Verkauf/Rücktritt Einbauküche

Hallo,

hoffe bin hier richtig mit meinem Anliegen.
Es geht um folgenden Sachverhalt.
Wir sind kürzlich in eine neue Wohnung gezogen und haben die EBK der Vormieterin übernommen.
Nach Absprache haben wir uns auf einen Preis geeinigt, der nach unserer Einschätzung auch für die Küche gerechtfertigt ist.
Wie sich herausstellte, haben wir für diese Küche einen um 600,- EUR verringerten Preis, gegenüber den Neukaufpreis von vor 2 Jahren, gezahlt.
Sprich die Vorbesitzerin der Küche ist in 2 Jahren gerade einmal 600,- EUR mit dem Preis runter gegangen.

Wir möchten nun vom Kaufvertrag zurücktreten, bzw. zumindest eine anteilige Erstattung unseres gezahlten Geldes erhalten.

Besteht ein Rücktrittsrecht oder eine Chance auf Teilerstattung?

Wie verhält sich das mit dem § 138 BGB (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher)?
Abs. 2: „Rechtsgeschäft ist nichtig… durch Ausbeutung der Unerfahrenheit…“
Aufgrund meiner Unerfahrenheit in der Werteinschätzung von Küchen habe ich den vereinbarten Kaufpreis gezahlt.
Kann ich mich mit diesem Argument auf den § 138 BGB berufen und den Kauf als nichtig erklären?

Anmerkung: es wurde ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen. Eine Rückgaberecht wurde aber nicht vereinbart.

Hoffe kann mir jemand helfen!
Vielen Dank schon mal!

Hallo tribal285

Hallo,

hoffe bin hier richtig mit meinem Anliegen.

das schon

Es geht um folgenden Sachverhalt.
Wir sind kürzlich in eine neue Wohnung gezogen und haben die
EBK der Vormieterin übernommen.

Du solltest dir aber angewöhnen, dass auch zu lesen was man mit ja abhakt z.Bsp. unsere FAQ:1129, dort steht zbsp.: alles zu der Küche drin, was jetzt moniert wird.
Vorher schlau machen, hinterher ist es meistens problematisch wieder was grade zu biegen

Nach Absprache haben wir uns auf einen Preis geeinigt, der
nach unserer Einschätzung auch für die Küche gerechtfertigt
ist.
Wie sich herausstellte, haben wir für diese Küche einen um
600,- EUR verringerten Preis, gegenüber den Neukaufpreis von
vor 2 Jahren, gezahlt.
Sprich die Vorbesitzerin der Küche ist in 2 Jahren gerade
einmal 600,- EUR mit dem Preis runter gegangen.

Wir möchten nun vom Kaufvertrag zurücktreten, bzw. zumindest
eine anteilige Erstattung unseres gezahlten Geldes erhalten.

Besteht ein Rücktrittsrecht oder eine Chance auf
Teilerstattung?

Wie verhält sich das mit dem § 138 BGB (Sittenwidriges
Rechtsgeschäft; Wucher)?
Abs. 2: „Rechtsgeschäft ist nichtig… durch Ausbeutung der
Unerfahrenheit…“
Aufgrund meiner Unerfahrenheit in der Werteinschätzung von
Küchen habe ich den vereinbarten Kaufpreis gezahlt.
Kann ich mich mit diesem Argument auf den § 138 BGB berufen

Unser Mod wird dir den §1129 vorbeten…:wink:

und den Kauf als nichtig erklären?

er wird den beitrag nichtig erklären und dir die Löschrechnung schicken

Anmerkung: es wurde ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen.
Eine Rückgaberecht wurde aber nicht vereinbart.

Hoffe kann mir jemand helfen!
Vielen Dank schon mal!

LG
Mikesch

Hallo tribal285

Hallo,

hoffe bin hier richtig mit meinem Anliegen.

das schon

Es geht um folgenden Sachverhalt.
Wir sind kürzlich in eine neue Wohnung gezogen und haben die
EBK der Vormieterin übernommen.

