Liebe Experten,
wenn im Mietvertrag die abzurechnenden Posten der Nebenkosten aufgelistet sind: Kaminkehrer, Hausreinigung, Hausmeister, Müllabfuhr, Wasser/Kanal, Heizung, Versicherungen, Grundsteuer und Beleuchtung/Lift, so ist das klar.
Wenn dann in der jährlichen Abrechnung die Posten „Verwaltergebühren“ und „Zuweisung Instandhaltung“ mit erheblichen Summen auftauchen und eine ebensolche Nachzahlung zu leisten ist, wie kann man das bitte verstehen? Muß nicht der Eigentümer für den Erhalt des Gebäudes (Hochhaus) Sorge tragen und die Honorare der Hausverwaltung selbst bezahlen? Als ich mal Miteigentümerin einer Wohnung war, hat die Gemeinschaft alle Abrechnungen selbst gemacht, um eben diese Verwaltungskosten zu sparen. Da war keine Rede davon, sie auf die Mieter abzuwälzen.
Danke für eure Aufklärung!
Die Kosten für die Verwaltung sind mit der Miete abgegolten, zu „Zuweisung Instandsetzuung“ soll sich wer äußern der sich mit dem WEG auskennt
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Wenn dann in der jährlichen Abrechnung die Posten
„Verwaltergebühren“ und „Zuweisung Instandhaltung“ mit
erheblichen Summen auftauchen und eine ebensolche Nachzahlung
zu leisten ist,
Verwaltergebühren und Zuweisung Instandhaltung (ist wohl die Rücklage für Instandhaltung) sind nicht umlagefähig, diese Kosten hat der Eigentümer zu tragen!