Schönheitsreparaturen

Hallo!

Gemmäß dem Az. VIII ZR 178/05 des BGH sind Reparaturen, die laut Mietvertrag in regelmäßigen Abständen vom Mieter durchzuführen sind (z.B. alle 3 Jahre) unzulängliche Auflagen gegenüber dem Mieter.

Sind demnach Streicharbeiten vor Auszug und die Reparatur eines durch Absacken der Wände entstandenen Risses in der Wand vom Vermieter zu tragen? Darf der Vermieter diese Kosten von der Mietkaution einbehalten?

Die Klausel im Mietvertrag könnte hier beispielhaft folgendermaßen auformuliert werden.

„Während der Mietdauer übernimmt der Mieter Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. Dazu gehören insbesondere das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, […]. Die Schönheitsreparaturen müssen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses oder dem Zeitpunkt, an dem Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt werden: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, […], in allen anderen Räumen alle 7 Jahre.“

Danke an alle,
Quaranger

Wenn’s aussieht wie Sau, muss man natürlich etwas machen. Es geht bei der Rechtsprechung doch nur darum, dass man nicht gleichzeitig zu Renovierungen verdonnert werden kann und dann kurz drauf schon wieder ran muß, weil man auszieht.

Den Riß in der Wand… Das ist ne andere Sache und von hier aus nicht zu beurteielen. Da es in dem fiktiven Fall um das Absacken der Hauswand geht, ist es hier wohl kaum Sache des Mieters.

Gruß!

Horst