Du solltest dir aber angewöhnen, dass auch zu lesen was man
mit ja abhakt z.Bsp. unsere FAQ:1129, dort steht zbsp.: alles
zu der Küche drin, was jetzt moniert wird.
Vorher schlau machen, hinterher ist es meistens problematisch
wieder was grade zu biegen

Nach Absprache haben wir uns auf einen Preis geeinigt, der
nach unserer Einschätzung auch für die Küche gerechtfertigt
ist.
Wie sich herausstellte, haben wir für diese Küche einen um
600,- EUR verringerten Preis, gegenüber den Neukaufpreis von
vor 2 Jahren, gezahlt.
Sprich die Vorbesitzerin der Küche ist in 2 Jahren gerade
einmal 600,- EUR mit dem Preis runter gegangen.

Wir möchten nun vom Kaufvertrag zurücktreten, bzw. zumindest
eine anteilige Erstattung unseres gezahlten Geldes erhalten.

Besteht ein Rücktrittsrecht oder eine Chance auf
Teilerstattung?

Wie verhält sich das mit dem § 138 BGB (Sittenwidriges
Rechtsgeschäft; Wucher)?
Abs. 2: „Rechtsgeschäft ist nichtig… durch Ausbeutung der
Unerfahrenheit…“
Aufgrund meiner Unerfahrenheit in der Werteinschätzung von
Küchen habe ich den vereinbarten Kaufpreis gezahlt.
Kann ich mich mit diesem Argument auf den § 138 BGB berufen

Unser Mod wird dir den §1129 vorbeten…:wink:

und den Kauf als nichtig erklären?

er wird den beitrag nichtig erklären und dir die Löschrechnung
schicken

Anmerkung: es wurde ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen.
Eine Rückgaberecht wurde aber nicht vereinbart.

Hoffe kann mir jemand helfen!
Vielen Dank schon mal!

LG
Mikesch

Danke für den Hinweis!
Ja, geb Dir recht: sollte ich mir echt angewöhnen.
Das Lehrgeld wird ja dann folgen…
Dann wird eine Antwort wohl ausbleiben?!

Nö, kommt in Form einer Löschbestätigung incl. Rechnung vom Mod :wink:, mit dem Hinweis der konformen Formulierung

LG
Mikesch

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Dann wird eine Antwort wohl ausbleiben?!

Solange die Frage nicht anders formuliert wird, wird sie das wohl.

Gruß,
-Efchen

Hi,

erst einmal Entschuldigung für meine erste Wortwahl!
(bin neu hier und in der Eile hab ich nicht alles gelesen, für das nächste Mal bin ich gewarnt!)

Okay, dann werd ich es mal ganz allgemein formulieren:

Besteht ein Rücktrittsrecht von einem privaten Kaufvertrag?
Bzw. welche Möglichkeiten gäbe es denn den Vertrag rückgängig zu machen, um also wieder an sein Geld zu kommen, bzw. einen neuen Vertrag -über einen geringeren Kaufpreis- zu machen?

(Klar Vertrag machen und Käufer K muss sich mit Verkäufer V auseinander setzen…
Wenn aber V auf den zuerst gemachten Vertrag besteht und einen neuen Vertrag ablehnt?)

Hoffe habe mich so an die Regeln gehalten.

Danke,
Grüße

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Dann wird eine Antwort wohl ausbleiben?!

Solange die Frage nicht anders formuliert wird, wird sie das
wohl.

Gruß,
-Efchen

Hi,

erst einmal Entschuldigung für meine erste Wortwahl!
(bin neu hier und in der Eile hab ich nicht alles gelesen, für
das nächste Mal bin ich gewarnt!)

Okay, dann werd ich es mal ganz allgemein formulieren:

Besteht ein Rücktrittsrecht von einem privaten Kaufvertrag?
Bzw. welche Möglichkeiten gäbe es denn den Vertrag rückgängig
zu machen, um also wieder an sein Geld zu kommen, bzw. einen
neuen Vertrag -über einen geringeren Kaufpreis- zu machen?

