ich wollte mich hier erkundigen, ob es nach aktuellem Recht noch zulässig ist, Wohnungen für einen bestimmten Zeitraum zu vermieten (Beispiel Januar 2009). Ist in diesem Fall eine vorzeitige Kündigung noch möglich? Wenn ja, mit welcher Kündigungsfrist? 3 Monate?
ja natürlich ist es noch zulässig Mietverträge zu befristen. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Siehe hierzu:
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Voraussetzung für die zulässige Befristung eines Mietvertrages ist:
a) Der Vermieter muss nach Ablauf der Mietzeit
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Hausstandes (Definition wie beim Eigenbedarf) nutzen wollen, oder
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen wollen, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten wollen
und
b) der Vermieter muss dem Mieter den zutreffenden Grund bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt haben; die Verwendungsabsicht muss konkret (d.h. der konkrete Sachverhalt!) und nicht nur schlagwortartig benannt werden.
Eine gesetzlich festgelegte Höchstdauer für den Zeitmietvertrag gibt es seit dem 01.09.2001 nicht mehr.
Die oben genannten Einschränkungen gelten nicht bei Mietverhältnissen über
Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen einzurichten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie überlassen oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand führt,
Wohnraum, der sozialen Einrichtungen zur Weitervermietung an Personen mit dringenden Wohnbedarf oder
Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim.
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Gekündigt werden kann dieser Vertrag allerdings nicht vorab, weder vom Mieter noch vom VM, sondern nur fristlos oder außerordentlich, wenn die entsprechenden Gründe dafür vorliegen.
Seit BGB-Änderung/Mietrechtsreform 2001 unterscheidet der Gesetzgeber nur noch zwischen
bestimmte Mietzeitdauer = nur noch nach Maßgabe des § 575 BGB „qualifizierter Zeitmietvertrag“ möglich > d.h. vertraglich ist das Mietzeitende vorbestimmt
u n d
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit = „normales“ Mietverhältnis > d.h. das Mietzeitende ist eben nicht vertraglich vorbestimmt; allerdings bleibt es hier den Vertragsparteien unbenommen eine Mindestmietzeitdauer zu vereinbaren.
Die Frage ist, was hier wirklich gewollt ist.
Eine vorzeitige Kündigung ist immer dann wenn eine bestimmte Mietzeitdauer oder eine bestimmte Mindestmietzeitdauer vereinbart ist, nur möglich, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, d.h. wenn der andere Vertragspartner seine Vertragspflichten erheblich verletzt hat > § 543, 569 (oder in ganz wenigen gesetzlich bestimmten anderen Fällen > z.B. § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung)
Die Fristen der ordentlichen Kündigung bestimmt § 573 c - für den Mieter grundsätzlich 3 Monate, für den Vermieter je nach Mietzeitdauer gestaffelt ggfs. länger.