Mieterhöhung wegen neuen Fenstern

Partei X mietet seit 2 Jahren eine Wohnung von Partei Y. Nach ca. einem Jahr und 5 Monaten sagt Partei Y, dass neue Fenster in die Wohnung eingebaut werden sollen. X freut sich über die neuen Fenster und stimmt zu. Die Fenster werden eingebaut und die Handwerker sind zwei Tage in der Wohnung. Nach einem Jahr und 7 Monaten (im Mai) Mietdauer erhält X einen Brief von Y, in dem steht, dass die Miete um 25 € pro Monat erhöht wird zum 01. September, da die fenster 2.200€ gekostet hätten und man 11% der Kosten pro Jahr vom Mieter verlangen kann. Außerdem hätten die Fenster den Wert der Wohnung gesteigert und zu Verringerung der Heizkosten geführt. (Beides nicht bewiesen)
Folgende Fragen:

  1. Darf die Miete in den ersten drei Jahren nach Mietbeginn wegen solchen Arbeiten erhöht werden?
  2. Wenn vor dem Austausch der Fenster nie von einer daraus resultierenden Mieterhöhung die Rede war, hab ich gehört, dass zu der Mieterhöhungsfrist von 3 Monaten 6 weitere Monate hinzukommen. Stimmt das?
  3. Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei so einer Mieterhöhung?

Hoffe der Text ist verständlich. :smile:

Gruß Jan

Partei X mietet seit 2 Jahren eine Wohnung von Partei Y. Nach
ca. einem Jahr und 5 Monaten sagt Partei Y, dass neue Fenster
in die Wohnung eingebaut werden sollen. X freut sich über die
neuen Fenster und stimmt zu. Die Fenster werden eingebaut und
die Handwerker sind zwei Tage in der Wohnung. Nach einem Jahr
und 7 Monaten (im Mai) Mietdauer erhält X einen Brief von Y,
in dem steht, dass die Miete um 25 € pro Monat erhöht wird zum

  1. September, da die fenster 2.200€ gekostet hätten und man
    11% der Kosten pro Jahr vom Mieter verlangen kann. Außerdem
    hätten die Fenster den Wert der Wohnung gesteigert und zu
    Verringerung der Heizkosten geführt. (Beides nicht bewiesen)
    Folgende Fragen:
  2. Darf die Miete in den ersten drei Jahren nach Mietbeginn
    wegen solchen Arbeiten erhöht werden?

Ja

  1. Wenn vor dem Austausch der Fenster nie von einer daraus
    resultierenden Mieterhöhung die Rede war, hab ich gehört, dass
    zu der Mieterhöhungsfrist von 3 Monaten 6 weitere Monate
    hinzukommen. Stimmt das?

Nein.

  1. Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei so einer
    Mieterhöhung?

Ja, bis Ende 2. Monat nach Stichtag Erhöhung. Aber wegen 25 €/Monat umziehen?

Wolfgang D.

Moin, Jan,

  1. Darf die Miete in den ersten drei Jahren nach Mietbeginn
    wegen solchen Arbeiten erhöht werden?

sie darf sofort erhöht werden.

  1. Wenn vor dem Austausch der Fenster nie von einer daraus
    resultierenden Mieterhöhung die Rede war, hab ich gehört, dass
    zu der Mieterhöhungsfrist von 3 Monaten 6 weitere Monate
    hinzukommen. Stimmt das?

Nein. Mieter wissen, dass Vermieter nichts zu verschenken haben.

  1. Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei so einer
    Mieterhöhung?

Ja, bis drei Tage nach dem Gültigwerden der Erhöhung.

So wie Du es schilderst, genügt die Ankündigung der Erneuerung zwar nicht den Vorschriften, das ändert an der Berechtigung der Mieterhöhung aber rein gar nichts.

Gruß Ralf

Partei X mietet seit 2 Jahren eine Wohnung von Partei Y. Nach
ca. einem Jahr und 5 Monaten sagt Partei Y, dass neue Fenster
in die Wohnung eingebaut werden sollen. X freut sich über die
neuen Fenster und stimmt zu. Die Fenster werden eingebaut und
die Handwerker sind zwei Tage in der Wohnung. Nach einem Jahr
und 7 Monaten (im Mai) Mietdauer erhält X einen Brief von Y,
in dem steht, dass die Miete um 25 € pro Monat erhöht wird zum

  1. September, da die fenster 2.200€ gekostet hätten und man
    11% der Kosten pro Jahr vom Mieter verlangen kann. Außerdem
    hätten die Fenster den Wert der Wohnung gesteigert und zu
    Verringerung der Heizkosten geführt. (Beides nicht bewiesen)
    Folgende Fragen:
  2. Darf die Miete in den ersten drei Jahren nach Mietbeginn
    wegen solchen Arbeiten erhöht werden?

Klar, dann aber nur im Rahmen der ortsüblichen Mieten.

  1. Wenn vor dem Austausch der Fenster nie von einer daraus
    resultierenden Mieterhöhung die Rede war, hab ich gehört, dass
    zu der Mieterhöhungsfrist von 3 Monaten 6 weitere Monate
    hinzukommen. Stimmt das?

Ja, dies ist die aktuelle Rechtssprechung. Die Fristen verlängern sich auf sechs Monate, wenn der VM dem Mieter die Mieterhöhungserklärung nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat. Diese Regelung wurde am 01.09.1993 Gesetz.

Diese Regelung gilt auch, wenn der Vermieter bei dem ordnungsgemäßen Mieterhöhungsverfahren wegen Modernisierung sich verrechnet und die Erhöhung ist 10 % höher als ursprünglich mitgeteilt.

  1. Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei so einer
    Mieterhöhung?

ja. Geht die Mieterhöhungserklärung z.B. am 16. Juli 2007 ein, kann der Mieter bis spätestens 30. September 2007 zum 30. November 2007 kündigen. Dies gilt auch für Alt-Zeitmietverträge oder für Verträge mit einer Klausel zum Kündigungsausschluß auf bestimmte Dauer. Das Gesetz sieht vor, dass der Mieter bis zum Ablauf des 2. Monats nach Zugang der Mieterhöhungserklärung zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen kann.

Gruss Günter

Hallo,

um Missverständnisse zu meiden eine Korrektur zu Deiner Frage:

  1. Wenn vor dem Austausch der Fenster nie von einer daraus
    resultierenden Mieterhöhung die Rede war, hab ich gehört, dass
    zu der Mieterhöhungsfrist von 3 Monaten 6 weitere Monate
    hinzukommen. Stimmt das?

Nicht um weitere sechs Monate, sondern die Mieterhöhung verschiebt sich auf sechs Monate.

Gruss Günter

in dem steht, dass die Miete um 25 € pro Monat erhöht wird zum

  1. September, da die fenster 2.200€ gekostet hätten und man
    11% der Kosten pro Jahr vom Mieter verlangen kann.

Ich komme irgendwie nicht auf 25,- Euro…

2.200 € / 100 x 11 = 242,- Euro / 12 Monate = 20,17 Euro/Monat

MfG Sonja