Rechnungseinsicht- Verzögerungstaktik

Hallo Leute,

Vermieter ertellt fristgerecht die NK-Abrechnung für den Zeitraum 1.07.06-31.12.07. Der Mieter wird eine Rückzahlung erhalten - die Höhe ist allerdings Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter.

Um die Höhe der Rückzahlung genau zu bestimmen, beantragt der Mieter Rechnungseinsicht schriftlich (mit Frist von 4 Wochen). Nach den 4 Wochen spricht Mieter den Vermieter an und möchte nun endlich einen Termin vereinbaren. O-Ton Vermieter: zur Zeit keine Zeit, er wird sich melden. Nach jetzt witeren 6 Wochen immer noch nichts…(10 Wo insgesamt).

Wie lange kann sich Vermieter zur Gewährung der Rechnungseinsicht Zeit lassen ?

Wer kann mir Tipps geben - welche Möglichkeiten gibt es den Vermieter zur Rechnungseinsicht zu bringen ?

Gruß,
Mira

Hallo

denke mal, man meint die Abrechnung 2006, denn 2007 ist ja noch nicht vorbei…

der Vermieter ist ja nicht mehr verpflichtet die Unterlagen beizufügen, allerdings muss er Einsicht gestatten.
Gibt es denn einen konkreten Anhaltspunkt bei dem Differenzen bestehen?

Man sollte dem Vermieter nochmals eine letzte Frist setzen und danach - falls diese fruchtlos verstreift - das Guthaben von der nächsten Mietzahlung in Abzug bringen (dies auch bitte ankündigen).

Gruß

denke mal, man meint die Abrechnung 2006, denn 2007 ist ja
noch nicht vorbei…

  • Ja, der Vermieter hätte theoretisch Zeit gehabt die NK-Abrechnung bis Ende 2007 zu erstellen.

der Vermieter ist ja nicht mehr verpflichtet die Unterlagen
beizufügen, allerdings muss er Einsicht gestatten.

  • das ist ja genau das Problem - wie lange kann er die Rechnungseinsicht hinauszögern ?

Gibt es denn einen konkreten Anhaltspunkt bei dem Differenzen
bestehen?

  • Ja, den Heizkosten: Kaminfegeranteil. Laut Kaminfeger fällt die Rechnung nur alle 2 Jahre an und erhält außerdem einen Privatanteil des Vermieters, der nicht in Abzug gebracht wurde - Vermieter rechnet außerdem den vollen Betrag jedes Jahr ab !

Man sollte dem Vermieter nochmals eine letzte Frist setzen und
danach - falls diese fruchtlos verstreift - das Guthaben von
der nächsten Mietzahlung in Abzug bringen (dies auch bitte
ankündigen).

  • Welches sind denn angemessene Fristen ? Da der Mieter keine Rechnungseinsicht erhält, kann auch der konkrete Betrag nicht bestimmt und damit einbehalten werden
    …Prinzip Tretmühle…

Für weitere Ideen bin ich natürlich offen…gibt es rechtliche Grundlagen ?

Vermieter ertellt fristgerecht die NK-Abrechnung für den Zeitraum 1.07.06-31.12.07. Der Mieter wird eine Rückzahlung erhalten - die Höhe ist allerdings Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter.

Hier kann doch beim Abrechnungszeitraum was nicht stimmen!!!
Bis zum 31.12.07 kann überhaupt noch nicht abgerechnet sein.

Aber egal.

Der Mieter kann folgendes tun:
den Vermieter anschreiben und konkret die Rechnung Kaminfeger bemängeln und um Vorlage der Rechnung zwecks Einsicht bitten.
Dafür wird eine Frist von max. 8 Tagen gesetzt. Gleichzeitig wird in dieser Frist auch die Auszahlung des Guthabens verlangt, welches erst einmal unter Vorbehalt der Prüfung angenommen wird.
Sollte diese Frist verstreichen wird dem Vermieter im gleichen Schreiben angekündigt, dass man von der nächsten Mietzahlung das errechnete Guthaben in Abzug bringen wird und der Vermieter nochmals darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist bei Unklarheiten die Rechnungen offen zu legen.

Man kann natürlich, wenn man sich sicher ist, den Betrag des Auszahlungsguthabens pi mal Daumen um den Betrag zu erhöhen, von dem man annimmt, dass die Rechnung nicht stimmt.

Interessieren würde mich jetzt nun doch noch mal der genaue Abrechnungszeitraum!!!

Gruß

Hier kann doch beim Abrechnungszeitraum was nicht stimmen!!!
Bis zum 31.12.07 kann überhaupt noch nicht abgerechnet sein.

  • Tippfehler: Abrechnungszeitraum war 1.07.06 - 31.12.06

Der Mieter kann folgendes tun:
den Vermieter anschreiben und konkret die Rechnung Kaminfeger
bemängeln und um Vorlage der Rechnung zwecks Einsicht bitten.
Dafür wird eine Frist von max. 8 Tagen gesetzt.

  • hat Mieter bereits getan (mit 4 Wochen Frist). Nach Ablauf der 4 Wochen keine Rückmeldung durch Vermieter - nach mündlicher Rücksparche ist VM jedenfalls der Meinung, daß er sich bis Jahresende Zeit lassen könnte…
  • woher kommt die Frist von 8 Tagen - rechtliche Grundlage ?

Gleichzeitig wird in dieser Frist auch die Auszahlung des Guthabens
verlangt, welches erst einmal unter Vorbehalt der Prüfung angenommen wird.

  • Mieter hat einen Scheck erhalten, dessen Betrag aber nicht die volle Höhe der zu erwartenden Rückerstattung (da Kaminfegeranteil hier nicht enthalten ist) decken wird. Mieter hat diesen Scheck (entspräche einer Teilerstattung)nicht eingelöst, da damit die Abrechnung faktisch anerkannt würde - was zu vermeiden war.

Sollte diese Frist verstreichen wird dem Vermieter im gleichen
Schreiben angekündigt, dass man von der nächsten Mietzahlung
das errechnete Guthaben in Abzug bringen wird…

  • Mieter möchte Kaminfeger nicht in Schwierigkeiten bringen, da dieser die Details zur Abrechnung nicht hätte ausplaudern dürfen…kann also nicht ohne weiteres zitiert werden
  • Mieter hat auch irgendwo gelesen, daß eine Anrechnung mit der laufenden Miete erst dann zulässig ist, wenn die Rechnungseinsicht erfolgt ist !?
  • dem Mieter würden gesetzliche Grundlagen weiterhelfen oder entsprechende Urteile…Mieter will sich ja keine Kündigung einfahren.

Gruß,
Mira