Die 11.83 kWh pro m2 und Jahr scheinen mir nur auf die 122 Tage = Teilzeitraum aus Abrechnungszeitraum 2005 bezogen - und sagen so NICHTS aus.
Ggfs. müsstest du die entsprechend der Gradtagszahltabelle
http://de.wikipedia.org/wiki/Gradtagszahl
auf ein komplettes Abrechnungsjahr = 12 Monate/1000 Gradtage umrechnen.
(In der Gradtagszahltabelle ist jeder Tag/Monat mit einem durchschnittlichen Heizungsverbrauchsbedarf gemäß langjährigem Mittel bewertet)
zur Grafik: Betriebskostenspiegel 2004-2005 des DMB
http://www.mieterbund.de/pdf/BKS2005_Vergleich%20Vor…
Das hieße doch, dass die Durchschnittskosten für die Beheizung einer 30qm Wohnung im Monat 0,76 x 30 = 22,80 Euro betragen, aufs Jahr hochgerechnet dann 273,60 Euro, oder?
Dein Rechenweg ist völlig korrrekt, allerdings musst du ggfs. auch die Kosten für Warmwasserbereitung berücksichtigen (oder hast du einen Elektro-Warmwasser-Boiler in der Wohnung?)
Also: 0,19 x 30 = 5,70 Euro * 12 Monate = 68,4 Euro
Ergäbe zusammen einen Durschnittswert Heizung/WW-Bereitung von 342 Euro nach BKS2005/Preisstand
Dein persönlicher Vergleichswert dazu ist: „knapp 800 Euro Heizkosten“
bzw. : 30m² = 26,67 € je m²/Jahr : 12 Monate = 2,22 € je m²/Monat
Eine andere Vergleichsrechnung kannst du damit aufstellen:
http://www.heizspiegel.de/fileadmin/heizspiegel/Bund…
die Angaben dort sind ebenfalls für Heizung+WW-Bereitung, nach Preisstand/Abrechnungsjahr 2005
z.B. bei Ölheizung, beheizte Gesamt-Wohnfläche des Hauses bis 250m²:
- ist ein Verbrauch von 186-264 kWh/Jahr ERHÖHT
- sind bereits tatsächliche Heizkosten von > 14,90 € m²/Jahr EXTREM HOCH
Der Vergleich mit deinen Werten ergibt:
- dein Verbrauch 200,08 kWh je m²/Jahr ist zwar erhöht, aber durchaus nicht ungewöhnlich
- deine Heizkosten von 26,67 je m²/Jahr sprengen allerdings VÖLLIG den Rahmen, sind fast doppelt so hoch wie der Wert „EXTREM HOCH“ gem. Vergleichstabelle!!!
D.h. es macht Sinn vordringlich bei den Kosten (und nicht beim Verbrauch) anzusetzen, der Vergleich lässt vermuten, dass bei den umgelegten Kosten irgendetwas nicht stimmt - es gibt da viele mögliche Fehlerquellen, z.B.:
- wurden tatsächlich nur umlagefähige Heizkosten berechnet? (d.h. Brennstoff/Heizöl, Heizungs-Betriebsstrom, Schornsteinfeger, Heizungswartung, Verbrauchsmesseinrichtungen - und nicht etwa auch z.B. Reparaturen) - siehe Betriebskostenverordnung (hier ab Seite 6 bzw. hier Punkte 4.-6.):
http://www.nebenkosten.org/texte/BKVO.pdf
- sind die umgelegten Heizkosten tatsächlich angefallen und belegbar?
- wurden nur die für den Abrechnungsraum angefallenen Kosten, verbrauchten Brennstoffe umgelegt?
- wurden Anfangs- und Restbestand korrekt berechnet?
etc.
Ggfs. ist es notwendig zur Prüfung auch von seinem Einsichtsrecht „in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungen, Belege“ Gebrauch zu machen
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtNebenk…
Musterschreiben:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtNebenk…
Evtl. zuvor nochmal die vorliegenden Abrechnungsunterlagen rechnerisch und sachlich prüfen (s.o. - nur umlegbare Kosten berechnet).
Die Abrechnung sollte eine Kostenzusammenstellung (fürs ganze Haus angefallene, dann umgelegte Kosten) enthalten > siehe Musterabrechnung > Seite 2 „Heizkosten-Aufstellung der Liegenschaft“
http://www.eddi24.de/dok/HBN%20Zuggasse.pdf
(aber Vorsicht, die dort aufgeführten Preise/Kosten sind nicht vergleichbar = Stand 2002)
Wenn du damit weiterkommst, irgendeine Ungereimtheit feststellst, melde dich gerne nochmal.
Da eine Abrechnung aber i.d.R. gar nicht so einfach zu prüfen ist, wäre es evtl. sinnvoll mit den Abrechnungsunterlagen z.B. zum örtlichen Mieterbund zu gehen.
Obwohl sich aus den Vergleichstabellen kein direkter Einwendungsgrund ableiten lässt, erscheint es mir auch ratsam, den errechneten Nachzahlungsbetrag zunächst nicht zu begleichen > unbedingt mit dem Hinweis auf die Diskrepanz bzgl. der Kosten zu den veröffentlichten Vergleichswerten und der Bitte um Fotokopien gegen Kostenerstattung (max. 0,26 € je Kopie).
Wichtig: Verweigert der Vermieter die Einsichtnahme in die Unterlagen bzw. die Zusendung von Kopien, kann der Mieter eine geforderte Nachzahlung verweigern, denn die Abrechnung ist dann nicht fällig (LG Essen DWW 96, 371).
Dann aber die Abrechnung schnellstens prüfen (lassen), um die Fehler/Beanstandungen explizit bennnen zu können!