Nebenkostenabrechnung,Fahrstuhl

Hallo,
angenommen, in einem 20-Familienhaus werden von der Hausverwaltung die Nebenkosten für den Fahrstuhl nur nach 18 Wohnungseinheiten abgerechnet, weil die Bewohner von 2 Wohnungseinheiten kleinere Reparaturen im Haus übernommen haben und nun quasi als Lohn dafür Ihnen die Fahrstuhlnebenkosten erlassen werden.
Ist so eine Abrechnung zu akzeptieren?
Danke schon jetzt für Eure Antworten.
ElfiVesta

das müsste faierer weise gesondert berechnet werden, diese quer-verrechnungen sind niemals für alle parteien richtig berechnet. der fahrstuhl sollte auch nach geschosshöhe anteilig berechnet werden, da ja der im eg wohnt, den fahrstuhl nicht benutzen würde.
hier lohnt eine überprüfung.

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Hallo,

die Umlage ist nicht in dieser Form gestattet. Hier liegt eine Begünstigung von Parteien vor, die nicht zu rechtfertigen ist und möglicherweise sogar schon deshalb verboten ist, weil die Leistungen zumindest gegenüber Mietern nicht umlagefähig sind. Soweit diese beiden Parteien kleinere Reparaturen ausführen sind diese Kosten durch die Eigentümer im Rahmen der Instandsetzung oder der Instandhaltung zu tragen. Wenn die beiden Parteien nun die Leistungen anerkannt erhalten und dafür keine Fahrstuhlkosten tragen, müssen z.B. Mieter der anderen Wohnungen Kosten tragen, die nach dem Gesetz grundsätzlich nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen. IN eienr Anlage, wo solche Probleme auftreten sollten alle Kosten einmal gründlich überprüft werden. Meist ist es nur die Spitze eiens Eisberges.

Gruss Günter

angenommen, in einem 20-Familienhaus werden von der
Hausverwaltung die Nebenkosten für den Fahrstuhl nur nach 18
Wohnungseinheiten abgerechnet, weil die Bewohner von 2
Wohnungseinheiten kleinere Reparaturen im Haus übernommen
haben und nun quasi als Lohn dafür Ihnen die
Fahrstuhlnebenkosten erlassen werden.
Ist so eine Abrechnung zu akzeptieren?
Danke schon jetzt für Eure Antworten.
ElfiVesta

Hallo,
angenommen, in einem 20-Familienhaus werden von der
Hausverwaltung die Nebenkosten für den Fahrstuhl nur nach 18
Wohnungseinheiten abgerechnet, weil die Bewohner von 2
Wohnungseinheiten kleinere Reparaturen im Haus übernommen
haben und nun quasi als Lohn dafür Ihnen die
Fahrstuhlnebenkosten erlassen werden.
Ist so eine Abrechnung zu akzeptieren?
Danke schon jetzt für Eure Antworten.
ElfiVesta

das müsste faierer weise gesondert berechnet werden, diese
quer-verrechnungen sind niemals für alle parteien richtig
berechnet. der fahrstuhl sollte auch nach geschosshöhe
anteilig berechnet werden, da ja der im eg wohnt, den
fahrstuhl nicht benutzen würde.

trotzdem muss er dafür mitzahlen, das Argument der Nichtbenutzung zählt hier nicht, da gibts Urteile drüber

Hallo,

das Problem ist hier ganz anderer Natur. Hier wird zwei Parteien der Aufwand für den Fahrstuhl erlassen, weil sie im Gebäude Reparaturen ausführen. Da diese Kosten jedoch vom Vermieter zu tragen sind, ist hier nicht nur - wie Du richtig hingewiesen hast - jede Mietpartei zu berücksichtigen, sondern, hier wird vorsätzlich falsch abgerechnet und nicht umlagefähige Kosten aus den reparaturarbeiten werden über
die Fahrstuhlkosten den anderen Parteien aufs Augegedrückt. Dies ist eine vorsätzliche, faslche Abrehcnung. Mieter können rückwirkend im Rahmen der Verjährung hier Korrekturen verlangen. Der Vorgang fällt unter § 812 BGB ( Ungerechtfertigte Bereicherung).

Gruss Günter

angenommen, in einem 20-Familienhaus werden von der
Hausverwaltung die Nebenkosten für den Fahrstuhl nur nach 18
Wohnungseinheiten abgerechnet, weil die Bewohner von 2
Wohnungseinheiten kleinere Reparaturen im Haus übernommen
haben und nun quasi als Lohn dafür Ihnen die
Fahrstuhlnebenkosten erlassen werden.
Ist so eine Abrechnung zu akzeptieren?
Danke schon jetzt für Eure Antworten.
ElfiVesta

das müsste faierer weise gesondert berechnet werden, diese
quer-verrechnungen sind niemals für alle parteien richtig
berechnet. der fahrstuhl sollte auch nach geschosshöhe
anteilig berechnet werden, da ja der im eg wohnt, den
fahrstuhl nicht benutzen würde.

trotzdem muss er dafür mitzahlen, das Argument der
Nichtbenutzung zählt hier nicht, da gibts Urteile drüber

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Hallo Günter

meine Antwort bezog sich explizit auf die unten vertretenen Ansicht: Fahrstuhlkosten nach Geschoss bzw. Nutzung berechnen, wer nicht nutzt (EG) muss auch nix zahlen .
Den Rest des Fallessehe ich genauso, wie du

LG
Mikesch

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Mikesch,

meine Antwort bezog sich explizit auf die unten vertretenen
Ansicht: Fahrstuhlkosten nach Geschoss bzw. Nutzung
berechnen, wer nicht nutzt (EG) muss auch nix zahlen .
Den Rest des Fallessehe ich genauso, wie du

Kleine Korrektur. BGH-Urteil vom 20.09.2006 VIII 103/06.

Das Urteil besagt, dass die Fahrstuhlkosten auf auf das EG umgelegt werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob ein Keller vorhanden ist, der mit dem Fahrstuhl erreicht werden kann.

Gruss Günter