mieter hat
aber mündliche Erlaubnis zur Haltung eines Hundes vom
Vermieter.

Moin moin,

mal unabhängig von der mündlichen Zusage. Was steht genau im Mietvertrag. Wenn nämlich grundsätzlich Tiere verboten sind, ist diese Regelung unwirksam und damit gibt es kein Verbot mehr für irgend ein Tier. Anders ist es, wenn die Haltung größerer Tiere oder explizit Hunde verboten ist.

Nur so als Randbemerkung.

Gruß

ALex

Hallo Sonja.

So war es bei meiner Schwester. Die ist mit nichts gegen den
neuen Eigentümer angekommen.

Hat sie es überhaupt versucht? Also bei den Ausführungen ist
es wirklich fraglich, warum sie da nichts machen konnte…

Sie hatte sich damals mit der Hausgemeinschaft extra einen Anwalt genommen. Das Endergebnis war dann in der Tat, daß der Neue das ganze Haus gekündigt hat und das mit gefaketen Sanierungsmaßnahmen auch durchgesetzt hat.
Gruß Anja.

Was steht genau im
Mietvertrag. Wenn nämlich grundsätzlich Tiere verboten sind,
ist diese Regelung unwirksam und damit gibt es kein Verbot
mehr für irgend ein Tier. Anders ist es, wenn die Haltung
größerer Tiere oder explizit Hunde verboten ist.

Der Mietvertrag lautet wie folgt:
§ x Tierhaltung

1.Die Haltung von Kleintieren (z.B. Wellensittichen, Zierfischen, Hamstern u.ä.) ist zulässig, soweit es nicht zu Unzuträglichkeiten kommt.
2.Andere Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Die Zustimmung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Sie gilt nur für den Einzelfall und darf bei Unzuträglichkeiten vom Vermieter widerrufen werden.
3.Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden in entsprechender Anwendung des § 833 BGB.

MfG Sonja