(Klar Vertrag machen und Käufer K muss sich mit Verkäufer V
auseinander setzen…
Wenn aber V auf den zuerst gemachten Vertrag besteht und einen
neuen Vertrag ablehnt?)

dann hat man schlichtweg Pech gehabt. Man kann dann die Advokaten und Gerichte in Anspruch nehmen. Ob das bei der Summe aber lohnenswert ist, wage ich eher zu bezweifeln

Hoffe habe mich so an die Regeln gehalten.

ging grad so :wink:

Danke,
Grüße

LG
Mikesch

Besteht ein Rücktrittsrecht von einem privaten Kaufvertrag?

Es gibt den Grundsatz: Pacta sunt servanda. Verträge sind zu erfüllen.
Der Gesetzgeber sieht aber für verschiedene Verträge Rücktrittsoptionen vor.
Bei einem privaten Kaufvertrag könnte man zurücktreten, wenn man z.B. über den wahren Wert der Ware arglistig getäuscht worden wäre.

Bzw. welche Möglichkeiten gäbe es denn den Vertrag rückgängig
zu machen, um also wieder an sein Geld zu kommen, bzw. einen
neuen Vertrag -über einen geringeren Kaufpreis- zu machen?

Wenn die Ware O.K. ist, keine Chance. Bei Sachmängeln kommen Wandlung/Minderung/Nachbesserung in Frage, sofern eine Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde (was bei privaten Kaufverträgen möglich gewesen wäre).

Hallo,

Bei einem privaten Kaufvertrag könnte man zurücktreten, wenn
man z.B. über den wahren Wert der Ware arglistig getäuscht
worden wäre.

Aha? Woraus nimmst Du diese Information?

Gruß
loderunner

Hallo,

Man kann dann die
Advokaten und Gerichte in Anspruch nehmen.

Um was genau zu erreichen?

Gruß
loderunner

Hallo

Hallo,

Man kann dann die
Advokaten und Gerichte in Anspruch nehmen.

Um was genau zu erreichen?

um zum Bsp. den Advokaten etwas Geld verdienen zu lassen :wink:, man kann doch ne kleine ABM Massnahme starten:wink:, auch wenn die Erfolgsaussichten eher gering sind. Das wird der Advokat ja in der 1. Beratung dem Ratsuchenden wohl darlegen

LG
Mikesch

Gruß
loderunner

Hallo,

auch wenn die Erfolgsaussichten eher gering sind.

genau das hätte ich halt gern mal näher beleuchtet: Erfolgsaussichten auf was? Kennst Du irgendein neues Gesetz, das verbietet, eine Sache zu einem frei verhandelten Preis zu verkaufen? Kennst Du irgendein Gesetz, das eine Rückabwicklung eines Kaufvertrags aufgrund eines im Nachhinein plötzlich dem Käufer zu hoch erscheinenden Kaufpreises ermöglicht?

Ianal, aber jeder Euro, der da nachträglich ausgegeben wird, ist rausgeschmissenes Geld.

Gruß
loderunner

Hallo

Hallo,

auch wenn die Erfolgsaussichten eher gering sind.

genau das hätte ich halt gern mal näher beleuchtet:
Erfolgsaussichten auf was? Kennst Du irgendein neues Gesetz,
das verbietet, eine Sache zu einem frei verhandelten Preis zu
verkaufen? Kennst Du irgendein Gesetz, das eine Rückabwicklung
eines Kaufvertrags aufgrund eines im Nachhinein plötzlich dem
Käufer zu hoch erscheinenden Kaufpreises ermöglicht?

Ianal, aber jeder Euro, der da nachträglich ausgegeben wird,
ist rausgeschmissenes Geld.

Manche Leute wollen das doch aber so, warum soll man denen verbieten, dem Advokaten etwas Geld zukommen zu lassen:wink:

Gruß
loderunner

LG
Mikesch