Mängelanzeige/Vermieter weg

Hallo liebe www-ler,

angenommen ein Vermieter ist aufgrund längerer Abwesenheit (grundsätzlich sechs
Monate des Jahres im Ausland plus diverse Urlaube/Ausflüge) nicht erreichbar
und es treten Mängel in der Wohnung auf bzw. bestehen schon länger - eine
schriftliche Anzeige mit der üblichen Fristsetzung ergäbe in dem Fall wohl
wenig Sinn, da der Vermieter ja nicht die Möglichkeit hat zu reagieren, oder?

Weiter angenommen, der V. gebe für Zeiten seiner Abwesenheit seinen Sohn als
Ansprechpartner an, der allerdings eigenmächtig nicht über Reparaturarbeiten
entscheiden darf und erhebliche Mängel deshalb seit einigen Monaten nicht
beseitigt werden können - wie hätten die Mieter sich in solch einem Fall zu
verhalten?

Interessiert und für jeden Ratschlag dankbar,
Yasmin

  1. eigentum verpflicht. der vermieter kann sich einer pflichten nicht entziehen. da es das weiß, hat er ja für seine abwesenheit einen vertreter bestimmt. seinen sohn. dieser handelt dann gemäß seiner vollmacht (im innenverhältnis zu seinem vater). nach außen darf der mieter diese vertretung ohne einschränkung sehen, was heißt, das alles was der mieter bezgl. seines mietverhältnisses mit seiner vertragspartei (vermieter) zu klären hat jetzt mit dem vertreter klärt.

wenn der dann sagt: „das darf ich nicht entscheiden“ braucht dich das als mietr nicht zu interessieren. natürlich nimmst du es zur kenntnis und setzt dann letzmalig eine frist. fertig.

gibt es dann immer noch keine raktion hast du weitere möglichkeitn, die dinge selbst in die hand zu nehemen.

stell dir doch mal vor, im keller bricht ein wasserrohhr, und man erwartet von dir das du deinem vermieter um die halbe welt hinterher telefonierst. oder sein vertreter sagt, das kostet aber geld das jetzt zu reparieren, da kann ich nicht entscheiden.

hier beauftragst du selbst den rohrdienst und ziehst den betrag von der miete ab.

viel erfolg.

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Vielen Dank für die Antwort!

Im Prinzip ist mir die Reihenfolge des Vorgehens in solch einem Fall bekannt.

Nehmen wir aber an, dass der Vermieter seinem Vertreter während seiner
Abwesenheit kostenintensive Reparaturen (z.B. den Austausch eines maroden,
irreparablen Fensters, der eigentlich schon vor seiner Abreise hätte geschehen
sollen und welches in den letzten Monaten bei jedem Regen für erhebliche
Schäden wie nasse Wände und Holzböden gesorgt hat) untersagt, da er sich das in
etwa vier Monaten lieber selbst noch einmal angucken möchte? Sicherlich müssen
Mieter solche Aussagen grundsätzlich nicht akzeptieren, oder?

Eine grundsätzliche Frage noch: wie sollte man die Frist für die Behebung einer
relativ aufwändigen Reparatur wie z.B. einem Fensterausstausch eigentlich
setzen? Vorausgesetzt, der Austausch muss tatsächlich stattfinden und das
Fenster ist durch bloßes „Flicken“ nicht zu retten. Reichen bei einer erneuten
Mitteilung über den Mangel zwei Wochen als Frist, wenn die ersten
(telefonischen) Mängelanzeigen mittlerweile schon etwa vier Monate
zurückliegen?

Sorry für den etwas konfusen Text!
Yasmin

Nehmen wir aber an, dass der Vermieter seinem Vertreter
während seiner
Abwesenheit kostenintensive Reparaturen (z.B. den Austausch
eines maroden,
irreparablen Fensters, der eigentlich schon vor seiner Abreise
hätte geschehen
sollen und welches in den letzten Monaten bei jedem Regen für
erhebliche
Schäden wie nasse Wände und Holzböden gesorgt hat) untersagt,
da er sich das in
etwa vier Monaten lieber selbst noch einmal angucken möchte?
Sicherlich müssen
Mieter solche Aussagen grundsätzlich nicht akzeptieren, oder?

wenn anzunehmen ist, dass der vermieter, diesen mangel bereits vor seiner abreise kannte und das der daraus entstehgende weitere schaden erheblich ist und die nutzung der wohnung dadurch ganz oder teilweise unzumutbar wird, bzw. kurzfristig so werden muss so ist dem vermieter zumutbar gewesen, die abstellung des mangels zumindest in auftrag zu geben, zumahl er einen vertreter in abwensheit bestellte, der das hätte abnehmen können.

es kommt hier stark auf die zumutbarkeit oder unzumutbarkeit des mangels an. d.h wie weit beinträchtigt dieser mangel die ordnungsgemäße nutzung der wohnung.

ferner ist zu betrachten, ob der mieter eine verlegung der mangelbeseitigung auf den zeitpunkt der rückkehr des vermieters zustimmte, ggf. durch schlüssiges handeln.

ansonsten bleibt alles wie gesagt. der vertreter ersetzt den vermieter voll und ganz, hält dieser die frist nicht ein kann der mieter auch fristlos kündigen und ausziehen, sofern der mangel unzumutbar die wohnung beeinträchtigt. ist der mangel auszuhalten sollte man zumindest die miete angemessen reduzieren bis der mangel beseitigt wurde.

Eine grundsätzliche Frage noch: wie sollte man die Frist für
die Behebung einer
relativ aufwändigen Reparatur wie z.B. einem Fensterausstausch
eigentlich
setzen? Vorausgesetzt, der Austausch muss tatsächlich
stattfinden und das
Fenster ist durch bloßes „Flicken“ nicht zu retten. Reichen
bei einer erneuten
Mitteilung über den Mangel zwei Wochen als Frist, wenn die
ersten
(telefonischen) Mängelanzeigen mittlerweile schon etwa vier
Monate
zurückliegen?

also erstmal noch ein tipp: bei solch wichtigen sachen immer alles schriftlich machen. zumindest sollte es einen zeugen geben für die telefonische mitteilung an den vermieter, somnst gibst probleme des nachweises wann dies das erste mal mitgeteilt wurde.

so weiter: also eine frist soll angemessen sein. der austausch ein fensters, welches getauscht werden musst ist eine größere reparatrur, welche in auftrag gegeben werden muss. ggf. ist zu berücksichtigen ob es sich um ein standard-fenster oder um eine sonderanfertigung handelt. dennoch sollte es möglich sein, heutzutage innerhalb 2 wochen ein fenster zu tauschen. daher ist diese zeit angemessen. kürzer nur, wenn ein notstand vorliegt, z.b. ein ist völlig kaputt und hängt daneben, so dass das zimmer „offen“ steht.

viel erfolg

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Gruß,
Yasmin