Hier sind die jeweiligen Rechtsverhältnisse zu unterscheiden
- das normale Außenverhältnis MieterVermieter
- das Innenverhältnis (Gemeinschaft/Gesellschaft der Mieter)
siehe dazu auch FAQ:2628
Der Vertrag läuft insgesamt drei Jahre.
Eine außerordentliche Kündigung im Außenverhältnis = Mietverhältnis VermieterMieter ist i.d.R. nur dann möglich, wenn der andere Vertragspartner (= der Vermieter) sich etwas hat zuschulden kommen lassen > außerordentliche Kündigung § 543 BGB
Eine Nichtausübung des Gebrauchsrechts aus persönlichen Gründen entbindet den Mieter nicht von der Mietzahlung > siehe auch § 537 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/537.html
Mieter X möchte nun nach vier Monaten wegen Geschäftsaufgabe aus dem Mietvertrag heraus>
Kann Mieter Y mit Einverständnis des Vermieters aus dem Vertrag?
NEIN, denn der Vertrag kann nur insgesamt von der Partei „Mieter“ gekündigt werden.
Wobei nach der Eingangsschilderung doch X aus dem Vertrag will?!
Aber egal - KEINER kann vorzeitig aus dem Vertrag, soweit nicht ein „wichtiger Grund“ i.S.d. BGB vorliegt.
Kann der Vermieter die ausstehenden Zahlungen von Mieter Y einfordern?
JA - aber auch von X, denn jede einzelne Person der Partei Mieter ist nach dem Gesetz GESAMTSCHULDNER - und zwar in Höhe der gesamten sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtung.
Wie sollte Mieter X sich nun verhalten?
Auch im Innenverhältnis gegenüber Y reicht m.E. „ein ärztl. Attest“ nicht für einen zur Kündigung berechtigenden „wichtigen Grund“ i.S. des BGB aus.
Der gemeinschaftl. Vertrag wurde auf 3 Jahre eingegangen > „Kündigung zur Unzeit“ bzw. dem an der persönl. Situation des X „unschuldigen“ Y würden daraus Schadensersatzansprüche entstehen.
„(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
http://dejure.org/gesetze/BGB/723.html
Die „wichtigen Gründe“ sind unter (1) aufgeführt.
Mieter X muss sich zunächst mal darüber klar werden, dass auch der wirtschaftliche Schaden ihn ganz persönlich und direkt trifft - und dass er den Schaden nicht etwa auf seinen Vertragspartner=Vermieter und auch nicht seinen Mitmieter Y abwälzen kann.
Raus kommt Mieter X aus seinen vertraglichen (Zahlungs)pflichten nur, wenn er seinen Mitmieter Y davon überzeugt, doch bitte so freundlich zu sein, seinen Wünschen zuzustimmen, womit es dann auch dem Vermieter möglich wäre ebenso freundlich zu sein …