Schimmelentfernung: wer zahlt?

Hallo an Alle,

mal angenommen, ein Mieter kündigt eine Wohnung und bei der Übergabe wird kein augenscheinlicher Mangel gefunden.

Der neue Mieter reißt die Tapeten herunter und findet Schimmelbildung an der Wand, an der vorher ein Schrank stand. Nach Aussage einer Sanierungsfirma, die alles durchgemessen hat, kam es dazu aufgrund von Kondenswasser und ungenügender Belüftung.

Der Vermieter hat jetzt diese Firma beauftragt, die Wand zu trocknen, damit der neue Mieter keine verschimmelte Wohnung übernehmen muss.

Jetzt die Frage: die Kaution ist aufgrund von der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung noch einbehalten worden. Hat der Vermieter eventuell die Möglichkeit, die Entfernung des Schimmels und die Trocknung der Wand dem vorigen Mieter zu berechnen?

Nach meiner Einschätzung müsste dieses ja eigentlich möglich sein, da der Mieter ja nach Angaben der Sanierungsfirma zweifelsfrei Schuld hat.

Herzlichen Dank im Voraus für Eure Meinungen!

Dagmar

Hallo Dagmar,

soweit ich weiß, kommt es wohl darauf an was für eine Wand es ist.
Eine Außenwand oder eine innerhalb der Wohnung.

Dann muß man nachschauen, wie das in der Teilungserklärung hinterlegt wurde.
Denn erstmal muß die Frage geklärt werden, ob die Wand zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum gehört.
Und ob die daran ausgeführten Handwerkstätigkeiten der Eigentümer, oder die Gemeinschaft tragen muß.

Wenn es Sondereigentum ist und die Rechnung ALLEIN vom Eigentümer getragen werden soll, kann der Schaden auf den Vor-mieter umgelegt werden. Sofern nichts anderes, schriftlich vereinbart wurde.

MfG

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Hallo,

Denn erstmal muß die Frage geklärt werden, ob die Wand zum
Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum gehört.
Wenn es Sondereigentum ist und die Rechnung ALLEIN vom
Eigentümer getragen werden soll, kann der Schaden auf den
Vor-mieter umgelegt werden. Sofern nichts anderes, schriftlich
vereinbart wurde.

und was ist, wenn es Gemeinschaftseigentum sein sollte?
Ändert sich dadurch irgendetwas im Verhältnis Vermieter - Mieter?

M.E. nicht.

Im Endergebnis wird es auf einen Streit hinauslaufen, wo die Ursache des Schimmels liegt und da ist die Meinung des vom Vermieter beauftragten Unternehmens nur das erste Wort.

Gruß, Trobi

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Hallo Dagmar.

Die Antwort ist relativ einfach:

Wer ist Schuld an dem Schimmelbefall?
Das wird nur durch einen vereidigten Sachverständigen entschieden werden können (den benennt Dir die IHK), die „normale Firma“ reicht im Streitfall nicht aus. Im Streitfall trägt der für den Schimmel verantwortliche i. d. R. auch diese Kosten.

Recht haben und Recht bekommen ist nun die nächste Sache. Sofern es Dich betrifft: Viel Glück.

Gruß
G.S.

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Zusatzfrage: Wielang nach Auszug haftet Vormieter?
Hallo auch an alle,

was mich in diesem rein fiktiven Fall auch noch interessieren würde:

Falls tatsächlich feststehen sollte, dass der Vormieter die Schuld an einer Schimmelbildung trägt (so wie hier offenbar): Wie lange haftet der Vormieter für den Schaden?
Oder, anders gefragt: Mal angenommen der Nachmieter zieht im Frühling ein und entdeckt erst im Winter, dass die Wände unter der Tapete Schimmel tragen. Ist der Vormieter dann noch dafür haftbar?

Und - weitere Zusatzfrage - wie verhält es sich, wenn beispielsweise festgestellt wird, dass der Vormieter Anti-Schimmel-Farbe an den Wänden angebracht hat (die durch Wachsanteile in der Farbe die Feuchtigkeit davon abhält in die Wand zu gelangen und Schimmel zu bilden). Der Vormieter muss also wohl etwas von einer Schimmelbildung geahnt haben, ohne es dem Vermieter mitzuteilen!

Lieben Dank für Eure Einschätzung!
Stefanie

Dazu verallgemeinert etwas zu sagen ist schwierig.

Wer einen Anspruch durchsetzen will, muss dies i.d.R. einem Gericht auch glaubhaft beweisen.

Eine Haftung besteht nur von (Vor)Mieter gegenüber Vermieter.
Schadensersatzansprüche des Vermieters verjähren aber in 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache > § 548 BGB; - es sei denn es liegt ein „versteckter Mangel“ oder eine arglistige Täuschung vor.
http://dejure.org/gesetze/BGB/548.html

In dem Fall also gleich 2 - nicht so einfach zu nehmende Hürden.

Im übrigen: wenn die Wand „abgesperrt“ wurde und das darunterliegende Mauerwerk dennoch feucht ist, deutet das eher auf baulichen Mangel als eigentliche Ursache hin. > bauliche Mängel hat aber der Vermieter zu vertreten.

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