Hallo Experten!
Hallo mcAdam,
Hier die rein hypotetische Frage:
Zum 15.08.2006 gibt es bei einer vermieteten Wohnung einen
Hauseigentümerwechsel. Dieser bestellt einen neuen
Hausverwalter.
Über diesen Vorgang wird der Mieter zeitnah informiert.
Noch schöner wäre es gewesen, wenn der Mieter auch über die daraus resultierenden Konsequenzen so informiert worden wäre, dass keine Fragne offen geblieben wären.
Anfang 2007 bekommt der Mieter von der ALTEN Hausverwaltung
eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum „Januar bis
August 2006“. Hier wird er aufgefordert für den bezifferten
Zeitraum eine Nachzahlung zu leisten.
Frage 1 : Ist die Zuständigkeit der alten Hausverwaltung zu
diesem Zeitpunkt noch gegeben? (Es liegt ja keine Legitimation
des aktuellen Vermieters mehr vor…) Muss der Mieter
überhaupt reagieren?
Das sollte der Mieter seinen VM fragen. Reagieren muss der Mieter allerdings. Es sind unzweifelhaft Betriebskosten entstanden. Unzweifelhaft war die alte Hausverwaltung in dieser Zeit zuständig. Ob sie jetzt abrechnen kann/soll und welche Vereinbarungen mit dem neuen VM diesbezüglich bestehen, kann dieser ja sehr schnell aufklären.
Frage 2 : Nach meinem Kenntnisstand muss eine
Betriebskostenabrechnung - laut BGB §556 - 12 Monate
betragen. In diesem Fall wird ein kürzerer Zeitraum
abgerechnet. Siehe hierzu auch: „Ein Wechsel des Vermieters
während des Nebenkosten-Abrechnungsjahres ist kein wichtiger
Grund, der den Vermieter berechtigt, ohne Einverständnis des
Mieters die Abrechnung in zwei Abschnitte aufzuteilen.“ (LG
Berlin, 65 S 342/04, Urteil vom 11.2.2005, GE 2005,433)
Alos ist obige Forderung nicht berechtigt???
Ja prinzipiell ist das wohl richtig. Aber es gibt ja Ausnahmen. Z.B. auch, wenn ein Mieter im August auszieht. Der will ja schließlich auch nicht dazu verdonnert werden, für das ganze Jahr zu zahlen. Also gibt es zwangsläufig auch kürzere Zeiträume die abgerechnet werden.
Das o.g. Urteil ist hier aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt. Man muss immer sehr vorsichtig sein, da die Urteile ja auf einen speziellen Fall mit ganz eigenen Parametern gesprochen werden. Wenn z.B. zwar der VM wechselt, die Hausverwaltung aber gleich bleibt, wäre es sichlich so, dass das o.g. Urteil sinnvoll erscheint.
Im hier vorliegenden Fall erhält aber eine Hausverwaltung die bis 08/06 zuständig war, jetzt die jährlichen Abrechnungen und wertet diese aus.
Frage 2 : Was wäre der „richtige“ Weg ? Sollte die alte
Hausverwaltung ihre Forderung etwa an die neue Hausverwaltung
stellen?
Das kommt auf die Vereinbarungen an die der VM beim Wechsel der Hausverwaltungen mit diesen getroffen hat.
Danke für Eure Antworten!
Bitte gern geschehen.
Gruß
Nita