mietrückstand

hallo ,

die Person a hat post bekommen vom amtsgericht, und soll 2000euro mietrückstand haben von 1.1.2007 bis 25.5.2007 er hat vorher aber nie was bekommen, eine mahnung oder so ,und auch auf den kontoauszügen steht immer drauf das alles abgegange ist, und nie was zu rückgekommen ist.

Der Vermieter behauptet das das Geld zurückgebucht worden sei!hat der Mieter das recht auf seiner seite mit den belegen das nie was zurückgebucht worden ist und können die vermieter den mieter jezt aus der wohnung schmeissen ?

Es handelt sich offenbar um einen gerichtlichen Mahnbescheid.
Wenn der Mieter sich seiner Sache sicher ist, so kann er diesen zunächst einmal ablehnen.
Der Vermieter muss dann beweisen, dass seine Ansprüche berechtigt sind.

Die Behauptung, die Beträge seien zurückgebucht worden, scheinen mir allerdings etwas merkwürdig. Dies wäre ja von beiden Seiten leicht zu belegen, bzw. zu widerlegen.

Gruß!

Horst

Wenn der Mieter nachweisen kann, dass die Miete vom Konto überwiesen wurde und nicht wieder „zurückgebucht“ „gutgeschrieben“ wurde, gilt die Miete als bezahlt, wenn Bankverbindung des Empfängers korrekt.

Somit müsste unverzüglich gegen den Mahnbescheid des Amtsgericht Widerspruch eingelegt werden.
mfg

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was wäre ein grund für eine fristlose kündigung vom mieter ?wenn die anschuldigungen vom vermieter nicht rechtens ist und die mieter ihre unschuld beweisen können sie dann fristlos kündigen

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Hallo,

sollte sich Mieter hier sicher sein immer seine Miete gezahlt zu haben, umgehend Einspruch gegen den Mahnbescheid einlegen !

Könnte es sein das Mieter erst seit dem 1.1.2007 in der Wohnung ist und ggf. ein Falsches Konto für den Dauerauftrag eingegeben wurde, da würde der Mieter in den sauren Apfel beissen ? Oder bucht der Vermieter automatisch ab (Lastschriftverfahren) ?

Gruß

der mieter wohnt seit november 2005 drin und bisher hat auch alles geklappt bis seit dem 1.1.07 der vermieter bucht per lastschrift ab

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Hallo!

Somit müsste unverzüglich gegen den Mahnbescheid des
Amtsgericht Widerspruch eingelegt werden.

Der nunmehr schlicht unzulässig, weil verfristet ist.

Gruß,

Florian.

Huhu!

Somit müsste unverzüglich gegen den Mahnbescheid des
Amtsgericht Widerspruch eingelegt werden.

Der nunmehr schlicht unzulässig, weil verfristet ist.

Uiuiui, wo steht denn das im Gesetz? Der Widerspruch ist so lange zulässig, bis der Vollstreckungsbescheid verfügt ist.

Hallo!

Uiuiui, wo steht denn das im Gesetz? Der Widerspruch ist so
lange zulässig, bis der Vollstreckungsbescheid verfügt ist.

Oh mein Gott…in der Tat…ich dachte tatsächlich ich wüsste es gebe eine Frist, danach müsste man auf eben auf den VB warten und Einspruch erheben…wie peinlich. Da hätte ich lieber mal in 694 ZPO reingeschaut. Ich verabschiede mich nun für die kommmenden Wochen, bis Gras über die Sache gewachsen ist…

Gruß,

Florian.

Bin ich blind?
Mal abgesehen davon, dass der Widerspruch bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids zulässig ist und dass, wenn der Widerspruch verspätet kommt, er als Einspruch gewertet wird, was du ja nun selbst schon weißt…

Woraus hast du hier eigentlich geschlossen, dass der Widerspruch verfristet sein könnte? Ich sehe nirgendwo einen Hinweis, wie viel Zeit vergangen ist, seit der Mahnbescheid gekommen ist… Bin ich denn blind?

Verwirrt:
Levay

Unter den Blinden ist der Einäugige König
Schau mal unter „Post vom Amtsgericht“, 19:08 h

Aaaah. Danke.

Levay