Hallo,
nur mal so als Beispiel,also angenommen, X sucht ein Zimmer in einer WG und X erkundigt sich dort ob mit der Wohnung soweit alles in Ordnung sei und ob es noch irgend etwas gibt das X wissen müsste.
X bekommt am nächsten Tag die Zusage der WG und stimmt zu.
X hat aber auser der mündlichen Zusage noch nichts unterschrieben oder so.
Ein paar Tage später meldet sich die WG bei X und sagt ihm, das der Eigentümer der Wohnung, diese renovieren möchte, da mit der Heizung etwas nicht stimmt und die Fenster undicht sind und daher würden ja auch die Mietkosten steigen, die WG meint aber sie sei im Mieterschutzbund und sie würde sich gegen den Vermieter auflehnen. X passt das überhaupt nicht und überlegt sich ob er der WG absagen soll.
Darf X der WG absagen? Denn er hat ja nur zu dem vorher abgesprochen Preis zugesagt und scheinbar wurden ihm ja auch Sachen verschwiegen nach denen er extra gefragt hat.
Viele Grüße Henie
würde sich gegen den Vermieter auflehnen
Grundsätzlich berechtigt eine Modernisierung i.S. § 559 BGB den Vermieter zu einer entsprechenden Mietpreiserhöhung - und der VM ist grundsätzlich zu Modernisierungen berechtigt bzw. insbesondere Massnahmen zur Energieeinsparung hat der Mieter auch zu dulden > § 554 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/559.html
Ggfs. müsste unterschieden werden, inwieweit es sich lediglich um Reparaturen/Instandhaltung bzw. eben um mietpreiserhöhende Modernisierung handelt, wobei die ggfs. wieder eine Heizkostensenkung zur Folge hätten, was unterm Strich womöglich keine/nur eine geringe Gesamt-Mehrbelastung ergeben würde.
Im übrigen scheint sich die WG, die hier gegenüber X als (Unter)Vermieter auftritt, selbst als DER Vermieter zu zeigen, gegen den sich die WG als Mieter sofort auflehnen würde … 
Ein Vertrag - z.B. zwischen WG als Untervermieter und X als Untermieter - kann auch mündlich geschlossen werden; grundsätzlich ist ein mündlicher Vertrag genauso einzuhalten wie ein schriftlicher Vertrag - einschließlich sämtlicher Zusatzabreden, Zusicherungen (z.B. hinsichtlich Mietpreis, keine Mängel etc.)
Allerdings wird derjenige, der auf Vertragseinhaltung pocht, mangels Schriftform i.d.R. Schwierigkeiten haben zu beweisen, dass ein solcher Vertrag überhaupt zustandegekommen ist.
Ein grundsätzliches Rücktritts-/Widerrufsrecht gibt es nur bei Haustür- oder Fernabsatzgeschäften bzw. -verträgen.
Allerdings kann ein mittels Unterdrückung massgeblicher Grundlagen/Täuschung/Betrug herbeigeführter Vertrag angefochten werden bzw. m.E. greift hier bereits > § 313 Störung der Geschäftsgrundlage
http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html
Vorstellbar wäre daher, dass X der WG folgendes mitteilt (bewusst vorsichtig formuliert, um Streitigkeiten darüber, ob schon ein Vertragsverhältnis eingegangen wurde, bereits im Keim zu ersticken):
„Bei unserem Gespräch am …, waren wir uns darüber einig, dass wir einen Mietvertrag zu folgenden Bedingungen abschliessen wollten: Mietpreis …, Mietsache in Ordnung und mängelfrei, sonst keine Umstände, die ich wissten müsste, …
Am … haben Sie mir nun jedoch mitgeteilt, dass entgegen Ihrer ausdrücklichen Zusicherung doch folgende Mängel bestehen: … Auch der vereinbarte Mietpreis soll sich verändern, da der Wohnungseigentümer (Ihr Hauptvermieter) diverse Modernisierungen beabsichtigt.
Zu den von Ihnen nun neu mitgeteilten Umständen und benannten Bedingungen habe ich jedoch kein Interesse mehr an einer Anmietung. Ich muss Ihnen daher mitteilen, dass ich Ihr grundlegend geändertes, neues Mietvertragsangebot nicht annehme und unsere Vertragsanbahnungsverhandlungen damit als erledigt betrachte.“
Für einen Fall „im wahren Leben“ empfiehlt es sich aber ggfs. einzelfallbezogenen fachlichen Rat (Mieterbund, Rechtsanwalt) einzuholen!
Hallo,
X hat aber auser der mündlichen Zusage noch nichts
unterschrieben oder so.
generell gelten auch mündlich vereinbarte Verträge. Wenn es 2 Zeugen gegen X gibt, dass dieser dem Mietverhältnis zugestimmt hat, würde ich als Nichtjurist meinen, dass die Zusage dann bindend ist.
Ein paar Tage später meldet sich die WG bei X und sagt ihm,[…]
und daher würden ja auch die Mietkosten steigen,
Genau so bindend würde ich den vereinbarten Mietpreis sehen. Da kommt es aber auf die Beweisbarkeit an.
Davon abgesehen, wenn VM eine Instandsetzung/Reparatur vornimmt, weil die Heizung und Fenster defekt sind, würde ich meinen, dass dies keine Mieterhöhung rechtfertigt, da ja nur der vertragsgemäße Zustand wieder hergestellt wird.
Evtl. kann es Moderisierung sein, aber diese hätte vorgher angekündigt werden müssen und auch die voraussichtliche Mieterhöhung.
Darf X der WG absagen? Denn er hat ja nur zu dem vorher
abgesprochen Preis zugesagt und scheinbar wurden ihm ja auch
Sachen verschwiegen nach denen er extra gefragt hat.
Alles eine Frage der Beweisbarkeit, weil mündlich.
Marion