Vermieter V und Mieter M vereinbaren vertraglich eine Miete „A“. Nach einiger Zeit mindert M die Miete, weil die Wohnung erheblich kleiner ist als im Vertrag und zahlt nun Miete „B“ nach schriftlicher Ankündigung. V und M einigen sich außergerichtlich und NICHT schriftlich allerdings auf Miete in Höhe von „C“. Sie vereinbaren außerdem mündlich, dass M rückwirkend auf die bereits vergangenen Mietmonate, in denen Miete A gezahlt wurde, die Hälfte der vereinbarten Mietminderung C, zurückbekommt und zwar darf M solange Miete B weiterzahlen, bis die rückwirkenden Beträge abgegolten sind.
(Miethöhe A > B
eben deswegen frage ich ja, wie da die rechtslage wäre, wenn V oder M nach einiger Zeit behaupten, es hätte keine Vereinbarung gegeben. Gibt es da zb. Fristen, wenn man die Miete x Monate akzeptiert, dass man dann nichts mehr dagegen sagen kann etc.?
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eben deswegen frage ich ja, wie da die rechtslage wäre, wenn V
oder M nach einiger Zeit behaupten, es hätte keine
Vereinbarung gegeben. Gibt es da zb. Fristen, wenn man die
Miete x Monate akzeptiert, dass man dann nichts mehr dagegen
sagen kann etc.?
schon klar safari
auch ein mdl. vertrag bleibt ein gültiger vertrag …aber nur solange bis der ander was anderes behauptet
ihr braucht entweder unabhängige zeugen über die vereinbarungen und fertigt gesprächsprotokolle, die jeweils dem andern zu bestätigung der vereinbarung übersandt/übergeben werden
oder schreibt gleich alles auf ein blatt papier und unterschreibt es beide
natürlich kannst die miete überweisen und der andere akzeptiert es … nur sagt der das das nicht die vereinbarte miete war und das du von anfang zu wenig überwiesen hast … was dann … vesrtehst du worauf das hinausläuft
entweder kennt ihr euch sooooo guuuut, das ihr das machen könnt, aber dann würdest du hier nicht fragen, oder
hier kommt es nun wirklich nicht auf die mündliche Absprache an. Ist die zugesicherte Wohnfläche, auch wenn ca. angebeben ist, mehr als 10 % geringer hat der Mieter grundsätzlich den Anspruch, dass die Miete auf die tatsächliche WF angepasst wird.
Der Mieter hat den Beweis der zu geringen Fläche zu führen. Die Mietdifferenz läßt sich wie folgt feststellen: Gesamtkaltmiete der Wohnfläche / Wohnfläche = qm-Preis. Diesen Preis x tatsächliche Fläche ergibt die neue Miete.
Der VM ist hinzuweisen, dass er ab kommenden Monat die Miete in Höhe von xx € wegen mehr als 10 %-iger Abweichung erhält und seit Mietvertragsbeginn - höchstens im Rahmen der Verjährungfrist - die Differenz bis zum xx zu erstatten hat. Hinzuweisen ist ferner, wenn die Rückforderung nicht rechtzeitig eingeht, dass mit der künftig fällig werdenden Miete aufgerechnet wird. Bitte nur Kaltmiete zur Verrechnung. Vorauszahlungen sind weiterhin zu leisten. Allerdings dürfen Nachzahlungen bei den Heiz- und Betriebskosten mit den Forderungen des Mieters aufgerechnet werden.
Gruss Günter
Vermieter V und Mieter M vereinbaren vertraglich eine Miete
„A“. Nach einiger Zeit mindert M die Miete, weil die Wohnung
erheblich kleiner ist als im Vertrag und zahlt nun Miete „B“
nach schriftlicher Ankündigung. V und M einigen sich
außergerichtlich und NICHT schriftlich allerdings auf Miete in
Höhe von „C“. Sie vereinbaren außerdem mündlich, dass M
rückwirkend auf die bereits vergangenen Mietmonate, in denen
Miete A gezahlt wurde, die Hälfte der vereinbarten
Mietminderung C, zurückbekommt und zwar darf M solange Miete B
weiterzahlen, bis die rückwirkenden Beträge abgegolten sind.
(Miethöhe A > B
Genau, so ist es auch geschehen, allerdings legte V daraufhin Pläne vor, die besagen, dass die Wohnung größer ist als von M ausgemessen, allerdings auch kleiner als im Mietvertrag angegeben. Die Pläne sind offenbar vor Fertigstellung (DG-Ausbau) erstellt worden, da teilweise Wände etc. abweichen von tatsächlichen Bau.
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