Eigenbedarf - für wen?

Wie nah muss das verwandtschaftliche Verhältnis sein, um Eigenbedarf für eine vermietete Wohnung geltend zu machen? Können zb. auch die Kinder/Neffen/Enkel vom angeheirateten Ehepartner darunter fallen?

Wie nah muss das verwandtschaftliche Verhältnis sein, um
Eigenbedarf für eine vermietete Wohnung geltend zu machen?
Können zb. auch die Kinder/Neffen/Enkel vom angeheirateten
Ehepartner darunter fallen?

Neffen idR nicht, Kinder und Enkel idR schon. Der Einzelfall ist entscheidend und
genaues kann nur ein Anwalt mit genauer Kenntnis der Sachlage beantworten.

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Wie nah muss das verwandtschaftliche Verhältnis sein, um
Eigenbedarf für eine vermietete Wohnung geltend zu machen?
Können zb. auch die Kinder/Neffen/Enkel vom angeheirateten
Ehepartner darunter fallen?

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Hallo,

§ 573 BGB regelt den Personenkreis. Hierbei wird nicht nur nach der persönlichen Verbundenheit Eigenbedarf bejaht, sondern es können auch Voraussetzungen vorliegen, die moralisch einen Eigenbedarf begründen. Persönliche Verbundenheit wird folgenden Personen durch das Gesetz unterstellt: Eltern und (Stief-)kinder, Geschwister, (getrennt lebende ) Ehepartner, Enkel, Schwiegereltern und - Kinder. Klar ist natürlich, dass dem VM Eigenbedarf zusteht.

Kein Eigenbedarf für Cousin/Cousine, Neffe/Nichte, Onkel.

Eigenbedarf kann auch für Haushaltsangehörige des Vermieters erklärt werden, wenn sie der VM in seinen Haushalt aufgenommen hat und die Haushaltsangehörigen führen keinen eigenen Haushalt. Pflegepersonen, Hausmeister, Kinder eines Lebenspartners, Pflegekinder sind auch ein bevorzugter Personenkreis für Eigenbedarf. Allerdings muss hier der Nachweis der besonderen Umstände ( Pflegekraft, Hausmeister, Haushaltskraft )geführt werden.

Wer nicht verwandt ist, allerdings dem VM Unterhalt oder Fürsorge gewährt, kann auch auf Nachweis in den Rahmen des Eigenbedarfes fallen.

Gruss Günter