Bürgschaft für WG?

Hallo Experten,

ist es üblich, das der Vermieter einer WG von jedem der Mieter eine Bürgschaft durch Eltern o.ä. fordert?

Gruß, Katharina

Mh also davon hab ich noch nie was gehört. Vor allem schon deshalb ned, weil a Bürgschaft ja - in meinen Augen - scho was gefährliches an sich hat…

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ist es üblich, das der Vermieter einer WG von jedem der Mieter
eine Bürgschaft durch Eltern o.ä. fordert?

Mh also davon hab ich noch nie was gehört. Vor allem schon
deshalb ned, weil a Bürgschaft ja - in meinen Augen - scho was
gefährliches an sich hat…

Eine Bürgschaft kann zeitlich, umfänglich und inhaltlich begrenzt sein, und hat dann gar nichts „gefährliches“ an sich, sondern ist sehr kalkulierbar. Nur ohne solche Begrenzungen wird es riskant.

Das Vermieter Mietbürgschaften fordern, ist nicht ungewöhnlich.

Gruß,

Malte

Ich kenne mehrere Fälle, wo das so gehandhabt wird…warum soll auch der Vermieter das Risiko für ihm unbekannte Menschen tragen, wenn nicht mal deren Eltern dazu bereit sind?

Gruß n.

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Hallo,

Ich kenne mehrere Fälle, wo das so gehandhabt wird…warum
soll auch der Vermieter das Risiko für ihm unbekannte Menschen
tragen, wenn nicht mal deren Eltern dazu bereit sind?

diese Argumentation ist für’n Moars. Das Tragen dieses Risikos ist inhärenter Bestandteil des Daseins als Vermieter und gehört zum Geschäft. Es gibt vielerlei gute Gründe, aus denen das Beibringen einer solchen Bürgschaft durch die Eltern nicht machbar ist. Wer kein Risiko will, darf halt nicht vermieten, sondern sollte Staatsanleihen kaufen.

.m

Hallo Katharina,

es ist nicht unüblich. Aber beachte § 551 I BGB: Der Vermieter darf inklusive Kaution höchstens 3 Kaltmieten als Sicherheit verlangen!

C. Steurer

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Hallo Experten,

ist es üblich, das der Vermieter einer WG von jedem der Mieter
eine Bürgschaft durch Eltern o.ä. fordert?

Hallo,

der VM kann selbstverständlich eine Bürgschaft verlangen. In dieser Bürgschaft muss enthalten sein, für was der jeweilige Mieter haftet. So kann vereinbart werden, dass der Bürge für die Miete haftet, für etwaige Nebenkosten und für Schäden an der Mietsache. Die Bürgschaft muss zeitlich begrenzt werden.

Allerdings ist hinzuweisen, dass eine Bürgschaft dem VM noch lange nicht das Recht gibt, wenn er Forderungen an den Mieter hat, sich an den Bürgen zu wenden. Der VM muss zuerst alle Möglichkeiten sondieren, um den Schuldner in die Pflicht zu nehmen. Erst dann, wenn keine Erfolgsaussicht besteht, kann er sich an den Bürgen wenden. Ob er allerdings Geld erhält kommt letztlich auch darauf an, was in solchen Mietverträgen oft unterlassen wird, dass der Bürge umgehend auf Forderungsrückstände hingewiesen werden muss. Es muss daher von Seiten des VM in den Vertrag, dass er jeden Zahlungsverzug umgehend dem Bürgen melden muss. Der Bürge haftet nicht für grobe Fahrlässigkeit des VM, wenn dieser zuerst monatelange Mietrückstände auflaufeb lässt.

Gruss Günter