Noa, leicht machst Du’s einem ja nicht gerade …
Ich versuch’ trotzdem mal die Sache anzupacken:
Abrechnungsdatum
Abrechnung für Zeitraum 01.04.2006-01.04.2007 zugestellt am 20.06.2007 mit Abrechnungs-Datum 01.04.2007 (inhaltlicher Fehler, offensichtlicher Schreibfehler)
Abrechnungszeitraumende 01.04.2007 +12Monate = 01.04.2008
§ 556 (3) BGB: „Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.“
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
Eine formgerechte Abrechnung hätte bis 01.04.2008 zugestellt werden müssen.
Die Abrechnung ist also fristgerecht zugegangen , denn dabei ist nicht ein aufgedrucktes, offensichtlich fehlerhaftes Datum maßgeblich, sondern das Datum des tatsächlichen Zugangs; inhaltliche Fehler dürfen auch nach Abrechnungserteilung/Zugang berichtigt werden.
(Irene’s Meinung trifft also nicht zu - wohl weil sie die mageren Angaben zunächst falsch interpretiert hatte)
Es ist kein Formmangel und dem Vermieter auch keineswegs verboten „die Abrechnungsvorlage von letzten Jahr“ zu benutzen 
Vielleicht wurde der Blick ja durch den Schock der hohen Nachzahlung getrübt …
vereinbarte nicht-verbrauchsabhängige Kostenaufteilung, Kostenverteilungsschlüssel
W1 (Vermieter-Wohnung): 150m² 4 Personen = 62,5%
W2 (Mieter-Wohnung): 90m², 3 Personen = 37,5%
Gesamt: 150+90m² = 240 m²
Kostenaufteilung gem. Mietvertrag: W1: 70%; W2 30% - nichtverbrauchsabhängig
Nichtverbrauchsabhängige Abrechnung ist gem. Heizkostenverordung (HeizkVO) § 2 zulässig vereinbart > Ausnahmeregelung für Haus mit max. 2 Wohnungen!
Der vereinbarte Schlüssel benachteiligt den Mieter auch nicht (begünstigt ihn sogar).
Nichtgebrauch der Heizung (z.B. wegen Holz-Ofenheizung) entbindet nicht von den vereinbarten Kosten/Kostenaufteilung - z.B. § 537 BGB.
Der Vermieter ist auch nicht deswegen zu einer Vertragsänderung/Änderung der Kostenaufteilung verpflichtet. Eine entsprechende Vertragsänderung > zukünftig verbrauchsabhängige Abrechnung kann nur einvernehmlich (freiwillig) erfolgen.
Beim Wunsch nach verbrauchsabhängiger Abrechnung sollte außerdem bedacht werden:
- gem. § 7, 8, 9 HeizkVO sind auch bei verbrauchsabhängigen Abrechnung als Grundkosten (Bereitstellungskosten, verbrauchsunabhängiger Kostenanteil) mind. 30%/max. 50% der Heizkosten/Warmwasserbereitungskosten nach festem Schlüssen (i.d.R. Wohnfläche) zu verteilen.
Das soll z.B. auch davor schützen, dass aus (falsch verstandenem) Kosteneinsparungsansatz die Wohnung nicht so angemessen/ausreichend beheizt wird, dass womöglich Bauschäden entstehen.
http://bundesrecht.juris.de/heizkostenv/index.html
- für die verbrauchsabhängige Abrechnung entstehen zusätzliche Kosten > Verbrauchs-Messeinrichtungen, ggfs. auch für den Abrechnungsdienst; diese gehören ebenfalls zu dem umlagefähigen Betriebskosten > führen also zu weiterer Kostensteigerung!
Wegen der zusätzlich ausgebauten Wohnfläche besteht ggfs. allerdings ein Anspruch auf angemessene Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels! Ggfs. wäre zu prüfen, ob dadurch eine weitere Wohnung entstanden ist/noch entsteht und der Vermieter damit evtl. sogar verpflichtet ist verbrauchsabhängig abzurechnen.
Was wissen wir sonst:
Zentralheizung, 6000Liter Tank, Öl, Ölkosten ganzes Haus -> 2589
Kostensteigerungen: Wasser wegen gestiegenem Verbrauch, Öl von der Rechnung nicht ersichtlich, Heizkosten genau das doppelte der letzten Abrechnung
Abrechnungsbetrag W2 … € (keine Angabe)
Beanstandet wird ein hoher Nachzahlungsbetrag von 900€
Die Gesamthöhe der Abrechnungsbetrags der fraglichen W2 ist nach wie vor unbekannt.
Ein hoher Nachzahlungsbetrag alleine ist kein Beanstandungsgrund.
Wie bereits gesagt ist ein Ansatz/Überprüfung/Rückschluss nur aufgrund des ABRECHNUNGSBETRAGS möglich. > Der Betrag auf der Abrechnung bevor die Vorauszahlungen abgezogen wurden!
Insoweit sind die möglichen Ansatzpunkte sehr mager:
- 2589€ gesamte Heizölkosten für 240 m² > 2589:240:12=0,89€ je m²/monatlich
Gemäß Betriebskostenspiegel des DMB betrugen z.B. die durchschnittlichen Kosten für Heizung/Warmwasser für 2005 = 0,95€ je m²/monatlich (neben reinen Brennstoffkosten sind hier i.d.R. noch enthalten Betriebsstrom, Kaminkehrer, Heizungswartung, Messeinrichtungen), +10% gem. Prognose für 2006 = 1,05€
Von daher liegen die Kosten völlig im grünen Bereich
http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm_2006_12_14-1…
Betriebskostenspiegel 2005:
http://www.mieterbund.de/pdf/BKS2005_Vergleich%20Vor…
weitere Einflussfaktore für die Verdoppelung der Brennstoffkosten bedacht?
- z.B. Heizölpreis 03/2006 58,20+16%Mwst je Ltr > kpl Tankfüllung (58,20/1000*6000*1,16)=4.050 €
Vielleicht wurde im vorangegangenen Abrechnungszeitraum 01.04.2005-01.04.2006 nur einmal eine ganz geringe Menge „getankt“ bzw. von einem noch günstiger eingekauften Restbestand profitiert …
- die rapide Steigerung der Brennstoffkosten bedacht? jährlich 10 bis über 30 % im Einzelfall; zum 01.01.07 kam noch die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 19 % und der Versicherungssteuer auf 19 % dazu …
http://www.wiwo.de/pswiwo/fn/ww2/sfn/buildww/id/126/…
zur Preisentwicklung Heizöl z.B.
http://www.gdbm.de/dl/allgemein/preisvergleich_rohoe…
So - ich hoffe ich konnte helfen, den Blick wieder auf das Wesentliche freizuschaufeln - und jetzt warte ich einfach mal ab wie hoch denn der Abrechnungsbetrag war … womöglich lässt sich dann noch was dazu sagen …