Mietvertrag bei Tod des Hausbesitzers?

Moin und schöne Grüße von der Nordsee,

Mal zwei Fragen:
Angenommen, Mietvertrag wurde geschlossen. Vermieter sind (Ehepaar)Person A und B.Person A gehört die Immobilie. Person A verstirbt, und Person B hält die Vereinbarungen des MV nicht ein, und behebt angezeigte Mängel nicht. Hätte bei Tod von Person A der alte Mietvertrag überhaupt noch Gültigkeit gehabt oder hätte hier ein neuer abgeschlossen werden müssen.

Frage 2:
Mieter kündigt, zum 31.08.07, und schickt das per Einschreiben weg, da Vermieter im Europäischen Ausland wohnt, und VM nimmt diese erst zum 30.09.07 an weil die Rechtzeitigkeit nach seinen Angaben um 2 Tage überschritten war.Hat der Mieter das Recht sich das nachweisen zu lassen?
Mieter will einfach so schnell wie möglich raus, da Ungeziefer die Gesundheit belastet und noch so einiges mehr.Hatte auch über fristlose Kündigung nachgedacht, wollte aber Ärger vermeiden und hat trotzdem knapp 1 Monat Doppelbelastung in Kauf genommen und dem VM jegliche Mithilfe zur Suche eines NM zugesichert, da der M weiß das der VM im Ausland wohnt und nicht die Möglichkeiten hat zügig zu reagieren.

Lieber Gruß
Claudia

Hallo.

Hätte bei Tod von
Person A der alte Mietvertrag überhaupt noch Gültigkeit gehabt
oder hätte hier ein neuer abgeschlossen werden müssen.

Siehe http://www.ratgeber-erbrecht.info/html/tod_des_miete… -> Tod des Vermieters

mfg M.L.

Zugang Kündigung
Hallo

Frage 2:
Mieter kündigt, zum 31.08.07, und schickt das per Einschreiben
weg, da Vermieter im Europäischen Ausland wohnt, und VM nimmt
diese erst zum 30.09.07 an weil die Rechtzeitigkeit nach
seinen Angaben um 2 Tage überschritten war.Hat der Mieter das
Recht sich das nachweisen zu lassen?

Mieter muss den rechtzeitigen Zugang des Schreibens nachweisen.

Christian

Mieter muss den rechtzeitigen Zugang des Schreibens

nachweisen.

Wie soll er das denn machen?
Da könnte ja jeder Vermieter behaupten er hätte das Schreiben zu spät erhalten?!
Der Mieter hat doch nur den Beleg des verschickten Einschreibens.

Hallo Claudia,

der Kündigende muss tatsächlich den rechtzeitigen Eingang des Kündigungsschreibens nachweisen. Dazu gibt es die Möglichkeit z.B. ein Einwurf-Einschreiben oder aber ein Einschreiben mit Rückschein bei der Post aufzugeben. Hierdurch wird eben nicht nur die Übergabe des Einschreibens vom (in diesem Fall) Mieter an die Post sondern die Übergabe des Einschreibens an den Empfänger nachgewiesen bzw. an den Postkasten des Emfpängers, was durchaus auch ausreicht.

In dem geschilderten Fall wird der Mieter wohl das Nachsehen haben, da er diese Möglichkeiten nicht genutzt hat und nicht nachweisen kann, dass fristgerecht gekündigt wurde.

Gruß
Nita

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

na sO
http://www.deutschepost.de/dpag?xmlFile=1474

Christian

noch eine Frage an Euch,

Vor dieser Kündigung wurde, weil die Postadresse des Vermieters nicht ganz Klar war, eine Email versandt in der auch schon gekündigt wurde zum 31.08.07.
Wie ist das denn heutzutage eigentlich mit Kündigungen oder in diesem Fall die Vorabinfo per mail?