Ist es gestattet, das ein Vermieter Namen von anderen Mietern bei Beschwerden über diese in Streitfällen an betroffene Mieter weitergibt? Gibt es da eine rechtliche Grundlage die etwas darüber aussagt?
Erläuter mal den Fall.
Erläuter mal den Fall.
also,
folgende sachlage. aufgrund einer unzulänglichkeit die von einem mieter a in einem mietparteienhaus immer wieder vorkommt und dieser mieter diese nie abstellt wid der vermieter/genossenschaft von mieter b damit beauftragt (beschwerde) dafür sorge zu tragen, das sich die situation ändert bzw. abgestellt wird. der vermieter beauftragt seinen hauswart damit den mieter a zu informieren und die unzulänglichkeit zubeseitigen. mieter a beseitigt zwar die unzulänglichkeit, droht aber mieter b. mieter b kann die information über den beschwerdeführer mieter a nur vom hausmeister haben, da der vermieter den mieter b nicht schriftlich angemahnt hat. durfte der hausmeister/vermieter den namen nennen?
Das eigentliche Problem liegt doch wohl nicht im „Namen nennen“ (des Mieter B = des Beschwerdeführers/Zeugen), sondern im fortgesetzten Fehlverhalten des Mieter A („droht Mieter B“).
Verhält sich Mieter A vertragswidrig, dann kann der Vermieter diesen Mieter abmahnen und Unterlassung verlangen - ggfs. ist der Vermieter sogar zur (fristlosen) Kündigung berechtigt > § 543, 569 BGB.
Evtl. hat sich Hausmeister etwas ungeschickt verhalten - aber spätestens wenn dazu ein Gerichtsentscheid erforderlich ist, MUSS der Vermieter den Namen des Mieter B/Beschwerdeführers/Zeugen benennen.
Es gehört nunmal zu den Grundlagen unseres Rechtssystems, dass Vorwürfe gegen eine Person auch bewiesen werden müssen (z.B. durch Benennen von Zeugen) - und das ist auch gut so, denn sonst könnte ja jeder jeden einfach anonym „anschwärzen“.
wird der vermieter/genossenschaft von mieter b damit beauftragt (beschwerde)
dafür sorge zu tragen, das sich die situation ändert bzw. abgestellt wird.
Mieter B kann daher nicht zugleich verlangen: „aber nicht meinen Namen nennen“, damit würde er dem Vermieter wieder jegliche Handlungsgrundlage nehmen und müsste Mieter B darauf verweisen selbst gegen Mieter A zivilrechtlich vorzugehen (auch dann käme der Name des Mieter B auf den Tisch …)
Wenn Mieter A nun Mieter B bedroht, dann wäre jetzt ggfs. eine Strafanzeige von Mieter B gegen Mieter A fällig … (Zeugen?!)
> § 241 StGB
http://dejure.org/gesetze/StGB/241.html