Nebenkostenabrechnung falsch - Geld vom VM zurück?

Hallo,

was kann man machen, wenn die Nebenkostenabrechnung definitiv falsch ist und man das Geld, was man bereits vorher mit Vermerk „Unter vorbehalt“ überwiesen hat, zurückzubekommen?
Sprich - was kann man Privat tun, OHNE einen Anwalt zu beauftragen? In Verzug setzen? Was gibt es noch für Möglichkeiten?

die einfachste aller ist: von den nächsten mietzahlungen einfach abziehen, denn schließlich wurde ja die NK-Abrechnung unter vorbehalt gezahlt. das wars. aber schriftlich mitteilen, das man jetzt aufrechnet.

als z.b. miete juli 500,-
abzüglich 300,- zahlung vom xx für NK-Abrechnung xx
restsumme 200,-

mfg nicht vergessen :smile:

viel erfolg

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Und wenn der Mieter schon seit fast einem Jahr nicht mehr dort wohnt?

Und wenn der Mieter schon seit fast einem Jahr nicht mehr dort
wohnt?

mhhhh, ja ums kurz zu machen: vergiss das Geld.

Jetzt geht es noch nur noch über den Klageweg am Amtsgericht. Anwaltszwang besteht nicht. Wenn man sich es selbst zutraut.

warum denn auf das geld verzichten–erst einmal mahnen,aber sofort!
danach kannste immer noch entscheiden,ob du vielleicht doch nen anwalt einschaltest.

warum denn auf das geld verzichten–erst einmal mahnen,aber
sofort!
danach kannste immer noch entscheiden,ob du vielleicht doch
nen anwalt einschaltest.

Ist eigentlich richtig hans,
aber zu 99,9999999999 usw. % hat noch nie stattgefunden, das einer rückwirkend das Geld wieder rausrückt. Das wird ihm hier auch nicht anders ergehen.
Ich ging davon aus, das die NK-Zahlung im üblichen Rahmen liegt, bei vielleicht max. 200 Euro. Allein die hierauf zu berechnenden Anwalts- und Gerichtskosten stehen in keinem angemessenen Verhältnis. Noch dazu das er das Prozessrisiko trägt. Es bedarf hier schon erheblicher Fehler in der Abrechnung des Vermieters. Denn streiten die sich über 200,- Nachzahlung und stellen nachher fest, dass nur 100,- berechtigt waren, wird die Quote noch schlechter.

Es ist besser hier was für die Zukunft draus zu lernen oder einen Abtretungsdeal mit einem bestehenden Mieter dieses Vermieters zu drehen.

Hallo,

hier eine Stellungnahme, weil einige bisherige Antworten nicht nur falsch, sondern sofern der Mieter noch in der Wohnung wohnt, für diesen mit der Abmahnung endet.

Es darf nicht einfach die NK-Zahlung - auch wenn unter Vorbehalt - von der nächsten Miete abgezogen werden. Der Mieter muss gegenüber dem VM begründen, was denn falsch ist, welche Kosten nicht zu zahlen sind und elchen Betrag er zurückfordert. Es muss ein Termin zur Rückzahlung des Differenzbetrages, den man fordert, gesetzt werden. Es reicht eine Frist von 14 Tage nach Zugang der Post beim VM.

Ob dann das Beitreibungsverfahen, - das jede Privatperson auch ohne Anwalt durchführen kann, auch die Vertretung bei Widerspruch vor einem Amtsgericht kann der Mieter alleine vornehmen - , Erfolg hat richtet sich danach, ob die Rückforderung beweisbar ist.

Gruss Günter

PS Niemals Forderungen an den VM von der Miete abziehen, ohne dass der VM informiert ist und ihm Zeit zur Rückerstattung gegeben wird. Nur wenn der VM nicht reagiert kann der Mieter mit der Miete seine Fordeungen aufrechnen. Die Forderung muss allerdings begründet und berechtigt sein und der VM muss hingewiesen werden, wann die Verrechnung/Aufrechnung efolgt.

was kann man machen, wenn die Nebenkostenabrechnung definitiv
falsch ist und man das Geld, was man bereits vorher mit
Vermerk „Unter vorbehalt“ überwiesen hat, zurückzubekommen?
Sprich - was kann man Privat tun, OHNE einen Anwalt zu
beauftragen? In Verzug setzen? Was gibt es noch für
Möglichkeiten?

Hallo Günter,

wir waren schon bereits dort angekommen, wo der Mieter sagte: „Ich wohne schon seit einem Jahr nicht mehr dort“.

Was soll er da noch abziehen. Ansonsten bleibt es bei dem Abzug, als einzigste rein praktisch anzuwendenede Maßnahme um seine Forderung durchzustezen und das „Wer will was von wem Prinzip“ umzudrehen.

Dass was du schreibst ist richtig - und rein therotisch, wovon sich keine VM beeindrucken lässt und kein Mieter zu seine Interessendurchsetzung kommt. Aber nach der war gefragt.

Die Abmahnung des VM kannst dur dir neben die Kloschüssel hängen. Selbst ein ein vom VM gekündigtes Mietverhältnis (Rückstände) kann jederzteit wieder geheilt werden.

Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei.

Hallo Jocki,

ich habe auf die Ausgangsfrage geantwortet.

Wenn dann auf Deine Antwort der Hinweis kommt, der Mieter sei bereits ausgezogen, war dies bei der Fragestellung nicht vorhanden. Deshalb war - pauschal - auch für die, die noch in Miete sind, meine Hinweise ebenso richtig.

wir waren schon bereits dort angekommen, wo der Mieter sagte:
„Ich wohne schon seit einem Jahr nicht mehr dort“.

Was soll er da noch abziehen. Ansonsten bleibt es bei dem
Abzug, als einzigste rein praktisch anzuwendenede Maßnahme um
seine Forderung durchzustezen und das „Wer will was von wem
Prinzip“ umzudrehen.

Dass was du schreibst ist richtig - und rein therotisch, wovon
sich keine VM beeindrucken lässt und kein Mieter zu seine
Interessendurchsetzung kommt. Aber nach der war gefragt.

Ich habe aus der beruflichen Praxis andere Erfahrungen. Wer seine Ansprüche richtig begründet - darauf kommt es jedoch an - hat auch die Chance eine noch nicht bezahlte Abrechnung zu korrigieren, die Rückforderung über Teile einer Abrechnung, die unter Vorbehalt gezhalkt wurde durchzusetzen oder solange das Mietverhältnis besteht, den Betrag aufzurechnen.

Die Abmahnung des VM kannst dur dir neben die Kloschüssel
hängen. Selbst ein ein vom VM gekündigtes Mietverhältnis
(Rückstände) kann jederzteit wieder geheilt werden.

Zur Klarstellung. Ein vom VM gekündigtes Mietverhältnis kann zwar durch rechtzeitige Zahlung geheilt werden, allerdings kann der VM und sollte auch, eine Abmahnung wegen Vertragsverletzung aussprechen und für den Fall der Wiederholung die Kündigung ankündigen. Die Kündigung muss in der Abmahnung erklärt werden, wenn sich der VM später in einer Kündigung auf die Vertragsverletzungen berufen will. Dies ist im Übrigen gängige Rechtsprechung.

Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei.

Mir bekannt, entbindet allerdings nicht davon, dass die geltende Rechtsprechung bei einer Beratung beachtet wird, wobei kein Fall wie der andere ist.

Gruss Günter