Verunstaltung durch Baudreck/Staub

Hallo!

Herr A. verkleidet ein Haus.
Er benutzt dazu Kalksandsteine und Styroporplatten.
An dem Tag, als er diese zuschneidet, weht ein heftiger Wind.
Reste des Styropors und des Kalksandsteins wehen auf die Strasse, ebenfalls auf nachbarschaftliche Bürgersteige und versammeln sich dort zu mittelgroßen Häufchen.
Zu Herrn As. Ungunst setzt am Abend ein Regen ein, welcher nun aus den Häufchen eine zähe Dreckmasse macht.
Meine Frage:
Ist Herr A. dazu verpflichtet „seinen“ Dreck wegzumachen?

Ist Herr A. dazu verpflichtet „seinen“ Dreck wegzumachen?

Das ist zwar eher Allgemeines Recht und seinen eigenen Dreck wegzumachen sollte eine Selbstverständlichkeit sein, aber ein paar Gesetze, Verordnungen kann ich dazu nennen.

Hauptgrundlage unseres Rechtswesens ist z.B. das BGB, das z.B. die Rechte des Eigentümers der jeweiligen Fläche regelt - z.B. § 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe, § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 862 Anspruch wegen Besitzstörung o.Ä.
http://dejure.org/gesetze/BGB/906.html

Dazu ergibt sich sicher auch eine entsprechende Beseitigungs-/Haftungspflicht auch aus dem Umweltrecht (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz).

Für öffentliche Flächen gilt z.B. (ggfs. nach eigenem Bundesland suchen):
Hessisches Strassengesetz - § 15 Verunreinigung und Beschädigung
(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Dies gilt auch für Bundesstraßen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/6_verkehr/6…
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und sind mit Bußgeld belegt.

Üblicherweise hat jede Gemeinde/Stadt zusätzlich/ergänzend auch noch ihre eigene Strassen(reinigungs)verordnung, Strassen(reinigungs)satzung.