Hallo, mal wieder eine Frage von mir.
Jemand möchte seine Wohnung kündigen. Beginn des Mietverhältnisses ist der 01.02.2007, der Mietvertrag läuft auf unbegrenzte Zeit.
Der Mieter möchte jetzt raus, eine ordentliche Kündigung ist lt. Vertrag erst ab 31.01.2008 möglich.
Ist dieser Paragraph überhaupt gültig? Wie kann der Mieter vorher kündigen? Reicht es aus, dem Vermieter einen Nachmieter zu stellen?
Ich kann dir nur das sagen, was ich bisher aus eigener Erfahrung weiß bzw. wie es in Österreich geregelt ist.
Mein letzter Mietvertrag war ebenfalls unbefristet … aber auch mit 3(!!) Jahren Mindestlaufzeit. Da bist du also mit deinem knappen Jahr eigentlich eh noch ganz gut weggekommen.
Hi!
Wie ich in einem anderen Forum gelesen habe, gab es da ziemliche Änderungen was das Mietrecht angeht. Da ich nicht weiß, ob man hier auf andere Foren linken darf, zitiere ich einfach mal den Antwortbeitrag von dort:
Seit dem 1. Juni 2005 können Mieter, deren Formularmietverträge eine solche Klausel enthalten, aufgrund einer weiteren Gesetzesänderung aber immer mit einer dreimonatigen Frist den Vertrag kündigen. Die Wohndauer verlängert in diesen Fällen die Kündigungsfrist nicht mehr.
Ob die neuen Kündigungsfristen auch für Altverträge gelten, kann also nicht allgemein, sondern nur anhand des konkreten Mietvertrages beurteilt werden.
Ansonsten vielleicht doch einfach mal einen Rechtsanwalt fragen?
Viele Grüße
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Das ist hier unzutreffend, weil total aus dem Zusammenhang gerissen.
Diese Aussage bezieht sich auf die vor der „Mietrechtsreform“ 01.09.2001 auch für den Mieter nach Wohndauer gestaffelten gesetzlichen Kündigungsfristen bei einem Vertrag, der vor 01.09.2001 abgeschlossen worden war und damit noch die „alten“ gesetzlichen, längeren Kündigungsfristen für den Mieter enthielt.
Hat mit Zeitmietvertrag/Kündigungsverzicht nichts zu tun!
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Jemand möchte seine Wohnung kündigen.
Beginn des Mietverhältnisses ist der 01.02.2007, der Mietvertrag läuft auf unbegrenzte Zeit.
Der Mieter möchte jetzt raus, eine ordentliche Kündigung ist lt. Vertrag erst ab 31.01.2008 möglich.
Ist dieser Paragraph überhaupt gültig?
Verallgemeinert kann man sagen:
Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht von 4 Jahren ist möglich.
Mit Urteil vom 30.05.2005 hat der BGH entschieden, dass eine längere formularmäßige Frist als eben besagte 4 Jahre eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt.
I.d.R. gar nicht > Verträge sind einzuhalten!
… soweit sich nicht der Vertragspartner etwas hat zuschulden kommen lassen, das einen gesetzlichen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html
oder soweit nicht ein gesetzlicher Grund für eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist vorliegt - z.B. § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Reicht es aus, dem Vermieter einen Nachmieter zu stellen?