Mietminderung bei nicht-begehbarem Balkon?

Hallo.

Stellen wir uns einfach mal vor, eine Mietpartei hätte in eine mittleren Wohngegend einen recht kleinen Balkon zum Hofseite des Hauses hin. Nun würden im Sommer Stücke des Putzes von der Balkondecke herunterfallen und die Decke durch große Risse den Anschein erwecken, es könnten weitere Putzbrocken herunterkommen.

Der Balkon wäre also weiterhin theoretisch nutzbar, jeder Mensch würde sich aber der akuten Gefahr aussetzen, von einem herunterfallenden Stück Putz verletzt zu werden.

Wäre in diesem Fall eine Mietminderung angebracht? Im Internet kursieren Zahlen von 3-15 % Minderung von der Warmmiete, falls der Balkon nicht nutzbar ist.
In welcher Höhe könnte der Mieter in diesem Fall die Miete mindern und unter welchen Umständen? Könnte der Mieter die Minderung erst ab schriftlicher Mitteilung der Mängel vollziehen?

Inwieweit wäre so eine Situation (bei wochenlangem Nicht-Reparieren) ein Fall für die Bauaufsichtsbehörde?

Danke für die Aushilfe!

Hallo.

vorab ein Hinweis. Ich halte grundsätzlich nichts davon, die Mietminderung von der Warmmiete abzuziehen. Diese Mietminderung bei der Warmmiete, also inkl. der Vorauszahlungen, wird bei der Abrechnung zum Bumerang. Bei der Betriebs- und Heizkostenabrechnung werden nur die Vorauszahlungen angerechnet, soweit geringere Zahlungen wegen der Mietminderung erfolgen wird eben die Nachforderung höher. Das Urteil in dieser Sache hatte die die Absicht, dass jede Mietminderung von der Warmmiete zu berechnen ist.

Stellen wir uns einfach mal vor, eine Mietpartei hätte in eine
mittleren Wohngegend einen recht kleinen Balkon zum Hofseite
des Hauses hin. Nun würden im Sommer Stücke des Putzes von der
Balkondecke herunterfallen und die Decke durch große Risse den
Anschein erwecken, es könnten weitere Putzbrocken
herunterkommen.

Der Balkon wäre also weiterhin theoretisch nutzbar, jeder
Mensch würde sich aber der akuten Gefahr aussetzen, von einem
herunterfallenden Stück Putz verletzt zu werden.

Zuerst einmal ist zu unterscheidn, ob der Balkon nutzbar ist. Dies scheint er zu sein, also kann keine Mietminderung erfolgen. Der Balkon ist „theoretisch“ nutzbar, um bei Deinem Ausdruck zu bleiben.

Eine völlig andere Sache ist es, ob durch abfallenden Putz Gefahr ausgeht auf Fußgänger. Der Schaden muss dem VM gemeldet werden. Dieser hat den Schaden umgehend zu beseitigen. Tut der VM nichts verliert er den Versicherungsschutz bei einem Unfall. Darüber hinaus kann es wegen Körperverletzung oder Sachbeschädigug zu einem juristischen Verfahren kommen.

Wäre in diesem Fall eine Mietminderung angebracht? Im Internet
kursieren Zahlen von 3-15 % Minderung von der Warmmiete, falls
der Balkon nicht nutzbar ist.
In welcher Höhe könnte der Mieter in diesem Fall die Miete
mindern und unter welchen Umständen? Könnte der Mieter die
Minderung erst ab schriftlicher Mitteilung der Mängel
vollziehen?

Inwieweit wäre so eine Situation (bei wochenlangem
Nicht-Reparieren) ein Fall für die Bauaufsichtsbehörde?

Wer die Bauaufsicht informiert und diese sollte zur Aufassung kommen, dass nichts geschehen muss, kann dem Mieter, der den VM bei der Behörde gemeldet hat jederzeit gekündigt werden. Also mit dem VM eine Lösung suchen.

Gruss Günter

Hallo.

vorab ein Hinweis. Ich halte grundsätzlich nichts davon, die
Mietminderung von der Warmmiete abzuziehen. Diese
Mietminderung bei der Warmmiete, also inkl. der
Vorauszahlungen, wird bei der Abrechnung zum Bumerang. Bei der
Betriebs- und Heizkostenabrechnung werden nur die
Vorauszahlungen angerechnet, soweit geringere Zahlungen wegen
der Mietminderung erfolgen wird eben die Nachforderung höher.
Das Urteil in dieser Sache hatte nie

die Absicht, dass jede

Korrektur

GRuss Günter

Wäre in diesem Fall eine Mietminderung angebracht?

Als erstes wäre mal angebracht, den Vermieter auf die Missstände hinzuweisen und eine Reparatur verlangen. Wenn der VM keine Gelegenheit hat, das zu reparieren, gibts auch keinen Grund, die Miete zu kürzen.

Gute Nacht,
-Efchen