Hallo Jocki,
ich habe auf die Ausgangsfrage geantwortet.
Wenn dann auf Deine Antwort der Hinweis kommt, der Mieter sei bereits ausgezogen, war dies bei der Fragestellung nicht vorhanden. Deshalb war - pauschal - auch für die, die noch in Miete sind, meine Hinweise ebenso richtig.
wir waren schon bereits dort angekommen, wo der Mieter sagte:
„Ich wohne schon seit einem Jahr nicht mehr dort“.
Was soll er da noch abziehen. Ansonsten bleibt es bei dem
Abzug, als einzigste rein praktisch anzuwendenede Maßnahme um
seine Forderung durchzustezen und das „Wer will was von wem
Prinzip“ umzudrehen.
Dass was du schreibst ist richtig - und rein therotisch, wovon
sich keine VM beeindrucken lässt und kein Mieter zu seine
Interessendurchsetzung kommt. Aber nach der war gefragt.
Ich habe aus der beruflichen Praxis andere Erfahrungen. Wer seine Ansprüche richtig begründet - darauf kommt es jedoch an - hat auch die Chance eine noch nicht bezahlte Abrechnung zu korrigieren, die Rückforderung über Teile einer Abrechnung, die unter Vorbehalt gezhalkt wurde durchzusetzen oder solange das Mietverhältnis besteht, den Betrag aufzurechnen.
Die Abmahnung des VM kannst dur dir neben die Kloschüssel
hängen. Selbst ein ein vom VM gekündigtes Mietverhältnis
(Rückstände) kann jederzteit wieder geheilt werden.
Zur Klarstellung. Ein vom VM gekündigtes Mietverhältnis kann zwar durch rechtzeitige Zahlung geheilt werden, allerdings kann der VM und sollte auch, eine Abmahnung wegen Vertragsverletzung aussprechen und für den Fall der Wiederholung die Kündigung ankündigen. Die Kündigung muss in der Abmahnung erklärt werden, wenn sich der VM später in einer Kündigung auf die Vertragsverletzungen berufen will. Dies ist im Übrigen gängige Rechtsprechung.
Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei.
Mir bekannt, entbindet allerdings nicht davon, dass die geltende Rechtsprechung bei einer Beratung beachtet wird, wobei kein Fall wie der andere ist.
Gruss Günter