Hallo!
Gemmäß dem Az. VIII ZR 178/05 des BGH sind Reparaturen, die laut Mietvertrag in regelmäßigen Abständen vom Mieter durchzuführen sind (z.B. alle 3 Jahre) unzulängliche Auflagen gegenüber dem Mieter.
Sind demnach Streicharbeiten vor Auszug und die Reparatur eines durch Absacken der Wände entstandenen Risses in der Wand vom Vermieter zu tragen? Darf der Vermieter diese Kosten von der Mietkaution einbehalten?
Die Klausel im Mietvertrag könnte hier beispielhaft folgendermaßen auformuliert werden.
„Während der Mietdauer übernimmt der Mieter Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. Dazu gehören insbesondere das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, […]. Die Schönheitsreparaturen müssen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses oder dem Zeitpunkt, an dem Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt werden: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, […], in allen anderen Räumen alle 7 Jahre.“
Danke an alle,
Quaranger