Unklarheit über Kündigungsfrist des Mieters

Wenn es im Mietvertrag heisst: „Auf die Kündigung des MV finden die Vorschriften der §§573 ff BGB Anwendung“ und eine darüberhinaus gehende Vereinbarung nicht besteht, welche Fristen muss dann ein Mieter zur ordentlichen Kündigung der Mietsache einhalten? Kommt hier $573c Abs.1 mit 3 Monaten zum tragen oder kann u.U. früher gekündigt werden?

Danke,

Kahoona

Hallo Kahoona,

wenn dort steht, es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, dann gelten sie auch. Und hätte dort gar nichts dazu gestanden auch.

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

Danke für den Hinweis - davon bin auch mal ausgegangen :wink:
Mich interessiert vielmehr, ob von Seiten des Mieters
eine dreimonatige Kundigungsfrist juristisch besteht.
In §573a und b sind die Vermieteraspekte abgehandelt.
In §573c Abs.1 heisst es nur:
„Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.“

Bezieht sich dieser Absatz nun nur auf den Vermieter oder auch den Mieter - weil ich ansonsten keine weiteren Regelungen zur
Kündigungsfrist explizit von Mieterseite gefunden habe.

Irgendjemand?

Kahoona

„Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach
fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um
jeweils drei Monate.“

Bezieht sich dieser Absatz nun nur auf den Vermieter oder auch
den Mieter - weil ich ansonsten keine weiteren Regelungen zur
Kündigungsfrist explizit von Mieterseite gefunden habe.

Hallo nochmal,

steht eigentlich eindeutig da: Satz 1 gilt für alle, Satz 2 bezieht sich nur auf den Vermieter.

Gruß!

Horst