Hallo,
ist es zulässig und letztendlich auch durchsetzbar, dass sich ein Vermieter ein Besichtigungsrecht einräumt (im Mietvertrag) nach welchem er alle 2 Monate den allgemeinen Zustand der Wohnung begutachten will (kurzum gucken ob die Mieter auch ja ordentlich sind…)
MfG Sonja
Hallo
nein.
Der Vermieter hat lt. Gesetz das Recht alle 1-3 Jahre eine Besichtigung und zwar aus wichtigem Grund vorzunehmen.
Wobei auch hier die Gerichte teilweise unterschiedlicher Auffassung sind.
Gruß
Hallo,
ist es zulässig und letztendlich auch durchsetzbar, dass sich
ein Vermieter ein Besichtigungsrecht einräumt (im Mietvertrag)
m.E. wäre diese mietvertragliche Vereinbarung nichtig,…es sei denn, es gibt erheblich Gründe, die den Vermieter berechtigen,…diese müssten aber schon strafrechtlicher Natur sein und dies „gravieren“,…
mfg
nach welchem er alle 2 Monate den allgemeinen Zustand der
Wohnung begutachten will (kurzum gucken ob die Mieter auch ja
ordentlich sind…)
MfG Sonja
Danke für die Antworten. Konnte ich mir auch nicht vorstellen!
Hallo Irene,
Der Vermieter hat lt. Gesetz das Recht alle 1-3 Jahre eine
Besichtigung und zwar aus wichtigem Grund vorzunehmen.
Wobei auch hier die Gerichte teilweise unterschiedlicher
Auffassung sind.
Was nun, gesetztliche Regelung oder flexible Entscheidung des Richters?
Nix für ungut, aber die „urban legend“ vom gesetzlich geregelten Besichtigungsrecht hält sich seit Monaten hier im Forum. Es kann nur niemand den Paragraphen dazu beibringen. Kannst Du?
Interessierter Gruß
Horst
Der Vermieter hat lt. Gesetz das Recht alle 1-3 Jahre eine Besichtigung und zwar aus wichtigem Grund vorzunehmen.
Das Besichtigungsrecht ist zwar tatsächlich gesetzlich verankert - auch wenn das einige lieber als „urban legend“ ansehen
- aber eben nur so:
BGB § 809 Besichtigung einer Sache
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
Daneben begründet sich das Besichtigungsrecht auch aus dem Unterkapitel Mietrecht:
Der Vermieter hat die Instandhaltungspflicht > § 535 BGB
Der Mieter hat als Vertragspartner des Vermieters natürlich diesem die Erfüllung seiner Pflicht zu ermöglichen (d.h. hierzu den Zutritt zu gewähren) und z.B. auch Massnahmen gem. § 554 BGB zu dulden (und durch Zutrittsgewährung zu ermöglichen).
http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html
Die Details sind aber tatsächlich Richterrecht (und nicht im Gesetz geregelt - zum Glück - im möchte mir nicht vorstellen, wie umfangreich das BGB sonst wäre …) und hängen vom jeweiligen Einzelfall ab.
Vielleicht ist man auch eher geneigt den Merklättern von Mieterinteressenverbänden zu glauben:
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/6_1_2.html
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/downloads…
Die Legende von der angeblichen Legende aufrechtzuerhalten, halte ich für recht gefährlich - denn bei unberechtigter Zutrittsverweigerung macht sich der Mieter u.U. auch schadensersatzpflichtig.
DAS
Besichtigungsrecht einräumt (im Mietvertrag) nach welchem er alle 2 Monate den allgemeinen Zustand der Wohnung begutachten will
scheint mir jedoch reichlich überzogen und dürfte wirklich nur in einem ganz besonderen Einzelfall durchsetzbar sein.
Im Übrigen wird man mit einem Vermieter, der keinen anderen Zeitvertreib hat, womöglich noch ganz andere Probleme bekommen …
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Hallo Horst
hatte hier einen längeren Text eingestellt, ist anscheingend gelöscht.
Google doch mal unter Besichtigungsrecht Vermieter Mietwohnungen, gibt es auch einen §.
Gruß
Sorry Rudi,
Der Vermieter hat lt. Gesetz das Recht alle 1-3 Jahre eine Besichtigung und zwar aus wichtigem Grund vorzunehmen.
Das Besichtigungsrecht ist zwar tatsächlich gesetzlich
verankert - auch wenn das einige lieber als „urban legend“
ansehen
- aber eben nur so:
Wenn Du mich zitierst, dann doch bitte im richtigen Kontext. Das grundsätzliche Recht an der Besichtigung der Mietsache ist mir bekannt, was mir hier regelmäßig quer kommt, ist die Ableitung von festen Fristen aufgrund irgendwelcher Amtsgerichtsurteile.
Damit wir uns recht verstehen: Ich würde mir die von Irene angesprochene feste Regelung wünsche. Dann wäre Klarheit gegeben, auch für mich aus Vermieter.
Gruß
Horst