Folgender Fall:
Herr B bewohnt seit 1,5 Jahren Mietwohnung unbefristet.
Zahlung der Miete zum 03 im Voraus, mündlich wird allerdings abegeprochen dass Zahlung bis 15 wg Lohnbezug okay ist.
Herr B zahlt mehrmals erst zum 20, 25 des laufenden Monats,
es ergibt sich aber NIE Rückstand mehr als die aktuelle Miete!
Herr B erhält Abmahnung mit Verweiss auf fristlose Kündigung bei erneutem Verspäten. Herr B und Vermieter haben ein persönliches Gespräch bei dem der Vermieter erklärt dass es nicht so schlimm sei wenn die Miete trotzdem noch ein paar Tage länger als 15 dauert.
Herr B zhalt die nächsten Mieten entweder bereits zum Monatsmitte oder spätestens zum 22. des Monats.
Aktuelles Monat: Vermieter schickt wg erneutem Zahlungsverzug fristlose Kündigung. Er betont im Schreiben dass auch eine sofortige Zahlung des Rückstandes die Kündigung nicht zurückgenommen wird und Herr B die Whg zum 10.08 zu räumen hat. Er droht bei Nichteinhalten mit Zwangsräumung.
Ist in dem Fall die fristlose Kündigung gerechtfertigt? Mietrückstand NUR die aktuelle Miete!!! Hilfsweise ordentliche Kündigung wurde nicht erwähnt im Schreiben.
Was sollte/kann Herr B in solchem Fall tun??
Danke
Kathlena
Mieterschutzbund, Verbraucherzentrale fragen…
Hallo Kathlena,
Was im Mietvertrag steht, das gilt.
Mündliche Nebenabsprachen haben im Ernstfall kein Gewicht.
In manchen Fällen können nur noch Mieterschutzbund oder Verbraucherzentrale helfen, ob eine Klage wegen der Kündigung noch hilfreich ist, so das die Kündigung in eine ordentliche K. umgewandelt wird.
Gruss
Olaf
Also da würde ich mal einen Anwalt einschalten.
Ich habe so etwas noch nicht erlebt und ich hatte früher oft das Problem meine Miete nicht zahlen zu können und war oft mit einer Monatsmiete im Rückstand. Diese habe ich dann teilweise erst 2-3 Monate später bezahlen können.
Mir hat damals jemand gesagt, das sie erst bei 3 unbezahlten Monatsmieten aktiv werden können/müssen/dürfen. Aber das hat nur ein Bekannter gesagt und kein Anwalt.
Andererseits ist ein Mieter oft auf das Geld angewiesen. Und wenn da so ein „schluderiger“ Zahlemann ist und er genauso gut einen „ordentlichen“ Zahlemann bekommen kann, wird er sich das vielleicht auch überlegen.
Er ist das ganze vermutlich leid (möglicherweise ist „Herr B“ auch nicht der einzige seiner Mieter der nicht pünktlich zahlt).
Auch wenn die fristlose Kündigung per Gerichtsbeschluss aufgehoben wird, wird ihn nichts daran hindern die „normale“ Kündigungsfrist einzuhalten und trotzdem kündigen. Also so wie es aussieht ist die Wohnung so oder so futsch.
Gefühlsmässig würde ich da lieber vernünftig und sachlich vorsprechen und die Lage abklären. Aber ich kenne den Mieter natürlich auch nicht.
Gruß
Andreas
Was im Mietvertrag steht, das gilt.
Was im Gesetz steht, das gilt auch. Dort steht z. B. - nämlich in § 543 II S. 3 a) BGB - dass ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, i. d. R. nur dann gegeben ist, wenn der Mieter für *zwei* aufeinander folgende Termine in Verzug ist.
Mündliche Nebenabsprachen haben im Ernstfall kein Gewicht.
Mir ist unbegreiflich, wie du darauf kommst. Mündliche Nebenabsprachen sind voll wirksame Vertragsbestandteile! Und bevor du jetzt sagst, so etwas sei ja nie zu beweisen: Das ist eine Frage des Einzelfalls und kann in dieser Allgemeinheit nicht behauptet werden.
In manchen Fällen können nur noch Mieterschutzbund oder
Verbraucherzentrale helfen
… und Anwälte, die Ahnung von Mietrecht haben … Komisch, dass diese Idee nicht kommt.
Levay
Hallo Levay…
belehren brauchst Du mich nicht…
Ich habe nur nur geschrieben, was ich machen würde.
Bevor man zum Anwalt rennt, so sucht man erstmal andere Wege.
Da gibt es Schiedsmänner, wenn die nicht helfen können oder dürfen, dann sucht man andere kostengünstige andere Wege.
z.B. kann man mal bei http://www.frag-einen-anwalt.de schauen, bevor man sich Kosten ans Bein bindet.
Wenn Du aus Deiner beruflichen Lage oder Bildung da eigentlich keine Anwälte brauchst, dann sollte man dies nicht bei anderen verlangen, sich gleich da einen Rechtsbeistand zu holen.
Da dies ja nur ein angenommer Fall war, da ist es doch besser einfach mal ruhiger zu werden. 
Gruss
Olaf
Hallo,
die fristlose Kündigung ist nicht zulässig. Allerdings darf der VM das Mietverhältnis befristet kündigen ( gesetzliche Fristen ) wenn der Mieter den Vertragsverpflichtungen beharrlich nicht oder verspätet nachkommt.
Gegen unpünktliche Zahlungen muss der VM, was er hier getan hat, mit einer Abmahnung und Androhung der Kündigung gegenüber dem Mieter erklären, dass er am vereinbarten Zahlungstermin auch die Miete erwartet und weitere Verspätung zur Kündigung führt. Wenn der Mieter nun das Risiko kennt und trotzdem keine geeigneten Wege sucht, dass die Miete pünktlich bezahlt ist, wird jedes Gericht der Kündigung zustimmen.
Gruss Günter
Herr B bewohnt seit 1,5 Jahren Mietwohnung unbefristet.
Zahlung der Miete zum 03 im Voraus, mündlich wird allerdings
abegeprochen dass Zahlung bis 15 wg Lohnbezug okay ist.
Herr B zahlt mehrmals erst zum 20, 25 des laufenden Monats,
es ergibt sich aber NIE Rückstand mehr als die aktuelle Miete!
Herr B erhält Abmahnung mit Verweiss auf fristlose Kündigung
bei erneutem Verspäten. Herr B und Vermieter haben ein
persönliches Gespräch bei dem der Vermieter erklärt dass es
nicht so schlimm sei wenn die Miete trotzdem noch ein paar
Tage länger als 15 dauert.
Herr B zhalt die nächsten Mieten entweder bereits zum
Monatsmitte oder spätestens zum 22. des Monats.
Aktuelles Monat: Vermieter schickt wg erneutem Zahlungsverzug
fristlose Kündigung. Er betont im Schreiben dass auch eine
sofortige Zahlung des Rückstandes die Kündigung nicht
zurückgenommen wird und Herr B die Whg zum 10.08 zu räumen
hat. Er droht bei Nichteinhalten mit Zwangsräumung.
Ist in dem Fall die fristlose Kündigung gerechtfertigt?
Mietrückstand NUR die aktuelle Miete!!! Hilfsweise ordentliche
Kündigung wurde nicht erwähnt im Schreiben.
Was sollte/kann Herr B in solchem Fall tun??
Danke
Kathlena