Es gibt keine gesetzliche Regelung!
Die Angelegenheit ist reines Richterrecht - und die Richterwelt ist sich eben nicht immer ganz einig.
Eine einhellige und gefestigte Rechtsprechung besteht aber darüber, dass formularvertraglich die Tierhaltung nur insoweit verboten werden kann, als von dem Verbot nicht Kleintiere betroffen sind, von denen artgemäß keine Schädigungen und Störungen ausgehen können. Individualvertraglich sind weitere Verbote möglich.
> also zunächst mal im Mietvertrag nachschauen
Oder auch „durch den bestimmungsgemäßen Wohngebrauch ist die Haltung von Kleintieren gedeckt, die innerhalb der Wohnung in Käfigen gehalten werden“ - hier ist keine Zustimmung des Vermieters erforderlich und dies kann i.d.R. auch nicht verboten werden - soweit keine Schäden/Störungen davon ausgehen (Ausnahme - auch bei Kleintieren: gefährliche Tiere, Exoten)
Die Abschaffung kann (auch bei ausdrücklich erteilter Zustimmung) immer dann verlangt werden, wenn sich aus der Tierhaltung tatsächlich Schäden/Störungen ergeben.
sehr schön z.B. hier zusammengestellt:
http://www.immonet.de/content/fileadmin/immonet_cont…
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
Balkonnutzung in einem Mehrfamilienhaus bzw. in einer Eigentumswohnanlage (Verwalter deutet darauf hin).
Auch hier die Frage: was ist vom vertragsgemäßen Wohngebrauch gedeckt?
Der Vermieter/die Eigentümergemeinschaft kann hier z.B. auch verlangen, dass optische Beeinträchtigungen unterlassen werden.
Ein Argument könnte also womöglich die Größe oder (von anderen einsehbares) Erscheinungsbild des Hasenstalls auf dem Balkon darstellen …
http://www.sueddeutsche.de/immobilien/geldmarkt/arti…
bei Nichteinhaltung des Briefes (sprich Hasen abschaffen) juristische Schritte einzuleiten
Je nach Sachverhalt sollten sich das Vermieter/Verwalter gut überlegen … denn wer die Musik bestellt („juristische Schritte“), muss zunächst die Gerichtskosten vorlegen - und im Unterliegensfall sogar die Kosten seines „Gegners“ übernehmen. Unterliegt der Tierhalt, trifft ihn aber dieses Schicksal …
Der Mieter könnte z.B. an Vermieter/Verwalter antworten, dass es sich hier um übliche Kleintierhaltung handelt, die nicht der Zustimmung des Vermieters/Verwalters bedarf, dass davon auch keinerlei Schäden/Störungen bzgl. Mietsache und/oder Nachbarn ausgehen - wenn Vermieter/Verwalter anderer Ansicht sind, mögen sie bitte Rechtsgrundlagen und tatsächliche Beeinträchtigungen benennen.