was wäre zum Beispiel, wenn der Mieter eine Rückzahlung der
Heizkostenvorauszahlung erwartet?
da kann er in den Mietvertrag schauen, ob er möglicherweise keine Heizkostenvorauszahlung, sondern eine Heizungspauschale bezahlt. Kleiner, aber feiner Unterschied: Die Pauschale wird nicht abgerechnet.
was wäre zum Beispiel, wenn der Mieter eine Rückzahlung der
Heizkostenvorauszahlung erwartet?
da kann er in den Mietvertrag schauen, ob er möglicherweise
keine Heizkostenvorauszahlung, sondern eine Heizungspauschale
bezahlt. Kleiner, aber feiner Unterschied: Die Pauschale wird
nicht abgerechnet.
tztztz, echt ein feiner Unterschied. Aber nehmen wir doch mal an, der Mieter hat eine Heizungsvorauszahlung. Was dann?
Aber nehmen wir doch mal
an, der Mieter hat eine Heizungsvorauszahlung. Was dann?
dann müsste der Vermieter abrechnen. Kann er aber nicht, weil nicht gemessen wurde. Da werden sich Mieter und Vermieter wohl zusammensetzen müssen, um einen Verteilerschlüssel zu finden.
Juristisch ist die Sache klar, aber deshalb nicht einfacher: Wer vermietet, hat laut § 4 der Heizkostenverordnung den Verbrauch zu erfassen, der Mieter kann sogar darauf bestehen. Hilft aber nur für die Zukunft
Juristisch ist die Sache klar, aber deshalb nicht einfacher:
Wer vermietet, hat laut § 4 der Heizkostenverordnung den
Verbrauch zu erfassen, der Mieter kann sogar darauf bestehen.
Hilft aber nur für die Zukunft
§ 4 HeizkostenVO tritt in diesem Fall (sehr wahrscheinlich)
hinter vertragliche (also auch konkludente/mündliche) Vereinbarungen
zurück.