Hallo,
bei einem Mietvertrag mit folgenden Inhalt, müssen dann die Schönheitsreparaturen (das Renovieren der kompletten Wohnung) durchgeführt werden)???
Danke (auch für die Mühe den langen Text zu lesen)!!!
§ 7 Zustand der Mieträume
- Mieter und Vermieter (bzw. dessen Vertreter) haben die Mietsache vor Abschluss des Vertrages gemeinsam besichtigt und dabei nachfolgende Mängel festgestellt (falls ja, bitte eintragen, andernfalls deutlich durchstreichen):
(handschriftlich notiert) wie gesehen …
§ 21 Schönheitsreparaturen (Renovierung, Dekoration)
- Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzu-führen.
Dazu gehören insbesondere neben dem Entsorgen der Abfälle des Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Innen-anstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper mit heizrohren und sonstiger Versorgungsleitungen und sämtliche anderen Anstriche innerhalb der Wohnung einschließlich derjenigen an Wandschränken, Einbaumöbeln und ähn-lichen Gegenständen.
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Alle Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, im Zweifel entsprechend den aner-kannten Regeln der Technik, nach Zweck und der Art der Mieträume regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist.
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Die ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen (Renovierungsfristen) der Fall:
- in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
- in allen anderen Räumen alle sieben Jahre
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Die vorstehenden Fristen beginnen frühestens mit Einzug des Mieters zu laufen; sie beginnen für die einzelnen Räume nach fachgerechter Erledigung der Arbei-ten jeweils wieder neu.
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Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits wäh-rend der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen.
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Jeder vom Mieter vorgenommene Anstrich muss durchschnittlichem und üblichem Geschmacksempfinden entsprechen. Zu keiner zeit dürfen daher Vollfarben ver-wendet werden (wie z.B. schwarz, violett, blau, türkis, grün, gelb, orange, rot, rosa und deren Mischtöne). In jedem Fall dürfen –auch in Nebenräumen- nur solche Farben verwendet werden, die vom nachfolgenden Wohnungsnutzer usw. mit üb-lichen weißes oder beigen Farben deckend überstrichen werden können.
Für die Fußböden sind daher im Zweifel die Farben dunkelbraun, rotbraun zu ver-wenden;
Ansonsten für Fenster, Türen, Wandschränke usw. weiß, hellelfenbein, hellbeige
(handschriftlich notiert) Der Putz (Wände, Decken) darf nicht gestrichen werden.
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Die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben sowie sonstiger schädlicher oder schwer zu beseitigender Materialien ist unzulässig (z.B. keine fomaldehydabspal-tenden Farben, keine benzolhaltigen Kleber, keine toluohaltigen Lösemittel, kein pentachlorphenolhaltigen Holzschutzmittel bzw. Lasuren, keine Glasfasertape-ten.)
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Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen entspre-chend obiger Nr. 3 nicht fällig, weil die Renovierungsfristen angelaufen, aber nicht abgelaufen sind, so gilt folgendes:
Der Mieter zahlt an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß obiger Nr. 3.
Das gilt nicht, wenn der Mieter die Schönheitsreparatur durchführt oder sich der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereit erklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.
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Die Höhe des Kostenansatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines ortsansässigen Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt.
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Bei Geltendmachung von Schadenersatz wegen unterlassener Renovierung sind die allgemeinen Vorschriften, namentlich § 281 BGB zu beachten
§ 25 Mietende und Rückgabe der Mietsache
- Die Mieträume und mitvermietenden Nebenräume sind bei Beendigung des Miet-verhältnisses vollständig geräumt und sauer zurückzugeben. Alle Elektro- und Gasgeräte sind auszustellen, Kühlschränke, Tiefkühltruhen usw. sind abzutauen und zu entwässern; Sicherungen auszuschalten bzw. herauszudrehen.
Die bis dahin fälligen Schönheitsreparaturen (siehe oben § 21, Seiten 29 f. dieses Mietvertrages) müssen ausgeführt sein.
Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Teppichböden (Teppichfliesen oder sonstige Textilböden) bei Auszug fachgerecht zu reinigen.
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