Wenn gemäß Mietvertrag die Instandhaltungs-u.Reparaturkosten von „Dach+Fach“ dem Vermieter obliegen, was zählt dann aber konkret dazu ? Gibt es hierzu Literatur oder Gerichtsentscheide ?
Wenn gemäß Mietvertrag die Instandhaltungs-u.Reparaturkosten
von „Dach+Fach“ dem Vermieter obliegen, was zählt dann aber
konkret dazu ? Gibt es hierzu Literatur oder
Gerichtsentscheide ?
Gemäß § 535 BGB obliegen die gesamten Instandhaltungen grundsätzlich dem Vermieter, soweit nichts anderes vereinbart ist - allerdings ist eine Übertragung auf den Mieter nur in bestimmten Grenzen möglich (Kleinrepareraturen, Schönheitsreparaturen).
Dach+Fach (der Begriff wird eigentlich nur in Gewerbemietverträgen verwendet) - z.B. hier:
Die Reparaturverpflichtung an Dach und Fach obliegt im Regelfall dem Vermieter. Gemeint ist hiermit die konstruktive Gebäude-Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume und des Mietobjektes, insbesondere auch die Instandhaltung und Instandsetzung der Zentralheizungsanlage, auch der Versorgungsleitungen, um nur einige Beispiele zu nennen.
http://www.breiholdt.de/show_archive.php?id=45
http://www.breiholdt.de/show_archive.php?id=274
oder
Dach und Fach: Hier finden sich regelmäßig umfangreiche Vertragsregelungen. Grundsätzlich sind individualvertragliche Regelungen dahin möglich, die gesetzlichen Regelungen von §581 i.V.m. §535 BGB bis zu den Grenzen von§307 BGB zu Lasten des Pächters auszudehnen. Im Kern muß der Verpächter bzw. Eigentümer allerdings für die tragenden bzw. konstruktiven Teile einstehen. Innerhalb der Einfluß- bzw. Risikosphäre des Hotelbaukörpers können weitgehende Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten der Pachtsache dem Pächter auferlegt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Pachtgestaltung entsprechend der verstärkten Risikobelastung des Pächters Rechnung trägt. Dies wird im Schrifttum bei Gewerbemietverträgen aktuell diskutiert (Moeser, Tripple-Net-Mietverträge, in: NZM 2003, 425, 427 f.).Diese in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Meinung hat unlängst Bestätigung durch ein Urteil des OLGNaumburg gefunden (Az.: 2 U (Hs) 34/98, in:WM 2000, 241;ausführlich Bub, in: Bub/Treier, II., Rdnr.459 ff. m.w.N.; ferner Flehinghaus, a.a.O., Rdnr.63). Der BGH hat diese Risikotragung höchstrichterlich im Mietrecht im Zusammenhang mit der Haftungsbegrenzung des Vermieters für seine Hauptpflichten bestätigt (BGH, Rechtsentscheid vom 24.10.2001,NJW 2002, 673 = NZM 2002, 116 = WM 2002, 141 = GuT2002, 45; BGH, Entscheidung vom 3.7. 2002, NZM 2002, 784= GuT 2003, 8; dazu Börstinghaus, ZGS 2002, 102, 108 f.; Pa-landt-Heinrichs, §307, Rdnr. 128; Fritz, NZM 2002, 713, 717;Schmitz/Reischauer, NZM 2002, 1019; Lützenkirchen, BGH-Report 2002, 145; ders., Wohnraummiete, 2002, S. 152 f.; Jo-achim, WM 2003, 183; ders., Anwaltinfo Mietrecht (AIM)2003, 66; ders., NZM 2003, 387).
http://www.prewest.de/fileadmin/Redaktion/PDF/GuT_He…
auf Seite 5, Punkt 6. a)
Wenn gemäß Mietvertrag die Instandhaltungs-u.Reparaturkosten
von „Dach+Fach“ dem Vermieter obliegen, was zählt dann aber
konkret dazu ? Gibt es hierzu Literatur oder
Gerichtsentscheide ?
Hallo,
für Wohnraummietverträge gelten die Hinweise von Rudi. Bei Gewerbe - Mietverträgen/Pachtverträgen darf auch die Instandhaltung/Instandsetzung in den Vertrag aufgenommen werden. Hierbei muss jedoch auf den Einzelfall abgestellt und die besondere Situation berücksichtigt werden. So kann z.B. durchaus vereinbart werden, z.B. bei Gaststätten, dass der Pächter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbst verantwortlich ist für die Einhaltung - auch baulicher - Vorgaben.
Gruss Günter