Eine Frage zur Zwangsversteigerung: Wenn dem Gericht zum Termin der Zwangsversteigerung nicht bekannt ist, daß die versteigerte Wohnung vermietet ist, aber danach würde der Eigentümer plötzlich sagen, daß die Wohnung doch vermietet ist, zählt das dann noch? Oder zählt es nur, wenn es dem Gericht schon vorher bekannt war?
Eine Frage zur Zwangsversteigerung: Wenn dem Gericht zum
Termin der Zwangsversteigerung nicht bekannt ist, daß die
versteigerte Wohnung vermietet ist, aber danach würde der
Eigentümer plötzlich sagen, daß die Wohnung doch vermietet
ist, zählt das dann noch?
Selbstverständlich. Die Zwangsversteigerung hat generell keine Auswirkung auf das Bestehen des Mievertrages.
Beachte aber § 57 a ZVG
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Wann ist er denn geschlossen worden? Ich könnte mir vorstellen, dass es da Einschränkungen gibt, wenn er geschlossen wurde, als der Besitzer gar nicht mehr die Verfügungsgewalt über das Haus hatte.
Aber: ianal!
Gruß
loderunner
Der Sachverständige versucht zwar für sein Wertgutachten alle wertbeeinflussenden Faktoren miteinzuarbeiten.
Manchmal versucht aber der Eigentümer mit allen - auch blödsinnigen Mitteln - die Zwangsversteigerung zu verhindern - z.B. indem er seine Mitwirkung am Wertgutachten verweigert, keine Auskünfte gibt und den Zutritt zum Objekt verweigert.
Entsprechendes steht dann im Wertgutachten.
Da der Erwerber „nach Wertgutachten“ kauft wird üblicherweise die Folge sein, dass das Objekt weniger einbringt, als es das ansonsten tun würde, denn der kluge Erwerber sollte immer vom schlimmsten Fall ausgehen.
aber danach würde der Eigentümer plötzlich sagen, daß die Wohnung doch vermietet ist